ERLEICHTERUNG BEI DER UMSATZSTEUER FÜR DIE ÖFFENTLICHE HAND – Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht soll nochmals zwei Jahre aufgeschoben werden // Bayern fordert vom Bund nach der plötzlichen Kehrtwende sinnvolle und praktikable Umsetzung des § 2b UStG – Bayerisches Landesportal

ERLEICHTERUNG BEI DER UMSATZSTEUER FÜR DIE ÖFFENTLICHE HAND – Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht soll nochmals zwei Jahre aufgeschoben werden // Bayern fordert vom Bund nach der plötzlichen Kehrtwende sinnvolle und praktikable Umsetzung des § 2b UStG – Bayerisches Landesportal

„Die aktuelle Krisensituation trifft die Kommunen und auch den Bereich der Hochschulen hart. Zwei Jahre Aufschub bei der kommenden Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand ist hier eine willkommene Erleichterung. Ärgerlich ist allerdings, dass der Bund erst kurz vor Jahresende eine plötzliche Kehrtwende bei seiner Haltung vollzieht – alle Betroffenen haben bereits sehr aufwändige Vorbereitungen zur Umsetzung des neuen Rechts in die Wege geleitet“, stellt Bayerns Finanzminister Albert Füracker klar. „Bisher hat das Bundesfinanzministerium vor allem mit seiner sehr strengen Auslegung des EU-Rechts die öffentlichen Einrichtungen bei der Umsetzung vor große Herausforderungen gestellt. Die gewonnenen zwei Jahre Aufschub müssen vom Bundesfinanzministerium jetzt auch genutzt werden, der öffentlichen Hand endlich sinnvolle und praktikable Lösungen an die Hand zu geben. Ziel muss sein, Leistungen der öffentlichen Hand für die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des europarechtlich Möglichen nicht unnötig zu verteuern!“, so der Finanzminister weiter.

Die Neuregelung des § 2b UStG weitet die Umsatzsteuerpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts deutlich aus. Mit der Stimme Bayerns wurde die verpflichtende Anwendung vom 01.01.2021 auf den 01.01.2023 verschoben, um den Betroffenen Zeit zur Anpassung und ordnungsgemäßen Umsetzung zu geben. Die Ampelfraktionen bringen nun einen erneuten Aufschub der verpflichtenden Anwendung zum 1. Januar 2025 ins Spiel. Der Bundestag soll hierzu am 2. Dezember Beschluss fassen.

Hintergrund der Anpassung von § 2b UStG ist höchstrichterliche Rechtsprechung. Gerichte hatten die bisherigen Ausnahmen bei der Umsatzsteuer für juristische Personen des öffentlichen Rechts als mit EU-Recht nicht vereinbar erklärt. Nach Aussage des Bundesfinanzministeriums wird die Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben von der EU-Kommission streng beobachtet. Bisher wurde stets vor harten europarechtlichen Restriktionen gewarnt, nun gibt es scheinbar doch Spielräume. Viele Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts haben bereits umfassende Vorbereitungsmaßnahmen zum bisherigen Stichtag 1. Januar 2023 getroffen. Der so kurzfristige Aufschub dürfte jetzt viele Steuerpflichtige vor erhebliche organisatorische Herausforderungen stellen.

Pressemitteilung auf der Seite des Herausgebers

Original Quelle Bayern.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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