OVG weist Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel des Landes Brandenburg zurück – 36/21

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OVG weist Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel des Landes Brandenburg zurück – 36/21

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat es abgelehnt, einzelne Regelungen der Zweiten SARS-CoV-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021 insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als darin den Betreibern von Verkaufsstellen im Einzelhandel aufgegeben wird, durch Kontrolle der Impf- bzw. Genesenennachweise und den Abgleich mit amtlichen Ausweispapieren sicherzustellen, dass Zutritt zu ihren Verkaufsräumen nur nach der 2G-Regelung gewährt wird.

Die Antragstellerin, die unter anderem im Land Brandenburg eine Vielzahl von Filialen des Textileinzelhandels betreibt, hatte im Wesentlichen geltend gemacht, für die Verpflichtung von Privatpersonen zu Impfpass- und Ausweiskontrollen fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Ferner sei die Kontrollverpflichtung unverhältnismäßig. Das Infektionsrisiko beim Einkaufen im Einzelhandel sei vergleichsweise gering. Ihre Beschäftigten würden aber bei der Kontrolle auf eine zunehmende Aggressivität treffen, die sich unter anderem in Beleidigungen, Pöbeleien und sogar körperlichen Übergriffen äußere. Überdies seien die Regelungen gleichheitswidrig, denn ohne sachliche Rechtfertigung würde eine Reihe von Einzelhandelssparten, z.B. Buchhandlungen, Gartenfachmärkte und Lebensmittelmärkte, die auch Bekleidung anbieten würden, von der 2G-Regelung ausgenommen.

Der 11. Senat hat diese Einwände nicht geteilt. Das Infektionsschutzgesetz sehe sowohl Regelungen zur Vorlage von Impf- und Genesenennachweisen als auch zu Beschränkungen von Einzelhandelsbetrieben vor und biete daher eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Regelung einer Kontrollpflicht durch die Einzelhändler. Auch seien die beanstandeten Regelungen voraussichtlich verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber, dem insoweit ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen sei, habe sie als geeignet und erforderlich ansehen dürfen. Angesichts der derzeitigen Dynamik des Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitssystems, insbesondere auch der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, sei die 2G-Regelung zudem angemessen und der Eingriff in die Berufsfreiheit der Einzelhandelsbetriebe gerechtfertigt. Die Inanspruchnahme des regulären Verkaufspersonals durch die Kontrollaufgaben ließe sich dadurch abmildern, dass die Antragstellerin vorübergehend zusätzlich auf
externe Mitarbeiter professioneller Sicherheitsdienste zurückgreifen könne, womit sich auch Belästigungen und eventuelle Gefährdungen des Verkaufspersonals abwenden ließen. Die angegriffenen Vorschriften verstießen voraussichtlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Mit der Privilegierung einzelner Sparten von Betrieben und Institutionen habe der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht offensichtlich überschritten. Dem Ausnahmekatalog liege die Annahme zugrunde, dass die dort aufgeführten Bereiche für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung von besonderer Bedeutung seien. Dies dürfte auch auf Buchhandlungen zutreffen, denen im Hinblick auf die Bildung und die Berufsausübung eine besondere Bedeutung zukomme. Gartenfachmärkte befriedigten einen jeweils saisonal neu entstehenden Bedarf. Dass Einzelhandelsgeschäfte mit einem Mischsortiment an der Privilegierung teilnehmen würden, sofern das Sortiment des
täglichen Bedarfs überwiege, sei ebenfalls nicht gleichheitswidrig. Da eine große Anzahl von Verkaufsstellen Mischsortimente anbieten, bestehe ein Regelungsbedürfnis. Diese Regelung danach auszurichten, welcher Sortimentsteil überwiege, erscheine nicht willkürlich. Ein Gleichheitsverstoß dränge sich auch nicht auf, soweit diese Einzelhändler auch sonstige Waren, etwa Kleidung, an alle Kunden verkaufen dürften. Denn in diesem Fall beschränke sich der Kundenstrom und damit die Gefahr einer Übertragung des Virus auf diejenigen Verkaufsstellen, die zur Deckung des täglichen Bedarfs, etwa mit Lebensmitteln, ohnehin aufgesucht würden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 30. Dezember 2021 – OVG 11 S 109/21 –

Original Quelle Berlin.de

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