Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 4. Senat | 4 LA 284/20 | Beschluss | Naturschutzrechtliche Untersagungsanordnung bei Grünlandumbruch auf Moorstandort
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Naturschutzrechtliche Untersagungsanordnung bei Grünlandumbruch auf Moorstandort
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1. Amtlichen Kartierungen durch sachkundige Mitarbeiter einer Naturschutzbehörde kommt ein erheblicher Indizwert für das Vorhandensein des in der Kartierung bezeichneten Biotoptyps zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22.12.2015 – 4 ME 270/15 – und vom 4.12.2017 – 4 LA 335/16 -).
2. Naturschutzrechtliche Untersagungsanordnungen sind Dauerverwaltungsakte und müssen an die jeweils aktuell geltende Rechtslage angepasst werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30.9.2020 – 4 ME 104/20 – und vom 2.2.2022 – 4 ME 231/21 -).
OVG Lüneburg 4. Senat,
Beschluss vom
23.06.2022, 4 LA 284/20, ECLI:DE:OVGNI:2022:0623.4LA284.20.00
§ 5 BNatSchG, § 22 Abs 4 BNatSchGAG ND, § 2a BNatSchGAG ND
Verfahrensgang
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 26. November 2020, Az: 5 A 6504/16, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Einzelrichterin der 5. Kammer – vom 26. November 2020 wird abgelehnt.
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Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
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Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 5.249,25 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn der von dem Kläger allein geltend gemachten Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.
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Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die naturschutzrechtliche Anordnung des Beklagten vom 5. Dezember 2014 sowie den Kostenbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2016 abgewiesen. Mit der naturschutzrechtlichen Anordnung vom 5. Dezember 2014 wurde dem Kläger mit sofortiger Wirkung jede weitere Kuhlungs- und Umbruchsmaßnahme sowie das Auffahren von Mineralboden fremder Flächen auf einem in seinem Eigentum stehenden Flurstück (Flurstück 65 der Flur 19, Gemarkung D.) untersagt. Außerdem wurde angeordnet, die gekühlten Bereiche der Fläche bis zum 30. Juni 2017 fachgerecht einzuplanieren, den Boden zu verdichten und mit einer an den Standort angepassten Grünlandeinsaat einzusäen sowie die gesamte Fläche danach dauerhaft als Grünland zu nutzen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist vor dem Außerkrafttreten des § 22 Abs. 4 NAGBNatSchG, der mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. Nr. 43/2020 v. 3.12.2020, S. 444 ff.) gestrichen worden ist, erlassen worden; ihm liegt die bis dahin geltende Rechtslage zugrunde. In seinem Urteil ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Flurstück insgesamt um eine sonstige naturnahe Fläche in der Ausprägung des mesophilen Grünlands mäßig feuchter Standorte mit Übergängen zu sonstigem mesophilen Grünland auf Hochmoor gehandelt hat, die mit dem Erlass des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. 2010, 104) aufgrund von § 22 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG als geschützter Landschaftsbestandteil i.S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG unter Schutz gestellt worden ist. Weiter hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger auf dieser sonstigen naturnahen Fläche eine Umwandlung in Ackerland ohne die nach § 22 Abs. Abs. 4 Satz 2 NAGBNatSchG erforderliche Genehmigung vornehmen wollte und somit gegen ein naturschutzrechtliches Verbot verstoßen bzw. die Gefahr eines derartigen Verbotsverstoßes bestanden habe. Der Bescheid vom 5. Dezember 2014 sei rechtmäßig, weil die getroffenen Anordnungen sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG stützen ließen.
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Die von dem Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit.
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Der Kläger hat das Urteil in erster Linie in tatsächlicher Hinsicht angegriffen. Er geht davon aus, dass die den naturschutzrechtlichen Anordnungen zugrundeliegende Kartierung des Beklagten vom 3. Dezember 2014 aus verschiedenen Gründen unrichtig sei.
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Amtlichen Kartierungen durch sachkundige Mitarbeiter einer Naturschutzbehörde kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein erheblicher Indizwert für das Vorhandensein des in der Kartierung bezeichneten Biotoptyps zu (vgl. Senatsbeschl. v. 22.12.2015 – 4 ME 270/15 -, juris Rn. 6; v. 4.12.2017 – 4 LA 335/16 -, juris Rn. 4 u. v. 23.6.2022 – 4 LA 198/20 -). Ernstliche Zweifel an einem Urteil, das sich auf das Ergebnis einer solchen Biotoptypenkartierung stützt, sind daher mit Blick auf die zugrunde gelegte Kartierung nur dann dargelegt, wenn substantiiert aufgezeigt wird, dass die entscheidungstragenden Feststellungen und Schlussfolgerungen der Kartierung nicht belastbar sind – sei es, weil sie unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend sind, sei es, weil Zweifel an der Sachkunde des Kartierers bestehen – oder dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Kartierung zu Annahmen gelangt ist, die sich der Kartierung nicht entnehmen lassen (vgl. für Sachverständigengutachten OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.8.2019 – 13 A 196/18 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschl. v. 3.3.2021 – 22 ZB 20.1685 -, juris Rn. 22). Daran gemessen sind die Einwände des Klägers nicht geeignet, das Kartierungsergebnis ernsthaft in Frage zu stellen.
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Der Kläger hält die Kartierung für widersprüchlich, weil auf dem Geländebogen M vom 3. Dezember 2014 in der Rubrik D „Struktur Niedermoore, Grünland u.a.“ Angaben enthalten sind, andererseits aber die Fläche als Hochmoor bezeichnet wird. Mit diesem Einwand dringt er nicht durch. Selbst wenn man die unter D enthaltenen Angaben für verwirrend oder widersprüchlich halten wollte, wären sie nicht dazu angetan, das Kartierungsergebnis in Zweifel zu ziehen. Denn aus der handschriftlich vermerkten Einordnung der Fläche geht eindeutig hervor, dass es sich um eine Hochmoor-Fläche handelt. Im Übrigen ist die Rubrik D – worauf auch der Beklagte in seiner Antragserwiderung vom 10. Februar 2021 hingewiesen hat – nicht in der Weise zu verstehen, dass dort keine Angaben zu Hochmoorflächen enthalten sein dürften.
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Der vom Kläger monierte Widerspruch zwischen der Kartierung der vier Kennarten gewöhnliches Ruchgras (Anthoxanthum odoratum), Gänseblümchen (Bellis perennis), Wiesenschaumkraut (Cardamine pratensis) und weiches Honiggras (Holcus mollis) und deren fehlendem Nachweis bei der Ortsbesichtigung ist nicht nachvollziehbar. Von einem fehlenden Nachweis kann keine Rede sein. Denn die Kennzeichnung dieser Arten auf der im Geländeborgen M enthaltenen Pflanzenliste Grünland und Moore durch den Kartierer weist gerade die bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen Arten nach. Im Übrigen sind anlässlich der Kartierung am 1. und 3. Dezember 2014 zahlreiche Lichtbilder angefertigt worden (Blatt 6-27 und 30-34 der Beiakte 001), auf denen ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Übersicht (Blatt 88f. der Gerichtsakte) drei der vier vom Kläger genannten Kennarten erkennbar sind.
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Der Hinweis des Klägers, dass die Fläche in der Vergangenheit bereits umgebrochen (melioriert), übersandet und als intensiv landwirtschaftliche Grünlandfläche oder Acker genutzt worden sei, erschüttert die Richtigkeit der Kartierung ebenfalls nicht. Denn der Biotoptyp mesophiles Grünland (GM) wurde anhand der Beschaffenheit der Fläche zum Zeitpunkt der Kartierung erfasst. Maßgeblich dafür waren die auf dem Geländebogen ausgewiesenen Kriterien Standort, Nutzung, Struktur und Pflanzengesellschaften. Eine Nutzung in der ferneren Vergangenheit, die möglicherweise damals ein anderes Kartierungsergebnis erbracht hätte, beeinflusst das Ergebnis der Kartierung vom 3. Dezember 2014 nicht und führt auch nicht zu einer anderen rechtlichen Einordnung der Fläche.
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Der Kläger hält weiter die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts für wissenschaftlich ausgeschlossen, dass die zu kartierende Fläche als „mesophiles Grünland mäßig feucht mit Übergängen zu GMS auf Hochmoor“ und gleichzeitig als naturnahe Fläche eingestuft worden ist. Diese Grünlandvarianten seien auf Hochmoor nicht möglich. Allenfalls seien dort artenarmes Extensivgrünland trockener Mineralböden und artenarmes Extensivgrünland auf Moorböden (9.5.1 und 9.5.2 im Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen von Olaf von Drachenfels) möglich. Diese Biotoptypen seien aber nicht mit den Fotos in der Verfahrensakte vergleichbar. Diese Ausführungen des Klägers stellen das Kartierungsergebnis nicht in Frage. Sie enthalten keinen Beleg dafür, dass mesophiles Grünland nicht auf einem Hochmoorboden vorkommen kann. Aus dem zum Zeitpunkt der Kartierung einschlägigen Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen von Olaf von Drachenfels (Stand März 2011) ergibt sich dies ebenfalls nicht. Vielmehr heißt es dort auf S. 259 (9.1. Mesophiles Grünland, Besondere Hinweise):
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„Mesophiles Grünland anderer Standorte gehört bei ausreichender Flächengröße zu den „sonstigen naturnahen Flächen“ gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 2 NAGBNatSchG. Soweit diese weitergehenden Bestimmungen nicht gelten, ist bei Ausprägungen auf erosionsgefährdeten Hängen, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand und auf (in diesem Fall entwässerten) Moorböden der Umbruch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG zu unterlassen (Zusatzmerkmale s. 9.0).“
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Daraus ergibt sich eindeutig, dass mesophiles Grünland auf Moorböden, sofern diese – worauf der Kläger für seine Fläche auch hinweist – entwässert sind, vorkommt.
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Entgegen der Einschätzung des Klägers stehen die Aufbringung eines nicht selektiven Herbizids (Roundup) am 2. Oktober 2014 sowie eine viermal jährliche Mahd der vom Verwaltungsgericht getroffenen Einordnung der Fläche als sonstige naturnahe Fläche im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NAGBNatSchG nicht entgegen. Für diese rechtliche Einordnung kommt es wesentlich darauf an, welcher Biotoptyp auf einer Fläche vorhanden ist. Die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts vom 23. November 2009 (LT-Drs. 16/1902) führt zu den sonstigen naturnahen Flächen im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NAGBNatSchG aus (S. 51):
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„Extensiv (bzw. nicht intensiv) genutztes Dauergrünland trockener bis feuchter Standorte, sofern es nicht unter die besonders geschützten Biotope fällt. Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Biotoptypen: Mesophiles Grünland (GM), Artenarmes Extensivgrünland (GIE). Das Vorkommen der für diese Biotoptypen kennzeichnenden Pflanzenarten zeigt an, dass die Standorteigenschaften wenig verändert wurden.“
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Der Gesetzgeber ist folglich davon ausgegangen, dass die einen Biotoptyp kennzeichnenden Pflanzenarten entscheidend für die rechtliche Einordnung einer Fläche als naturnahe Fläche im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NAGBNatSchG sind und nicht die Anzahl der jährlichen Mahden oder eine vorangegangene Herbizid-Behandlung. Dieser Sichtweise schließt sich der Senat an. Wie bereits ausgeführt, ist es dem Kläger nicht gelungen, ernsthafte Zweifel am Ergebnis der Kartierung vom 3. Dezember 2014 darzutun, auf das die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblich gestützt ist. Daher begegnet die rechtliche Einordnung der Fläche als geschützter Landschaftsbestandteil in Gestalt einer sonstigen naturnahen Fläche im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NAGBNatSchG auf der Grundlage der Kartierung vom 3. Dezember 2014 keinen Bedenken. Im Übrigen entfällt der Schutzstatus eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NAGBNatSchG nicht dadurch, dass er mit Herbiziden behandelt wird oder der Boden tiefenbearbeitet wird. Denn davor soll das aus § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nach Maßgabe näherer Bestimmungen folgende Verbot der Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie aller Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, welches durch § 22 Abs. 4 Satz 2 NAGBNatSchG dahingehend konkretisiert worden ist, dass eine Umwandlung in Acker- oder Intensivgrünland ohne vorherige Genehmigung der Naturschutzbehörde nicht erlaubt ist (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 3.8.2018 – 2 B 48/18 -, juris Rn. 41), gerade schützen.
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Das Verwaltungsgericht hat überdies auf der Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 10. Juni 2020 überzeugend ausgeführt, dass eine Behandlung der Fläche mit Roundup am 2. Oktober 2014 dem Kartierungsergebnis vom 3. Dezember 2014 nicht widerspricht, da die kurz nach der Mahd im September 2014 erfolgte Aufbringung dieses nicht selektiven Herbizids nicht zum Absterben der gesamten Pflanzen führen konnte. Diese Tatsachenwürdigung des erstinstanzlichen Gerichts wird nicht in Frage gestellt durch die Behauptung des Klägers, dass „ein Totalherbizid eben dazu führt, dass anschließend zunächst alle Pflanzen absterben“. Vielmehr hätte er sich im Einzelnen mit der eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt auseinandersetzen müssen, um überhaupt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen zu können. Derartige Ausführungen enthält sein Berufungszulassungsantrag allerdings nicht. Auch die Bezeichnung der Fläche als „Grasland“ durch das Gericht erster Instanz begründet keinen tatsächlichen Widerspruch und erst recht keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Insbesondere spricht gegen die Einordnung der Fläche als sonstige naturnahe Fläche nicht, dass die vom Kläger gehaltenen Tiere diese Fläche seinen Ausführungen zufolge nicht beweiden könnten.
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Die vom Kläger verlangte Bodenverdichtung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie dient der Wiederherstellung des Vorzustandes der Fläche und ist daher offensichtlich sachdienlich.
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Zuletzt führt der Hinweis des Klägers auf Änderungen des NAGBNatSchG, die entgegen seiner Ansicht erst nach dem Ergehen des Urteils erfolgt sind, nicht zur Zulassung der Berufung.
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Soweit der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2014 dem Kläger jede weitere Kuhlungs- und Umbruchsmaßnahme auf dem Flurstück 65 der Flur 19 in der Gemarkung D. und das Auffahren von Mineralboden fremder Flächen auf dieses Flurstück untersagt, handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung und damit um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit aufgrund der Sach- und Rechtslage in der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung zu beurteilen ist (Senatsbeschl. v. 2.2.2022 – 4 ME 231/21 -, juris Rn. 10 u. v. 30.9.2020 – 4 ME 104/20 -, juris Rn. 12). Der Beklagte ist also insoweit gehalten, seinen Bescheid der jeweils geltenden Rechtslage anzupassen.
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§ 22 Abs. 4 NAGBNatSchG ist durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. Nr. 43/2020 v. 3.12.2020, S. 444 ff.), das am Tag nach seiner Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 3. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, gestrichen worden.
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Mit dem Gesetz zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. Nr. 43/2020 v. 3.12.2020, S. 451 ff.), das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurde § 2a NAGBNatSchG eingeführt. Diese neue Vorschrift ist in Ergänzung zu § 5 BNatSchG erlassen worden und lautet wie folgt:
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(1) Grünland ist eine Fläche,
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1. die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes und seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt worden ist (Dauergrünland) oder
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2. die brachliegt, aber noch ein grünlandtypisches Arteninventar aufweist (Grünlandbrache).
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(2) 1Ergänzend zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, an stark erosionsgefährdeten Hängen, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten Grünland im Sinne des Absatzes 1 umzubrechen. 2Nicht als Grünlandumbruch im Sinne des Satzes 1 gelten flache, bodenlockernde Verfahren zur Bodenbearbeitung bis 10 cm Tiefe zur Wiederherstellung der notwendigen Qualität der Grünlandnarbe.
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(3) 1Zur Ausübung einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft lässt die Naturschutzbehörde von dem Verbot nach Absatz 2 Satz 1 für eine erforderliche Grünlanderneuerung eine Ausnahme zu, soweit die beabsichtigte Maßnahme im Einklang mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege steht. 2Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG versehen werden, wenn nur bei Einhaltung der Nebenbestimmungen die Belange von Natur und Landschaft beachtet werden. 3Ist auf einer Fläche eine Grünlanderneuerung erfolgt, so ist eine erneute Grünlanderneuerung frühestens nach Ablauf von zehn Jahren zulässig. 4Die beabsichtigte Maßnahme ist der Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen; der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können. 5Die beabsichtigte Maßnahme gilt als zugelassen, wenn die Naturschutzbehörde sich nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht geäußert hat. 6Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt
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(4) 1Eine beabsichtigte Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 ist der Naturschutzbehörde mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich anzuzeigen. 2Steht die beabsichtigte Maßnahme nicht im Einklang mit dem Naturschutzrecht, so kann die Naturschutzbehörde diese innerhalb der nach Satz 1 bestimmten Frist untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen.
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Aus dieser Norm folgt ein grundsätzliches Grünlandumbruchsverbot auf Moorstandorten, Ausnahmen können lediglich zum Zwecke der Grünlanderneuerung erteilt werden.
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Bei dem in Streit stehenden Flurstück des Klägers handelt es sich gemäß der Kartierung vom 3. Dezember 2014 um eine Hochmoor-Fläche. Angesichts des erheblichen Indizwerts einer Biotoptypenkartierung, die der Kläger – wie soeben aufgezeigt – mit seinen Darlegungen nicht in Frage zu stellen vermochte, geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei dem Flurstück des Klägers um eine Hochmoor-Fläche und damit um einen Moorstandort handelt. Damit unterfällt die in Streit stehende Fläche dem § 2a Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG n.F.. Eine Ausnahmegenehmigung könnte also nur zum Zwecke der Grünlanderneuerung gemäß § 2a Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG n.F. erteilt werden, die der Kläger offensichtlich nicht im Sinn hat. Auch nach neuer Rechtslage verstößt die Kuhlung somit gegen naturschutzrechtliche Vorschriften und darf weiterhin untersagt werden. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils steht also auch nach der aktuellen Rechtslage im Ergebnis nicht in Zweifel.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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