Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 5. Kammer | 5 A 5732/21 | Urteil | Asyl Südsudan: Rücknahme der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßiginnerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Jonglei State, keine innerstaatliche Schutzalternative in Juba

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 5. Kammer | 5 A 5732/21 | Urteil | Asyl Südsudan: Rücknahme der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßiginnerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Jonglei State, keine innerstaatliche Schutzalternative in Juba

UNHCR appelliert an alle Staaten, keine Abschiebungen nach Südsudan vorzunehmen. Die Situation im Südsudan ist nach Auffassung von UNHCR im Hinblick auf Sicherheit, Recht und Ordnung sowie Menschenrechte nicht vereinbar mit einer sicheren und würdevollen Rückkehr von Geflüchteten. Dies gelte unabhängig davon, ob ihnen internationaler Schutz zustehe oder nicht (UNHCR, Position on Returns to South Sudan – Update II, April 2019, S. 4, https://www.refworld.org/country,,,,SSD,,5cb4607c4,0.html). Dem Auswärtigen Amt liegen auch keine Erfahrungswerte über Abschiebewege nach Südsudan vor (Lagebericht vom 25.3.21, S.18). UNHCR vertritt darüber hinaus jüngst die Auffassung, dass Menschen, die aus Südsudan geflohen sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Konventionsflüchtlinge seien (UNHCR, Position on Returns to South Sudan – Update III, Oktober 2021, S. 11, https://www.refworld.org/country,,,,SSD,,617676f04,0.html). Letzteres ist hier zwar wie zuvor dargestellt nicht der Fall. Die Einschätzung von UNHCR, dass eine Abschiebung in den Südsudan nicht sicher und würdevoll möglich sei, der sich die Einzelrichterin grundsätzlich anschließt, wirkt sich aber im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative aus, weil der Zumutbarkeitsmaßstab über die Beachtlichkeit einer existenziellen Notlage hinausgeht (Nds. OVG, Urteil vom 19.9.2016 – 9 LB 100/15 -, juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 35). Wenn eine Abschiebung grundsätzlich ausscheidet, weil mangels Sicherheit, Recht und Ordnung sowie mangels Menschenrechten eine erzwungene Rückkehr nicht sicher und würdevoll möglich ist, so ist derselbe Ort als innerstaatliche Schutzalternative grundsätzlich auch nicht zumutbar.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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