Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 1. Kammer | 1 A 3404/19 | Urteil | Auskunftsanspruch eines Kreistagsabgeordneten im Bereich der Kommunalaufsicht

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c) Unabhängig von dem aufgrund der skizzierten Umstände insgesamt fehlenden anzuerkennenden Mandatsbezug des Auskunftsbegehrens ist der Einzelrichter – die Entscheidung selbstständig tragend – der Auffassung, dass die Fragen 1, 2, 3, 4, 10, 11, 12, 14, und 16 im Schreiben des Beklagten vom 16. Juli 2019 hinreichend beantwortet wurden (Fragen 1 bis 3, 10 bis 12, 14 und ) bzw. eine Beantwortung zutreffend nicht erfolgte (Fragen 4 und 16). Dies betrifft zunächst die einleitenden Fragen 1 bis 3 nach den Fallzahlen des Tätigwerdens der Kommunalaufsicht nach Beginn der Wahlperiode, den betroffenen Kommunen und den Anlässen, denn die Antworten des Beklagten machen deutlich, dass die Kommunalaufsicht gegenüber allen kreisangehörigen Kommunen in jährlich etwa 120 Fällen und insgesamt etwa 300 Fällen tätig geworden ist. Da der Kläger das „Tätigwerden“ nicht näher spezifiziert hat, konnte er auch keine listenmäßige Aufarbeitung aller konkreten Einzelfälle erwarten. Konkreter wurde der Kläger erst bei Frage 4, aus welcher sich entnehmen lässt, dass es ihm bei dieser Frage um die Daten der Anschreiben an die kreisangehörigen Kommunen, also offenbar um ein Tätigwerden in schriftlicher Form ging. Bei der Frage nach dem Datum der jeweiligen Schreiben erschließt sich – selbst bei Annahme eines dem Grunde nach anzuerkennenden Auskunftsinteresses – indessen der Mandatsbezug nicht mehr. Vielmehr wird hier deutlich, dass die Grenze zur administrativen Überkontrolle (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 02.09.2019 – 6 VR 2/19 -, juris Rn. 36 m. w. N.; zum Zumutbarkeitsvorbehalt bei parlamentarischen Informationsrechten: BVerfG, Urt. v. 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 249) überschritten wurde, wenn ein mit hohem Aufwand verbundenes Heraussuchen einzelner Daten verlangt wird, deren Relevanz sich nicht erschließt. Dies betrifft indessen auch die Fragen 1 bis 3 mit dem Bedeutungsgehalt, den der Kläger ihnen in der Klagebegründung nunmehr beimessen möchte. Die Fragen 10 bis 12 sind beantwortet worden. Die Fragen kleiden den Vorwurf gegenüber dem Beklagten ein, dass der Flecken A-Stadt bei einer von ihm beabsichtigten Kreditvergabe an die G. keine hinreichenden Angaben dazu bekommen hatte, wie konkret die Bedenken aussahen und warum sie als erheblich eingestuft wurden. Der Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf, dass eine Unterrichtung darauf abzielt, zunächst überhaupt Informationen zur Ermöglichung einer näheren rechtlichen Beurteilung zu erhalten. Es ist in Anbetracht dessen, dass – was auch dem Kläger bekannt sein dürfte – die Gewährung von Krediten an Dritte regelmäßig nicht zum Aufgabenkreis einer Kommune gehört (vgl. nur § 136 Abs. 6 Satz 1 NKomVG), auch keineswegs verfänglich, bei einer beabsichtigten Kreditvergabe durch eine Gemeinde auch ohne nähere Kenntnisse über Volumen, Zweck und Modalitäten des Kredits zunächst einmal „erhebliche Bedenken“ anzumelden und im Rahmen einer Unterrichtung (§ 172 NKomVG) Unterlagen anzufordern. Auch die Frage 14 nach den Gründen für die Beteiligung der Finanzaufsicht wurde unter Hinweis auf die haushaltsrechtlichen Aspekte einer Kreditvergabe hinreichend beantwortet. Bei der Frage nach der Anzahl von Beratungsangeboten und Lösungsvorschlägen gab der Beklagte eine Begründung dafür, warum solche nicht erfolgten. Aus dem Umstand, dass der Beklagte die Frage nicht lediglich mit „keine“ beantwortet hatte, lässt sich ersichtlich nicht der Schluss einer unzureichenden Beantwortung ziehen. Letztlich stellt sich Frage aber auch lediglich als ein in Frageform gekleideter Vorwurf dar. Dass Frage 16 nach den Zeitpunkten von Gesprächs-/Beratungsangeboten nicht beantwortet werden konnte, wenn es solche nicht gab, erschließt sich von selbst.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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