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Nachdem die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Main-Spessart heute den fünften Tag unter dem Schwellenwert von 35 liegt, dürfen sich aufgrund der derzeit geltenden 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nach einem Übergangstag ab Sonntag, 6. Juni drei Haushalte mit maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Alle weiteren Regelungen bzw. Einschränkungen im Hinblick auf die Corona-Lage bleiben unverändert bestehen.
01.06.2021
Ab Mittwoch, 2. Juni treten im Landkreis Main-Spessart weitere Öffnungsschritte in Kraft. Damit fällt in vielen Bereichen der Nachweis eines negativen Tests weg.
Folgende Änderungen gelten ab morgen:
- Gastronomie
Die Außengastronomie darf öffnen. Eine vorherige Terminbuchung und ein negativer Testnachweis sind nicht notwendig, allerdings weiterhin eine Erfassung der Kontaktdaten. Eingehalten werden müssen die geltenden Kontaktbeschränkungen (zwei Haushalte mit maximal fünf Personen) sowie das Tragen einer FFP2-Maske (außer am Sitzplatz). - Sport
Im Innenbereich ist kontaktfreier Sport zugelassen. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist vom Betreiber in seinem Hygienekonzept so festzulegen, dass die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu jeder Zeit gewährleistet ist.Im Freien ist kontaktfreier sowie Kontaktsport in Gruppen von bis zu 25 Personen möglich. Voraussetzung ist jeweils – im Innenbereich wie im Freien – die Dokumentation der Kontaktdaten. Die Testpflicht entfällt.
Duschen, Umkleidekabinen und WC-Anlagen dürfen unter Einhaltung des jeweils geltenden Rahmenkonzeptes Sport genutzt werden.
Bei Sportveranstaltungen im Freien dürfen bis zu 250 Personen auf festen Sitzplätzen zuschauen.
- Fitnessstudios
Zulässig ist die Sportausübung in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Ein negativer Test ist nicht erforderlich. Duschen, Umkleidekabinen und WC-Anlagen dürfen unter Einhaltung des jeweils geltenden Rahmenkonzeptes Sport genutzt werden. - Freibäder
Zulässig ist die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung. Die Testpflicht entfällt. - Freizeiteinrichtungen/Führungen
Auch für den Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist kein Testnachweis mehr erforderlich. - Theater, Konzerthäuser und Kinos
Zulässig ist die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Die Testpflicht entfällt. - Kulturelle Veranstaltungen
Zulässig ist die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit Dokumentation der Kontaktdaten. - Musik und Kultur
Zulässig sind musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Hier ist darüber hinaus weiterhin ein negativer Testnachweis erforderlich.
Quelle: Landkreis Main-Spessart
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Original Quelle by Wertheim24.de
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