Eilantrag gegen Spülschlammpolder am Steinhuder Meer erfolglos

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Eilantrag gegen Spülschlammpolder am Steinhuder Meer erfolglos

Schädliche Umwelteinwirkungen nach aktueller Untersuchung nicht zu erwarten

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 7. Juni 2023 den Beschluss der 4. Kammer des Gerichts, mit welchem dem Eilantrag von Grundstücksnachbarn des Spülschlammpolders Großenheidorn im Jahr 2019 zunächst stattgegeben worden war, abgeändert und den Eilantrag wegen zwischenzeitlicher Änderung der Sachlage abgelehnt.

Der Betrieb des Polders, der der Entschlammung des Steinhuder Meeres dient, war im Jahr 2000 zunächst befristet für 15 Jahre und im Jahr 2018 unbefristet genehmigt worden. Nachdem Nachbarn gegen die 2018 erteilte Genehmigung Widerspruch eingelegt hatten, ordnete das Gewerbeaufsichtsamt auf Antrag des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser im März 2019 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte dem Eilantrag der Nachbarn, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederherzustellen, im Jahr 2019 stattgegeben, weil es Mängel im Rahmen der Vorprüfung zur Feststellung einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (sog. UVP-Vorprüfung) gesehen hatte (vgl. Pressemitteilung vom 1.11.2019: https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/genehmigung-fur-spulschlammpolder-in-grossenheidorn-vorerst-gestoppt-182187.html).

Die nunmehr für das Umweltrecht zuständige 9. Kammer hat dem zwischenzeitlichen Antrag des Gewerbeaufsichtsamts auf Änderung des damaligen Beschlusses wegen veränderter Sachlage stattgegeben und den Eilantrag der Nachbarn abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts hat das Gewerbeaufsichtsamt die damals noch mangelhafte Prüfung nunmehr in ausreichendem Umfang nachgeholt und damit die im vorherigen Beschluss des Gerichts festgestellten formellen Mängel behoben. Im Rahmen der nunmehr nachgeholten UVP-Vorprüfung ist das Gewerbeaufsichtsamt nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei anhand verschiedener Untersuchungen unter anderem zur Schwermetalldeposition und zur Belastung durch Bioaerosole zu dem Schluss gelangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen ist auch durch eventuelle Lärmimmissionen und Staubniederschlag nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen. Infolge dieser Änderung der Sachlage liegen die Voraussetzungen, unter denen dem Eilantrag der Nachbarn stattgegeben worden war, nicht mehr vor.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Az.: 9 B 706/23

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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