Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 14. Senat | 14 MN 171/22 | Beschluss | Vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen
Nach § 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. 2021 S. 770) durfte abweichend von Absatz 1 die pflichtige Person während einer Veranstaltung, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, oder beim Besuch eines Gastronomiebetriebs, einer Spielhalle, einer Spielbank, einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung, auch einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen hatte. Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen sowie Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, waren danach ausdrücklich von § 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 erfasst, obgleich § 12 Abs. 4 Satz 2 dieser Verordnung anordnete, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske sowohl in geschlossen Räumen als auch unter freiem Himmel (nach § 12 Abs. 4 Satz 1 dieser Verordnung) auch galt, soweit und solange die Person einen Sitzplatz eingenommen hatte, wobei die Mund-Nasen-Bedeckung während des Verzehrs von Speisen oder Getränken abgenommen werden durfte. Eine Ausnahme für das Konsumieren einer Shisha-Pfeife in § 12 Abs. 4 Satz 2 war in dieser Fassung der Verordnung noch nicht geregelt worden, sondern wurde erst durch Art. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. November 2021 (online verkündet am 30.11.2021 unter: www.niedersachsen.de/verkuendung) eingeführt, worauf der Verordnungsgeber in der Begründung zur hier maßgeblichen Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 schon gar nicht verweist. Durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. c) der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 11. Dezember 2021 (online verkündet am 11.12.2021 unter www.niedersachsen.de/verkuendung) wurden in § 4 Abs. 4 Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen sowie Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Besuch angeboten werden, ausgenommen. Hierzu führte der Verordnungsgeber aus: „Für Discotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen, auch solche Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, findet sich in Bezug auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in § 12 Abs. 4 eine Regelung lex specialis zu § 4 der Verordnung. Aus diesem Grund erfolgt eine Streichung im räumlichen Geltungsbereich der Vorschrift des § 4 Absatz 4 der Verordnung.“ (vgl. Begründung zur Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 11. Dezember 2021, online verkündet am 11.12.2021, S. 15). Aufgrund der Bezugnahme sowohl auf die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 23. November 2021 als auch auf deren Änderung vom 11. Dezember 2021 ist wegen des aufgezeigten unterschiedlichen Regelungsgehalts in diesen Verordnungen nicht nachzuvollziehen, welcher Fassung § 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 jedenfalls in Bezug auf Discotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen, auch solche Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, entsprechen sollte. Es kann insbesondere nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass es Wille des Verordnungsgebers war, dass der § 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 – entgegen seinem eindeutigen Wortlaut – auch für diese Einrichtungen gelten soll.
Original Quelle Niedersachsen.de
Bilder Pixabay / Original Quelle
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