Anlässlich der heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1541/20) zur Triage erklärt Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte:
„Wir begrüßen die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht hat in aller Deutlichkeit klargestellt, dass der Gesetzgeber unverzüglich handeln muss. Er muss nach dem Grundgesetz und im Lichte der UN-Behindertenkonvention dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen wirksam verhindert wird.
Damit ist dem Deutschen Bundestag aufgegeben, den Rahmen für Triage-Situationen so zu regeln, dass die grundlegenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes geachtet werden und dem Diskriminierungsschutz im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention entsprochen wird.
Wir empfehlen dem Bundesgesetzgeber, Entscheidungskriterien für die Triage festzulegen und durch geeignete verfahrensrechtliche Regelungen zu flankieren. Das Gesetzgebungsverfahren muss sofort und unter Beteiligung der betroffenen Disziplinen und Interessenvertretungen, unter anderem von Menschen mit Behinderungen und Älteren, in Gang gesetzt werden.
Aus der Entscheidung ergibt sich auch, dass Ärztinnen und Ärzte bereits jetzt bei der Prognose, ob eine Patientin oder Patient die Intensiv-Therapie überlebt, nicht an eine Behinderung anknüpfen dürfen.“
Original-Content von: Deutsches Institut für Menschenrechte, übermittelt durch news aktuell
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Original Quelle Presseportal.de
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