
Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 5. Senat | 5 ME 55/22 | Beschluss
Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 – BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 – BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 – 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 – 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 29.5.2020 – 5 ME 187/19 -, juris Rn. 13). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 25). So kann sie z. B. der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang beimessen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 46; Beschluss vom 22.11.2012 – BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 25, 37; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2020 – 5 ME 166/19 -, juris Rn. 12). Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 – BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 – 5 ME 177/14 -, juris Rn 29; Beschluss vom 21.12.2016 – 5 ME 151/16 -, juris Rn 23). Anderen – nicht leistungsbezogenen – Gesichtspunkten wie etwa dem Dienst- oder Lebensalter darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt, diese also als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 25.8.1988 – BVerwG 2 C 51.86 -, juris Rn. 26; Urteil vom 28.10.2004 – BVerwG 2 C 23.03 -, juris Rn. 13, 15; Beschluss vom 19.7.2010 – BVerwG 2 B 114.09 -, juris Rn. 10).
Original Quelle Niedersachsen.de
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