Einrichtung interner Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag die Einrichtung der internen Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen.
Mit dem vom Bundesgesetzgeber im Juni dieses Jahres erlassenen Hinweisgeberschutzgesetz soll der bisher lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die EU-Richtlinie 2019/1937 (sog. Whistleblower-Richtlinie) umgesetzt werden. Jeder Beschäftigungsgeber mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten ist danach verpflichtet, interne Meldestellen für die Abgabe von Meldungen der Beschäftigten über Verstöße zum Beispiel gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union einzurichten.
Das Land Niedersachsen muss nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HinSchG Organisationseinheiten benennen, die die internen Meldestellen für das Land einrichten und betreiben. Dieser Pflicht wurde mit dem (heutigen) Kabinettsbeschluss nachgekommen. Danach richtet jedes Ressort mindestens eine interne Meldestelle in seinem Bereich ein. Diese nimmt die Meldungen der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber über vertrauliche Meldekanäle entgegen, stellt interne Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung an und leitet geeignete Folgemaßnahmen ein. Die interne Meldestelle ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und muss grundsätzlich die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen und sonstiger in der Meldung genannten Personen wahren.
Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium pressestelle@mi.niedersachsen.de.
Original Quelle Niedersachsen.de
Bilder Pixabay / Original Quelle
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