Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 5. Senat | 5 LA 74/21 | Beschluss | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei irrtümlicher Übersendung des Zulassungsantrags an das unzuständige Gericht per Digifax; Überlagerung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch in der Sphäre des Rechtsmittelgerichts liegendes Verschulden

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 5. Senat | 5 LA 74/21 | Beschluss | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei irrtümlicher Übersendung des Zulassungsantrags an das unzuständige Gericht per Digifax; Überlagerung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch in der Sphäre des Rechtsmittelgerichts liegendes Verschulden

Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Handlung bestehen kann, wenn diese Feststellung der Vorbereitung eines Schadensersatz-, Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses dient (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.10.1959 – BVerwG 5 C 165.57 und 166.57 -, juris Rn. 19; Urteil vom 9.3.2005 – BVerwG 2 B 111.04 -, juris Rn. 7). Insoweit ist allerdings weiter erforderlich, dass der entsprechende (Zivil-)Prozess bereits anhängig ist oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten steht (BVerwG, Urteil vom 9.10.1959, a. a. O., Rn. 19; Urteil vom 9.3.2005, a. a. O., Rn. 7). Wenn die unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess durchführen zu wollen, genügte, so könnte in jedem Falle der Erledigung eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung durch Urteil erzwungen werden, weil ein Amtshaftungsprozess immer dann denkbar ist, wenn die erledigte Handlung als rechtswidrig festgestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.10.1959, a. a. O., Rn. 22). Dies würde aber dem Interesse, eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte zu verhindern, zuwiderlaufen. Unter Zugrundelegung dessen liegt ein Präjudizinteresse im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil der Kläger weder erklärt hat, einen entsprechenden (Zivil-)Prozess bereits anhängig gemacht zu haben, noch substantiiert seine ernsthafte Absicht dargetan hat, einen solchen erheben zu wollen. Mit dem Hinweis, er könne noch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, also bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, bei den ordentlichen Gerichten Schmerzensgeldklage erheben, es bleibe seiner Entscheidung überlassen, ob und gegebenenfalls wann er seine – nicht verjährten – Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte geltend mache, hat er lediglich die Möglichkeit der Erhebung einer entsprechenden Klage angesprochen, nicht aber seine ernsthafte Absicht bekundet, entsprechend tätig werden zu wollen.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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