Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 9. Senat | 9 KN 6/18 | Urteil | Spielgerätesteuer: Erhöhung des Steuersatzes auf 22 % des Einspielergebnisses

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Unabhängig davon ist hier die erdrosselnde Wirkung der Steuer auch aus einem weiteren Grund ausgeschlossen. Selbst wenn aufgrund der Erhöhung der Spielgerätesteuer nicht mehr alle zurzeit auf dem Markt im Satzungsgebiet tätigen Unternehmer einen ausreichenden Gewinn aus ihrem Beruf ziehen könnten, wäre dies unerheblich. Die Erhebung einer Spielgerätesteuer hat erdrosselnde Wirkung nur dann, wenn sie den aus der Ausübung des Berufs eines Spielgeräteaufstellers erzielten Gewinn so weit mindert, dass nicht nur einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres bisherigen Berufs veranlasst sehen, sondern sie den gesamten Berufsstand bedroht (vgl. VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 – 2 S 330/17 – juris Rn. 76 und vom 20.7.2017 – 2 S 1671/16 – juris Rn. 42). Denn die Berufsfreiheit garantiert nicht, dass eine Steuer so beschaffen sein müsste, dass alle zurzeit auf dem relevanten Markt befindlichen Unternehmer einen ausreichenden Gewinn erzielen können (vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.9.2020 – 14 A 2838/19 – juris Rn. 84; vom 18.8.2020 – 14 A 3784/19 – juris Rn. 85, nachfolgend: BVerwG, Beschlüsse vom 6.7.2021 – 9 B 51.20 – juris und vom 30.6.2021 – 9 B 46.20 – juris). Maßgeblich ist, ob bei einer der bestehenden Nachfrage angemessenen Spielhallenzahl der durchschnittliche Aufsteller mit dem durchschnittlich zu erzielenden Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.9.2020, a. a. O., Rn. 85 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 – 9 C 22.14 – juris Rn. 17; vom 18.8.2020, a. a. O., Rn. 87). Sollte die Steuererhöhung dazu führen, dass bei Beibehaltung der im Jahr 2018 vorhandenen Aufstellerzahl diese wegen der Steuererhöhung durchschnittlich keinen ausreichenden Gewinn erwirtschaften können, belegt dies keine erdrosselnde Wirkung der Steuer, sondern nur, dass zu viele Aufsteller, also Geräte, auf dem Markt im Satzungsgebiet vorhanden sind, um für jeden Aufsteller einen auskömmlichen Gewinn zu gewährleisten. Denn die Berufsfreiheit garantiert nicht den Bestand der aktuell am Markt tätigen Zahl an Aufstellern (vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.9.2020, a. a. O., Rn. 87; vom 18.8.2020, a. a. O., Rn. 91). Die Erdrosselungsgrenze beschreibt das aus der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Verbot, die Wahl eines Berufs zu verbieten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.9.2020, a. a. O., Rn. 88 f, m. w. N.). Wenn aber wegen Steuerdrucks nur noch weniger als die bislang auf dem Markt tätigen Berufsangehörigen ein auskömmliches Einkommen erwirtschaften können, liegt kein Berufsverbot im vorgenannten Sinne vor, denn der Beruf kann nach wie vor gewählt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.9.2020, a. a. O., Rn. 90).

Original Quelle Niedersachsen.de

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