Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 5. Senat | 5 ME 161/21 | Beschluss

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Der bei Konkurrentenstreitverfahren wie dem vorliegenden zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 – BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gelten diese Vorgaben auch dann, wenn – wie hier – zwar noch nicht unmittelbar über eine Beförderung entschieden wird, wohl aber über den Zugang zu einer Aufstiegsausbildung, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die spätere Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist. Denn in solchen Fällen kommt die Entscheidung über den Zugang zur Aufstiegsausbildung bereits einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe (Nds. OVG, Beschluss vom 11.2.2014 – 5 ME 15/14 -, juris Rn. 9; in diesem Sinne auch Nds. OVG, Beschluss vom 11.7.2016 – 5 ME 78/16 -; Bay. VGH, Beschluss vom 22.6.2018 – 3 CE 18.604 -, juris Rn. 31). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 – BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 – BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 – 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 – 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 – 5 ME 61/14 – ). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 – BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 – BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 – 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 – 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte – wie etwa die Vorbeurteilung – abstellen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2019 – 5 ME 158/19 -) oder auch auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines strukturierten Auswahlgesprächs zurückgreifen (Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2019 – 5 ME 126/19 -, juris Rn. 41 m. w. Nw.).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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