Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 8. Senat | 8 LB 6/22 | Urteil | Die rundfunkbeitragsrechtliche Diskriminierung von gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich zu eingetragenen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen ist nicht erkennbar verfassungswidrig.

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Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 8. Senat | 8 LB 6/22 | Urteil | Die rundfunkbeitragsrechtliche Diskriminierung von gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich zu eingetragenen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen ist nicht erkennbar verfassungswidrig.

Die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung knüpft – anders als die Klägerin beanstandet – nicht (willkürlich) an eine „… zufällige Wahl der Rechtsform“ an. Vielmehr greift sie in der sozialen Wirklichkeit vorgefundene Rechtsgestaltungen auf, die auf in eigener Verantwortung getroffenen Dispositionsentscheidungen ihrer Schöpfer für eine Professionalisierung ihrer gemeinnützigen Betätigungen beruhen. Zwar mag die Kritik der Klägerin zutreffend sein, dass es Stiftungen oder Vereine mit großen Vermögen gibt, die – wie typischerweise die gGmbH – ebenfalls von hauptamtlich tätigen Vorständen geleitet werden, etwa die von ihr erwähnte Bertelsmann-Stiftung oder der ADAC. Dabei handelt es sich aber um Ausnahmen unter den über 600.000 gemeinnützigen Organisationen im Bundesgebiet, was der Gesetzgeber im Rahmen der Typisierung des gesetzlichen Regelungstatbestandes hinnehmen darf. Der ZiviZ-Survey hat festgestellt, dass 72% der oben genannten Vereinsorganisationen ohne bezahlte Beschäftigte und somit auf rein ehrenamtlicher Basis arbeiten; nur 42 Prozent der befragten Stiftungen haben festangestellte Mitarbeitende. Die Arbeit in den Stiftungsgremien wird fast ausschließlich ehrenamtlich ausgeübt, unabhängig davon, ob es sich um eine vertretungsberechtigte, eine kontrollierende oder eine beratende Funktion handelt. Selbst Personen in vertretungsberechtigter Funktion sind nur in gut 5 Prozent der Fälle hauptamtlich beschäftigt (vgl. https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/unsere-projekte/zivilgesellschaft-in-zahlen/projektnachrichten/ziviz-survey-2017). Der typische Fall gemeinnütziger Betätigungen im Bundesgebiet ist daher – immer noch – das ehrenamtliche Engagement in Vereinen und Stiftungen. Ausgehend von den o.g. Zahlen dürften (geschätzt) mindestens 97% der gemeinnützigen Organisationen im Bundesgebiet, insbesondere die über 600.000 eingetragenen rechtsfähigen Vereine und Stiftungen, die sowohl die Masse der Mitglieder gemeinnütziger Organisationen im Bundesgebiet wie auch den größten Teil ihres Vermögens (vgl. etwa https://sozialmarketing.de/die-groessten-nonprofits-deutschlands/#kapital) repräsentieren, unter den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV fallen und damit in den Genuss der umfassenden Beitragsprivilegierung kommen, die diese Vorschrift vorsieht. Der Ausschluss gemeinnütziger Kapitalgesellschaften von der Beitragsermäßigung trifft eine vergleichsweise kleine Zahl gemeinnütziger Organisationen, was im Hinblick auf die angeführte verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Typisierung bei der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen (s. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris Rn. 82, 118 zu Quoten, die im Rahmen einer typisierenden Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich tolerabel sind) hinzunehmen ist. Der (Landes-) Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht gezwungen, alle unterschiedlichen Organisationen, auch wenn sie in gleicher Weise (bundesrechtlich) steuerlich als gemeinnützig anerkannt sind, ebenso rundfunkbeitragsrechtlich zu begünstigen, wenn ihm Kapitalgesellschaften, wie die gGmbH, jedenfalls in zahlenmäßig bedeutsamem Umfang aufgrund ihrer häufigen Nähe zu gewinnorientierten Tätigkeiten nicht in gleicher Weise förderungswürdig erscheinen, wie das die Betätigung in den eingetragenen Vereinen und Stiftungen prägende ehrenamtliche Engagement. Eine Individualprüfung jeder Kapitalgesellschaft erscheint zumal kaum durchführbar und sich ergebende Härten wären daher jedenfalls nur unter Schwierigkeiten und Inkaufnahme erheblichen Verwaltungsaufwandes vermeidbar. Das Ausmaß der Ungleichbehandlung beschränkt sich auf die Ermäßigung der zu zahlenden Rundfunkbeiträge und hat daher bei einer Gesamtbetrachtung der betroffenen gewerblichen Tätigkeit geringes Gewicht. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist auch zu beachten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung und eine daraus resultierende Steuermehrbelastung aufgrund der Anwendung der für die Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Grundsätze in Teilbereichen im Vergleich zu Kapitalgesellschaften oder einem Einzelunternehmer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 – 2 BvL 2/99 –, juris Rn. 120 zur „Tarifbegrenzung gewerbliche Einkünfte“; BFH, Urt. v. 13.7.2016 – VIII R 56/13 –, juris Rn. 38 zur sog. „Abfärberegelung“ unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 15.1.2008 – 1 BvL 2/04 -, juris; lediglich im Umsatzsteuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht bisher angenommen, dass die Rechtsform, in der die Leistung von einem Unternehmer erbracht wird, allein kein hinreichender Differenzierungsgrund für eine Umsatzsteuerbefreiung ist, BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 – 2 BvL 2/99 –, juris Rn. 118 u. v. 10.11.1999 – 2 BvR 2861/93 –, juris Rn. 12). Ein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung besteht daher im Steuerrecht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 – 2 BvL 2/99 –, juris Rn. 113; BFH, Urt. v. 13.7.2016 – VIII R 56/13 –, juris Rn. 37; s. auch BFH, Urt. v. 20.3.2017 – X R 65/14 –, juris Rn. 36ff.), was auch für das übrige Abgabenrecht und speziell das Beitragsrecht Beachtung erfordert.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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