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Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 7. Senat | 7 LB 22/19 | Urteil | Übertragung der Straßenreinigungspflichten auf die Anlieger
Zwar kann sich der Kläger, wie der Senat bereits in dem die Berufung zulassenden Beschluss vom 13. Mai 2019 (Az.: 7 LA 10/18) ausgeführt hat, nicht darauf berufen, dass sein Grundstück Flurstück … nicht im Sinne von § 52 Abs. 4 NStrG am E. anliege. Nach dem Beschluss des Rates der Beklagten vom 8. Juni 1983 wurde die Straße E. in das Straßenbestandsverzeichnis der Stadt G. eingetragen und damit gemäß § 63 Abs. 5 NStrG (in der Fassung vom 24.09.1980, Nds. GVBl. S. 359) fiktiv gewidmet. Mit der unanfechtbaren Eintragung der Straße in dieses Bestandverzeichnis galt die Widmung als vollzogen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.09.2013 – 7 OB 69/13 -, juris). Auch wenn die Widmungsunterlagen zum E. in der Tat das Flurstück … nicht ausdrücklich bezeichnen, ist dies gleichwohl ebenfalls gewidmet. Nach § 5 der Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen vom 29. August 1966 (Nds. GVBl. S. 181, in der Fassung der Verordnung vom 17.03.1972, Nds. GVBl. S. 170) waren lediglich die Anfangs- und Endpunkte der Straße knapp, aber eindeutig zu vermerken (Beschluss des Senats vom 04.11.2014 – 7 LA 68/13 -, juris). Dies setzt hingegen nicht voraus, dass die Flurstücksbezeichnungen der Wegegrundstücke ebenfalls mit in die Eintragung aufgenommen werden mussten (Beschluss des Senats vom 04.11.2014, a.a.O.). Maßgeblich ist danach vielmehr, ob der Straßenverlauf in der Natur aufgrund der Angaben in der Karteikarte sowie der bei ihrer Anlegung bekannten Umstände zweifelsfrei feststeht (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.01.2004 – 12 LA 537/03 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall.In der für den E. erstellten Karteikarte des Bestandsverzeichnisses ist zum Zeitpunkt der Erstellung am 13. April 1983 der Verlauf der Straße beschrieben anhand des Anfangspunkts (Einmündung I.), des Anfangspunkts nach dem Liegenschaftskataster (F. – – südliche Grenze), des Endpunkts (Einmündung J.), des Endpunkts nach dem Liegenschaftskataster (F. – – nördliche Grenze) und einer Längenangabe. Der Verlauf der Straße ist danach eindeutig. Die in den Karteikarten vom 11. Januar 2005 – im Vergleich zur Karteikarte vom 13. April 1983 – abweichende Längenangabe hinsichtlich des E. steht der Eindeutigkeit nicht entgegen. Der Längenzuwachs erklärt sich zwanglos dadurch, dass in der Karteikarte vom 11. Januar 2005 die zwischenzeitlich erfolgte Widmung des Parkplatzes vor der Brücke zur Badeinsel in die Längenberechnung mit einbezogen wurde. Dass das Flurstück … in den Karteikarten nicht explizit erwähnt wird, schadet dessen (fiktiver) Widmung nicht. Zu berücksichtigen ist insofern, dass Gegenstand der Widmung einer Straße grundsätzlich alle Straßenbestandteile sind, mithin der gesamte Straßenkörper gewidmet wird (vgl. Sauthoff in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 2 Rn. 17). Bestandteil einer öffentlichen Straße sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 NStrG auch Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege. Bei dem Flurstück … handelt es sich im Wesentlichen um einen schmalen Geländestreifen, auf dem sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ortstermin und ausweislich der gefertigten Lichtbilder – unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzend – Straßenbestandteile, nämlich ein 2 m breiter Gehweg sowie zwischen Gehweg und Straßenfläche ein ca. 3,53 m breiter Trennstreifen, befinden. Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation des Klägers, das Flurstück … sei in den Widmungsunterlagen nicht genannt, bezeichnet oder farblich markiert, nicht, denn sowohl Gehweg als auch Trennstreifen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 NStrG Bestandteil einer öffentlichen Straße und demgemäß von der (fiktiven) Widmung der Straßenfläche mitumfasst. Auch der Hinweis des Klägers auf § 37 Abs. 1 VwVfG geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Die Vermutungen des Klägers zur etwaigen Lage einer – ehemaligen – Telefonzelle auf dem Flurstück … sind unsubstantiiert und bedurften deshalb keiner näheren Untersuchung, ungeachtet dessen, dass auch weder vorgetragen noch nachvollziehbar ist, weshalb dies Einfluss auf eine etwaige (fiktive) Widmung gehabt haben sollte. Auf dem Trennstreifen befinden sich im Übrigen mit Laternenmast, Verkehrszeichen und Straßenbeschilderungen Aufbauten, die üblicherweise ebenfalls unmittelbar der Straße zuzuordnen sind. Schließlich weicht auch das Erscheinungsbild im weiteren Verlauf des E. – in dem Gehweg und Trennstreifen sich auf dem Flurstück … befinden – mit durchgehend unmittelbar an den Grundstücksgrenzen verlaufendem Gehweg und sich daran anschließendem Grünstreifen mit Baumbestand nicht von dem Erscheinungsbild vor dem klägerischen Grundstück ab. Dies stellt sich vielmehr durchgehend sowohl vor dem klägerischen Grundstück als auch daran anschließend – unabhängig von dem zugrundeliegenden Flurstück – als einheitliches Straßengesamtbild dar. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Flurstück sich als Streifen darstellt oder – wie der Kläger es vertritt – um die Ecke in den I. verläuft, ist unerheblich. Die Widmung richtet sich – wie dargelegt – nicht nach Flurstücken, sondern nach Straßenverläufen. Insofern verfängt auch die Argumentation der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Vergleich mit dem Kurvenverlauf der Einmündung des I. in den E. auf der gegenüberliegenden Straßenseite – bei dem kein gesondertes Flurstück vorliege – zeige, dass im Kurvenbereich vor dem klägerischen Grundstück aufgrund des Bestehens eines gesonderten Flurstücks keine Widmung beabsichtigt sei, nicht. Auf den Schnitt und die Lage der Flurstücke kommt es nach § 5 der Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen nicht an. Die vom Verwaltungsgericht zitierte – zum Straßenreinigungsgebührenrecht ergangene – Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 (Az.: 9 LB 216/16) schließlich ist bereits deshalb nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, weil in der dortigen Entscheidung der Gehweg unmittelbar an die Straße angrenzte und sich – erst daran anschließend – auf einem weiteren Buchgrundstück ein bepflanzter Lärmschutzwall mit einer Mindesthöhe von 2 m und darauf befindlichem dichtem Bewuchs befand, der dem dortigen klägerischen Grundstück angrenzte. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in der dortigen Entscheidung zur Begründung ausgeführt: „Ein objektiver Betrachter ordnet den Lärmschutzwall in Anbetracht dieser Gegebenheiten nicht der Straße zu“. Dies ist in der vorliegenden Fallkonstellation, bei der Straßenfläche, Trennstreifen und Gehweg auch für einen objektiven Betrachter ein einheitliches Straßenbild ergeben, anders zu beurteilen. Soweit der Kläger auf den vom Verwaltungsgericht zur Argumentation herangezogenen farblichen Ausdruck bei der Karteikarte des Straßenbestandverzeichnisses, nach dem u.a. das Flurstück … nicht farblich mitumfasst ist, abstellt, kann es darauf – wie bereits im Beschluss vom 13. Mai 2019 (Az.: 7 LA 10/18) ausgeführt – nicht ankommen. Dieser Ausdruck gibt keine Auskunft über den allein maßgeblichen Widmungsakt bzw. dessen Umfang im Jahr 1983. Dieser farbliche Ausdruck wurde nicht zum Zeitpunkt des Widmungsaktes erstellt. Dagegen spricht schon die auf dem Ausdruck befindliche Datumsangabe (13.01.2017). Dies zeigt sich überdies aber auch daran, dass auch bei den weiteren übersandten Straßenkarteikarten hinsichtlich des I. und der H. entsprechende Ausdrucke gerade nicht Bestandteil der Karteikarte und damit des Bestandsverzeichnisses sind. Im Übrigen waren auch dem Ratsbeschluss der Beklagten vom 8. Juni 1983 ausweislich der dem Beschluss zugrundeliegenden Vorlage keine (farblichen) Ausdrucke der jeweiligen Straßenverläufe beigefügt.
Original Quelle Niedersachsen.de
Bilder Pixabay / Original Quelle
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