Main-Tauber-Kreis : Vier neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 9. Juni)

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Wert der Sieben-Tage-Inzidenz laut RKI am Freitag, 11. Juni 2021:

23,4

Die Sieben-Tage-Inzidenz gemäß Berechnung des Robert-Koch-Instituts beschreibt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus in den vorangegangenen sieben Tagen je 100.000 Einwohner.

Der Wert für den aktuellen Tag kann jeweils ab dem frühen Morgen im Dashboard des RKI abgerufen werden. Rechtlich maßgeblich ist die Tabelle unter www.rki.de/inzidenzen.

Im Main-Tauber-Kreis gelten gemäß der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ab Mittwoch, 9. Juni, die Regelungen der Öffnungsstufen I, II und III für Stadt- und Landkreise mit einer Inzidenz unter 100 sowie die zusätzlichen Lockerungen für Stadt- und Landkreise mit einer Inzidenz unter 50 sowie unter 35. 

  • Nach drei Kalendertagen in Folge mit einer Inzidenz über 100 treten die strengeren Regelungen der Bundesnotbremse in Kraft.
  • Die Öffnungsstufen werden schrittweise zurückgenommen, wenn die Inzidenz an 14 aufeinander folgenden Tagen steigt.
  • Die zusätzlichen Lockerungen bei einer Inzidenz unter 35 bzw. unter 50 werden zurückgenommen, wenn die Inzidenz an drei Kalendertagen in Folge über dem entsprechenden Wert liegt.

RKI-Inzidenzwerte der vorangegangenen Tage:

  • Donnerstag, 10. Juni: 18,9
  • Mittwoch, 9. Juni 2021: 16,6
  • Dienstag, 8. Juni 2021: 27,9
  • Montag, 7. Juni 2021: 28,7
  • Sonntag, 6. Juni 2021: 34,0

Hinweis: Bis einschließlich 13. Mai waren laut der vorherigen Corona-Verordnung die Inzidenzwerte des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg maßgeblich, insbesondere für die Feststellung des Unterschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner.

Aktuell geltende Regelungen im Main-Tauber-Kreis

Kontaktbeschränkungen

Treffen im privaten oder öffentlichen Raum sind wieder mit zehn Personen aus bis zu drei Haushalten erlaubt. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dürfen fünf Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus fünf weiteren Haushalten dazukommen. So sind Kindergeburtstage in kleinem Rahmen wieder möglich. Ebenso zählen bei den Kontaktbeschränkungen vollständig geimpfte und genesene Personen nicht zur Gesamtpersonenzahl.

Keine nächtliche Ausgangsbeschränkung

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen gibt es im Main-Tauber-Kreis seit Freitag, 7. Mai, nicht mehr.

Einkaufen

Im Einzelhandel ist in Geschäften mit weniger als zehn Quadratmeter Verkaufsfläche maximal eine Kundin oder ein Kunde erlaubt. Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern und der Lebensmittelhandel dürfen eine Kundin oder einen Kunden pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche einlassen. Für die darüber hinausgehende Fläche gilt, dass eine Kundin oder ein Kunde pro 20 Quadratmeter erlaubt ist. Es gilt Maskenpflicht auch vor den Geschäften und auf den Parkplätzen. Der Zutritt muss gesteuert und Warteschlangen müssen vermieden werden. Besondere Verkaufsaktionen sind nicht erlaubt. Es sind weder die Vorlage eines negativen Tests noch „Click and Meet“ erforderlich.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseurbetriebe sowie Kosmetik- und Nagelstudios oder Massagesalons dürfen öffnen. Bedingungen:

  • Nur mit vorheriger Terminbuchung
  • Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung müssen alle Beteiligte medizinische Masken tragen. Ist dies nicht möglich (z.B. bei einer Rasur) wird ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Kund*innen benötigt.

Gastronomie und Beherbergungsbetriebe

Die Gastronomie darf von 6 bis 1 Uhr öffnen, innen mit einem Gast je 2,5 Quadratmeter und Tischen im Abstand von 1,5 Metern und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln. Für die Bewirtung im Innenraum ist ein Nachweis über Impfung, Testung oder Genesung erforderlich; für die Außengastronomie ist kein Nachweis notwendig. Für Shisha- und Raucherbars gilt zusätzlich, dass Rauchen nur im Freien erlaubt ist. Zudem sind Feiern im Gastgewerbe bis zu 50 Personen erlaubt (ausgenommen Tanzveranstaltungen), wobei hier wieder innen und außen ein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis gefordert werden muss. Liefer- und Abholdienste sind generell erlaubt.

Alle Beherbergungsbetriebe dürfen wieder touristische Gäste empfangen. Für den Hotelaufenthalt muss ein Nachweis über einen negativen Schnelltest, eine vollständige Impfung oder eine überstandene Corona-Infektion vorgelegt werden. Hotelgäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.

Weitere Regelungen der Öffnungsstufen 2 und 3

Ohne Auflagen öffnen dürfen Archive, Büchereien, Bibliotheken, zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen.

Aufgrund der Lockerungsstufen zwei und drei dürfen weitere Einrichtungen mit Test- und Hygienekonzept (tagesaktueller Corona-Test, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation) öffnen. Genesene und Geimpfte sind grundsätzlich von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Coronatests befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Gleichwohl können Einrichtungen von dieser Regelung abweichen und einen negativen Test einfordern. Zudem gelten die Ausnahmeregelungen nur, wenn die betreffenden Personen keine akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen:

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport ist in Sportanlagen, -stätten und -studios für eine Person pro zehn Quadratmeter innen und außen erlaubt.
  • Wettkampf-Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports sowie Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports dürfen ohne Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden stattfinden. Hinzu kommen dürfen maximal 250 Zuschauerinnen und Zuschauer innen und 500 außen.
  • Kulturveranstaltungen (in Theatern, Opern, Kulturhäusern, Kinos und ähnlichem) dürfen innen bis 250 Personen und außen bis zu 750 Personen stattfinden.
  • Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen sowie Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen dürfen öffnen und eine Person pro zehn Quadratmeter einlassen.
  • Touristische Veranstaltungen wie zum Beispiel Museumsführungen sind bis zu 20 Personen gestattet.
  • Vergnügungsstätten, Spielhallen, Wettvermittlung und ähnliches dürfen grundsätzlich von 6 bis 1 Uhr öffnen, mit einem Gast pro 2,5 Quadratmeter, 1,5 Meter Abstand, unter Einhaltung der AHA-Regeln und mit Rauchen nur im Freien. Jedoch ist zu beachten, dass auch die spezielleren Betriebsbedingungen aus dem Glücksspielrecht weiter gelten. Dies heißt, dass beispielsweise Spielhallen die Sperrzeit, welche ab 0 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet, einhalten müssen.
  • Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien sind mit bis zu 250 Personen innen erlaubt.
  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen dürfen mit bis zu 250 Personen innen und bis zu 750 Personen außen stattfinden.
  • Volkshochschulen, Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbare Einrichtungen dürfen innen und außen Unterricht für bis zu 20 Schülerinnen und Schüler abhalten.
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse dürfen mit einer Person pro sieben Quadratmeter stattfinden.
  • Veranstaltungen wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Mitglieder- und Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. sind mit bis zu 250 Personen innen und 750 Personen außen erlaubt.

Darüber hinaus entfällt die Testpflicht für die Außenbereiche von Gastronomie, Veranstaltungen und Einrichtungen (wie zum Beispiel Freibäder).

Weitere Regelungen der Öffnungsstufe 1 ab 7. Juni

Öffnung/Durchführung erlaubt:

  • Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen (1,5 Meter Abstand muss eingehalten werden).
  • Nachhilfeunterricht bis zehn Schülerinnen und Schüler
  • Einrichtungen der Tierpflege wie Tiersalons oder Tierfriseurbetriebe (eine Person pro 20 Quadratmeter).
  • Touristischer Verkehr wie Reisebusse, Seilbahnen, Ausflugsschiffe, Museumsbahnen und ähnliche (Start- und Zielort muss sich  mindestens in Öffnungsstufe 1 befinden, maximal die Hälfte der vollen Besetzung)

Detaillierte Informationen

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Original Quelle by Wertheim24.de

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