Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 2. Senat | 2 LB 641/19 | Beschluss | Asylrecht – Syrien

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Das klägerseitige Vorbringen gibt keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen könnten, dass die Situation von Rückkehrern aus Deutschland anders zu beurteilen sein könnte, liegen nicht vor. Solche Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, namentlich dem Bericht von Amnesty International (ai) vom September 2021. Soweit in dem Bericht geschlussfolgert wird, syrische Sicherheitskräfte unterstellten (allen) Rückkehrern aufgrund ihrer Ausreise und/oder des Aufenthalts im (Aus-)Land, in dem sie Schutz gesucht hätten, eine illoyale oppositionelle Haltung und deswegen würden Rückkehrer verhaftet, willkürlich gefoltert oder in sonstiger Weise misshandelt, stützt sich die Schlussfolgerung auf Ermittlungen zu Schicksalen von 66 Personen, die im Zeitraum von Mitte 2017 bis Frühjahr 2021 nach Syrien zurückgekehrt sein sollen, wobei die Recherche im Zeitraum von Juli 2020 bis Juni 2021 verlief (vgl. Amnesty International, „You´re going to your death“ – Violations against Syrian refugees returning to Syria, 9/2021, Seiten 5 f., 9, 15, 20). Angesichts des Umstandes, dass aber – auch nach Angaben von Amnesty International – im Zeitraum von 2016 bis Mai 2021 jedenfalls mehr als 280.000 Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. Amnesty International, „You´re going to your death“ – Violations against syrian refugees returning to Syria, 9/2021, Seite. 11), ist die danach auf eine verhältnismäßig geringe Zahl von Rückkehren bezogene Schlussfolgerung nicht repräsentativ und schon deshalb nicht geeignet, die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung jedes Rückkehrers allein wegen seiner (illegalen) Ausreise, seines Asylantrags und seines Aufenthalts in Deutschland zu rechtfertigen. Dies gilt auch deshalb, weil die in dem Bericht genannten 24 Fälle, in denen Rückkehrern allein wegen ihrer Flucht eine oppositionelle Haltung unterstellt worden sein soll, und die 15 Fälle, in denen Rückkehren wegen des Ortes, an den sie geflüchtet seien, vorgeworfen worden sein soll, Terroristen zu sein, nicht im Einzelnen näher und damit nicht nachvollziehbar dargestellt werden. Hinzukommt, dass – wie in anderen Erkenntnisquellen (vgl. The Danish Immigration Service, Syria. Security clearance and status settlement for returnees, 12/2020, Seite 5) – von sog. „wanted lists“ als Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung von Rückkehrern die Rede ist (vgl. Amnesty International, „You´re going to your death“ – Violations against syrian refugees returning to Syria, 9/2021, Seiten 15 f., 17, 28, 31) und gleichzeitig nicht ersichtlich ist, dass alle ins Ausland bzw. alle nach Deutschland Geflüchteten automatisch auf solchen Listen geführt werden (vgl. auch BayVGH. Urt. v. 8.12.2021 – 21 B 19.33948 -, juris Rn. 24).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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