Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 4. Senat | 4 KN 280/19 | Urteil | Normenkontrolle gegen Naturschutzgebietsverordnung; Lauf der Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei erneuter Verordnungsbekanntmachung; Antragsbefugnis bei Grundstücksveräußerung nach Antragstellung
Die in den Verboten der Verordnung liegenden Beschränkungen der Eigentums- und Nutzungsrechte des Antragstellers bzw. der jetzigen Eigentümerin des Flurstücks I. der Flur 1 der Gemarkung D. verstoßen schließlich nicht gegen Art. 14 GG, weil sie sich als verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich daraus eine immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen – wie die Verordnung des Antragsgegners – lediglich nachgezeichnet wird (Senatsurt. v. 25.5.2021 – 4 KN 407/17 -, juris Rn. 68, v. 30.10.2017 – 4 KN 275/17 -, juris Rn. 151, v. 29.11.2016 – 4 KN 93/14 -, juris Rn. 88 u. v. 1.4.2007 – 4 KN 57/07 -, juris Rn. 46; ferner BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 – 7 C 26.92 -, juris Rn. 37 ff. m. w. N.). Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 – 6 CN 2.00 -, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 18. 7.1997 – 4 BN 5.97 -, juris Rn. 12 ff.). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 – 6 BN 2.99 -, juris Rn. 11, Beschl. v. 18.7.1997, – 4 BN 5.97 -, juris Rn. 16). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsgegner hat in § 4 Abs. 2 VO unter anderem das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur rechtmäßigen Bewirtschaftung der Grundstücke freigestellt. Von Relevanz für die hier in Rede stehenden Grünlandflächen im Südwesten des NSG ist zudem die vom Antragsgegner in § 4 Abs. 3 VO aufgenommene Freistellung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG. Die für die Nutzung der Grünlandflächen enthaltenen Maßgaben zur Beschränkung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, der Ausbringung von Düngemitteln, des Umbruchs und der Bodenbearbeitung lassen eine extensive Grünlandbewirtschaftung der Flächen auch weiterhin zu, wie sie durch den Pächter der Fläche in Form einer Beweidung durch Rinder und Pferde auch in der Vergangenheit durchgeführt worden ist. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Pächter der Grünlandfläche gegenüber dem Antragsgegner in einem Gespräch am 18. Januar 2018 angab, durch die mit der Unterschutzstellung beabsichtigten Bewirtschaftungsauflagen nicht wesentlich beeinträchtigt zu werden. Eine hinreichende Nutzungsmöglichkeit des fraglichen Grundstücks verbleibt somit weiterhin. Sollte es gleichwohl durch die Verbote der Verordnung zu unzumutbaren Belastungen des jeweiligen Nutzungsberechtigten kommen, besteht nach § 5 Satz 1 VO i.V.m. § 67 BNatSchG und § 41 NAGBNatSchG im Einzelfall die Möglichkeit, eine Befreiung von dem jeweiligen Verbot zu beantragen. Schließlich ist, sollte eine Befreiung im Einzelfall nicht in Betracht kommen, unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG eine Entschädigung in Geld zu leisten.
Original Quelle Niedersachsen.de
Bilder Pixabay / Original Quelle
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