Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Lüneburg 1. Kammer | 1 B 52/21 | Beschluss | Rückumwandlung einer Fläche in Dauergrünland

Abkürzung Fundstelle

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Lüneburg 1. Kammer | 1 B 52/21 | Beschluss | Rückumwandlung einer Fläche in Dauergrünland

Von vorstehenden Erwägungen ausgehend, stellte die Fläche des heutigen Schlages D. am 1. Januar 2015 kein umweltsensibles Dauergrünland im Sinne des § 15 Abs. 1 DirektZahlDurchfG dar. Sie liegt zwar in dem Naturschutzgebiet „Lüneburger Heide“, das am 1. Januar 2015 in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der FFH-Richtlinie eingetragen war. Die Eintragung erfolgte durch die Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 (vgl. den Standarddatenbogen zum FFH-Gebiet „Lüneburger Heide“, Gebietsnr. 2735-301, landesinterne Nr. 070, V24 und die Übersichtskarte der „Natura 2000“-Gebiete in Niedersachsen, beides abrufbar unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de/natura2000/downloads_zu_natura_2000/downloads-zu-natura-2000-46104.html, zuletzt abgerufen am 9.12.2021). Bei der Fläche des Schlages handelte es sich jedoch am 1. Januar 2015 nicht um Dauergrünland. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1378/2014 der Kommission vom 17. Oktober 2014 (ABl. Nr. L 367 S. 16) – im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1378/2014 – sind als Dauergrünland Flächen zu verstehen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Für die Zwecke dieser Vorschrift gelten Gras und andere Grünfutterpflanzen als weiterhin vorherrschend, wenn sie auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mehr als 50 % der beihilfefähigen Fläche einnehmen (Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014). Landwirtschaftliche Parzelle ist gemäß § 4 Abs. 1 InVeKoSV ein Schlag. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1378/2014 sind „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Grünfutter ist die Bezeichnung für Pflanzen, die vor Abschluss ihres Wachstums gemäht und in frischem Zustand an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden. Die Pflanzen des Grünlands umfassen die drei Hauptgruppen Futtergräser, Kleearten (und andere Hülsenfrüchtler) sowie Kräuter (z. B. Spitzwegerich, Kümmel, Löwenzahn, Wiesenknopf). Unter den Begriff Kräuter fallen Pflanzen, die im Unterschied zu den Gehölzen nicht oder nur schwach verholzen und gegen Ende der Vegetationsperiode gänzlich (einjährige Kräuter) oder bis auf die bodennahen, unterirdischen oder im Wasser untergetauchten Sprossteile (zwei- und mehrjährige Kräuter, Stauden) absterben. Disteln, Brennnesseln und andere Unkräuter zählen nicht zu diesen Grünfutterpflanzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 4.5.2020 – 10 LA 14/19 -, juris Rn. 46 m.w.N.; Beschl. v. 13.8.2012 – 10 LA 93/11 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen von Dauergrünland trägt hier nach dem allgemeinen Grundsatz, dass im Verwaltungsprozess jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1979 – IV C 52.76 -, juris Rn. 12 m.w.N.), die Antragsgegnerin, denn diese bedarf eines rechtfertigenden Grundes für die von ihr verfügte Rückumwandlungsanordnung. Keine Anwendung findet hingegen vorliegend die Regelung des § 11 MOG, wonach der Begünstigte – entgegen allgemeinen Grundsätzen – in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, auch nach dem Empfang der Vergünstigung und bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, die Beweislast für die Voraussetzungen der (in §§ 6, 8 oder 9b MOG genannten) Vergünstigungen trägt. Während § 11 MOG somit eine Regelung für Fälle der Leistungsverwaltung trifft, stellt die Rückumwandlungsanordnung eine Regelung im Bereich der Eingriffsverwaltung dar. Denn ein Betriebsinhaber wird damit zu einem Tun angehalten, das in seine Rechte eingreift und das er insbesondere nicht beantragt hat. Die Anordnung dient nicht in erster Linie der Sicherstellung der Ziele der Direktzahlungenförderung, sondern der Erhaltung umweltsensiblen Dauergrünlands und damit vorrangig umwelt- und naturschutzrechtlichen Belangen (vgl. zu § 22 DirektZahlDurchfV: VG Stade, Urt. v. 31.3.2021 – 6 A 1870/17 -, juris Rn. 50).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

Vermisst: Rebecca Reusch – Wer hat die 15-Jährige zuletzt gesehen oder kann Hinweise geben?

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen