Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Braunschweig 2. Kammer | 2 A 242/18 | Urteil | Anforderungen an ein Asylgesuch zur Zuerkennung von Familienasyl oder Familienflüchtlingsschutz
Fraglich ist schon, ob ein Asylgesuch überhaupt vom Ausland aus – in einer deutschen Auslandsvertretung – gestellt werden kann (dagegen z.B. VG Aachen, Urteil vom 05.03.2020 – 5 K 2046/18.A -, juris Rn. 26; zum Streitstand s. Treiber in: GK-AsylG, Stand: Oktober 2021, § 13 Rn. 85 ff. m.w.N.). Das Gericht kann diese Frage für den vorliegenden Fall offenlassen. Ein allein auf die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung gerichteter Antrag erfüllt die Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinne des § 26 Abs. 3 und 5 AsylG jedenfalls nicht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2019 – 14 A 3749/18.A -, juris Rn. 17 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2019 – 2 A 268/18 -, n.v.; entsprechend für die Auslegung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen auch Nds. OVG, Beschluss vom 01.07.2019 – 9 LA 87/19 -, juris Rn. 11; s. auch Epple in: GK-AsylG, Stand: Oktober 2021, § 26 Rn. 32). Visa (Sichtvermerke) sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG Aufenthaltstitel, die für einen Grenzübertritt erforderlich sind. Ein Asylbewerber bedarf jedoch keines Aufenthaltstitels. Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist der Aufenthalt zur Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG kraft Gesetzes gestattet. Wer lediglich einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung stellt, bringt damit für die zuständigen Behörden grundsätzlich allein zum Ausdruck, dass er die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 27 ff. AufenthG begehrt. Es ist auch nicht erforderlich, den erfolgreichen Visumsantrag als Antrag auf Familienasyl zu verstehen, um den Schutz Verfolgter sicherzustellen. Die nachziehenden Eltern anerkannter Flüchtlinge können ihre Bleibeberechtigung mit dem Aufenthaltstitel zum Familiennachzug erhalten oder sich nach dem Visumsantrag, etwa bei oder nach Einreise, dafür entscheiden, einen Asylantrag zu stellen, um als Asylberechtigte anerkannt zu werden oder internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlangen (ebenso im Ergebnis OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 21). Gegen die Auslegung, in jedem Visumsantrag zur Familienzusammenführung liege auch ein Asylgesuch, spricht außerdem, dass das Asylverfahren besondere Verpflichtungen des Ausländers, insbesondere hinsichtlich der Wahl seines Aufenthaltsortes, mit sich bringt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 01.07.2019, a.a.O., Rn. 14).
Original Quelle Niedersachsen.de
Bilder Pixabay / Original Quelle
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