Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 5. Senat | 5 ME 132/21 | Beschluss | Ausschluss eines Bewerbers von einem Auswahlverfahren (Beförderung)
Auch dieses Vorbringen, welches den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellt, sondern allein dessen Subsumtion angreift, überzeugt den beschließenden Senat nicht. Eine Verwaltungsbehörde handelt ermessensfehlerhaft, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet oder von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. §§ 40 VwVfG, 114 Satz 1 VwGO). Um einen Ermessensfehlgebrauch zu vermeiden, hat die Verwaltungsbehörde alle Erwägungen anzustellen, die nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm von ihr gefordert werden, andernfalls liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Dazu muss sie nicht nur die einschlägigen Umstände anführen, sondern in einem zweiten Schritt auch diskutieren, also zueinander in Beziehung setzen und nach „Für und Wider“ abwägen (Bay. VGH, Beschluss vom 22.1.2016 – 9 ZB 15.2027 -, juris Rn. 13; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 24). Übersieht sie einen wesentlichen Gesichtspunkt, so sind ihre Ermessenserwägungen unvollständig und rechtswidrig (sog. Ermessensdefizit oder Erwägungsdefizit; vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.1990 – BVerwG 8 C 48.88 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Urteil vom 11.6.2013 – 10 C 12.1493 -, juris Rn. 35; Urteil vom 21.10.1980 – BVerwG 1 C 19.78 -, juris Rn. 21 f.; Rennert, a.a.O., Rn. 24; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 178). Recht erhebliche Ermessensfehler können auch dadurch entstehen, dass die Behörde einzelne Gesichtspunkte falsch gewichtet, selbst wenn sie alle wesentlichen sachgemäßen Belange herangezogen hat. Die Fehlerhaftigkeit der Gewichtung kann sich dabei sowohl auf die Gesichtspunkte beziehen, auf welche die Verwaltung ihre Ermessensentscheidung gestützt hat, als auch auf die, die sie zwar herangezogen hat, aber für überwindbar gehalten hat. Eine Ermessensentscheidung erweist sich als fehlerhaft und damit rechtswidrig, wenn die Behörde einzelne Tatsachen und Gesichtspunkte ein Gewicht beigemessen hat, das ihnen nach objektiven, am Zweck des Gesetzes orientierten Wertungsgrundsätzen nicht zukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1980, a.a.O., Rn. 22; Wolff, a.a.O., Rn. 181). Nach Maßgabe dessen hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht dargelegt, dass bei seiner Entscheidung, die Antragstellerin vom Auswahlverfahren auszuschließen, entgegen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht von einem Ermessensfehler auszugehen wäre.
Original Quelle Niedersachsen.de
Bilder Pixabay / Original Quelle
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