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81 Personen aktiv von Infektion betroffen
Die Zahl der bereits Genesenen steigt um fünf auf nunmehr 4910. Somit sind derzeit 81 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Diese Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 0, Assamstadt: 0, Bad Mergentheim: 17, Boxberg: 3, Creglingen: 0, Freudenberg: 1, Großrinderfeld: 1, Grünsfeld: 1, Igersheim: 0, Königheim: 0, Külsheim: 1, Lauda-Königshofen: 21, Niederstetten: 1, Tauberbischofsheim: 7, Weikersheim: 1, Werbach: 1, Wertheim: 25 (+1) und Wittighausen: 1.
Erstmals Fall der Gamma-Variante von Virus-Mutationen nachgewiesen
Erstmals im Main-Tauber-Kreis wurde bei einem Infektionsfall durch nachträgliche Typisierung der Laborprobe die erstmals in Brasilien entdeckte Gamma-Variante des Coronavirus nachgewiesen. Nunmehr wurde bei insgesamt 1077 Fällen im Kreis eine Virusmutation festgestellt.
Schulkindergarten in Wertheim-Waldenhausen unter Quarantäne
Aufgrund eines positiven Schnelltest-Ergebnisses wurde der Schulkindergarten in Wertheim-Waldenhausen vorläufig unter Quarantäne gestellt. Es handelt sich um eine Einrichtung der Landkreisverwaltung für geistig- und sprachbehinderte Kinder.
Sieben-Tage-Inzidenz laut RKI am Dienstag bei 27,9
Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Dienstag, 8. Juni, nach Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) bei 27,9. Die Sieben-Tage-Inzidenz beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (1. bis 7. Juni) je 100.000 Einwohner.
Lockerungsstufen zwei und drei und weitere Erleichterungen treten in Kraft
Da der Inzidenzwert den fünften Tag in Folge unter 35 liegt, treten ab Mittwoch, 9. Juni, weitere Lockerungen und Erleichterungen in Kraft. Dies hat das Gesundheitsamt des Main-Tauber-Kreises in einer Öffentlichen Bekanntmachung festgestellt, die unter www.main-tauber-kreis.de/oeffentliche-bekanntmachungen zunächst notverkündet wurde. Zum einen kann laut der seit 7. Juni geltenden Corona-Verordnung des Landes mit einem seit fünf Tagen stabilen Inzidenzwert unter 50 direkt von der Öffnungsstufe 1 in die Öffnungsstufe 3 gewechselt werden. Hinzu kommen die weiteren Lockerungen für Stadt- und Landkreise mit einer Inzidenz unter 50 und unter 35.
Treffen im privaten oder öffentlichen Raum sind wieder mit zehn Personen aus bis zu drei Haushalten erlaubt. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dürfen fünf Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus fünf weiteren Haushalten dazukommen. So sind Kindergeburtstage in kleinem Rahmen wieder möglich. Ebenso zählen bei den Kontaktbeschränkungen vollständig geimpfte und genesene Personen nicht zur Gesamtpersonenzahl.
Im Einzelhandel ist in Geschäften mit weniger als zehn Quadratmeter Verkaufsfläche maximal eine Kundin oder ein Kunde erlaubt. Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern und der Lebensmittelhandel dürfen eine Kundin oder einen Kunden pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche einlassen. Für die darüber hinausgehende Fläche gilt, dass eine Kundin oder ein Kunde pro 20 Quadratmeter erlaubt ist. Es gilt Maskenpflicht auch vor den Geschäften und auf den Parkplätzen. Der Zutritt muss gesteuert und Warteschlangen müssen vermieden werden. Besondere Verkaufsaktionen sind nicht erlaubt. Es sind weder die Vorlage eines negativen Tests noch „Click and Meet“ erforderlich.
Ohne Auflagen öffnen dürfen Archive, Büchereien, Bibliotheken, zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen.
Aufgrund der Lockerungsstufen zwei und drei dürfen weitere Einrichtungen mit Test- und Hygienekonzept (tagesaktueller Corona-Test, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation) öffnen. Genesene und Geimpfte sind grundsätzlich von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Coronatests befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Gleichwohl können Einrichtungen von dieser Regelung abweichen und einen negativen Test einfordern. Zudem gelten die Ausnahmeregelungen nur, wenn die betreffenden Personen keine akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen.
Darüber hinaus entfällt die Testpflicht für die Außenbereiche von Gastronomie, Veranstaltungen und Einrichtungen (wie zum Beispiel Freibäder).
Die Gastronomie darf von 6 bis 1 Uhr öffnen, innen mit einem Gast je 2,5 Quadratmeter und Tischen im Abstand von 1,5 Metern und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln. Für Shisha- und Raucherbars gilt zusätzlich, dass Rauchen nur im Freien erlaubt ist. Zudem sind Feiern im Gastgewerbe bis zu 50 Personen erlaubt (ausgenommen Tanzveranstaltungen), wobei hier wieder innen und außen ein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis gefordert werden muss.
Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport ist in Sportanlagen, -stätten und -studios für eine Person pro zehn Quadratmeter innen und außen erlaubt. Wettkampf-Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports sowie Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports dürfen ohne Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden stattfinden. Hinzu kommen dürfen maximal 250 Zuschauerinnen und Zuschauer innen und 500 außen.
Kulturveranstaltungen (in Theatern, Opern, Kulturhäusern, Kinos und ähnlichem) dürfen innen bis 250 Personen und außen bis zu 750 Personen stattfinden. Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen sowie Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen dürfen öffnen und eine Person pro zehn Quadratmeter einlassen. Touristische Veranstaltungen wie zum Beispiel Museumsführungen sind bis zu 20 Personen gestattet. Vergnügungsstätten, Spielhallen, Wettvermittlung und ähnliches dürfen grundsätzlich von 6 bis 1 Uhr öffnen, mit einem Gast pro 2,5 Quadratmeter, 1,5 Meter Abstand, unter Einhaltung der AHA-Regeln und mit Rauchen nur im Freien. Jedoch ist zu beachten, dass auch die spezielleren Betriebsbedingungen aus dem Glücksspielrecht weiter gelten. Dies heißt, dass beispielsweise Spielhallen die Sperrzeit, welche ab 0 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet, einhalten müssen.
Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien sind mit bis zu 250 Personen innen erlaubt. Vortrags- und Informationsveranstaltungen dürfen mit bis zu 250 Personen innen und bis zu 750 Personen außen stattfinden. Volkshochschulen, Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbare Einrichtungen dürfen innen und außen Unterricht für bis zu 20 Schülerinnen und Schüler abhalten.
Messen, Ausstellungen und Kongresse dürfen mit einer Person pro sieben Quadratmeter stattfinden. Veranstaltungen wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Mitglieder- und Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. sind mit bis zu 250 Personen innen und 750 Personen außen erlaubt.
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Original Quelle by Wertheim24.de
Bildergalerie 196.Michaelismesse Wertheim – Tag der Firmen , Donnerstag 05.10.2017
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