Schülerausweis gilt auch in den Herbstferien als Testnachweis: Baden-Württemberg.de

Schülerausweis gilt auch in den Herbstferien als Testnachweis: Baden-Württemberg.de

Auch während der Herbstferien gelten Schülernachweise als Testnachweis. Schülerinnen und Schüler müssen daher bei 3G-Angeboten in den Herbstferien keinen extra Test machen lassen. Ausgenommen sind Angebote der Kinder- und Jugendarbeit.

Während die Schule läuft, werden die Schülerinnen und Schüler regelmäßig getestet: Entweder zweimal pro Woche per PCR-Test oder dreimal pro Woche per Antigenschnelltest. Dann gelten die Schülerinnen und Schüler auch für außerschulische Angebote als getestet und können dies beispielsweise mit ihrem Schülerausweis nachweisen. Diese Regelung gilt auch in den Herbstferien. Das bedeutet: Zeigen Schülerinnen und Schüler ihren Schülerausweis oder einen anderen Nachweis wie zum Beispiel eine Bescheinigung der Schule oder auch ein Schüler-Abo vor, dürfen Sie entsprechend den Bedingungen der Corona-Verordnung ins Kino, ins Theater, zu Stadt- oder Volksfesten oder auch an Sportangeboten teilnehmen.

„Die Kinder und Jugendlichen mussten in den vergangenen beiden Jahren auf viel verzichten. Wir haben uns in der Landesregierung deshalb auf Regelungen festgelegt, die den Kindern und Jugendlichen in den Ferien ermöglichen, ohne Tests an den wertvollen Freizeit- oder Sportangebote teilzunehmen“, sagt Kultusministerin Theresa Schopper zu den Regelungen für die Ferien.

„Da die Schülerinnen und Schüler in den vergangenen Wochen regelmäßig getestet wurden, ist es vertretbar, dass wir ihnen in den Ferien Freizeitangebote auch ohne Tests ermöglichen“, ergänzt Gesundheitsminister Manne Lucha. Er betont: „Wir haben damit eine pragmatische Lösung für Familien gewählt. In den Herbstferien halten sich die Schülerinnen und Schüler eher im Familienverbund auf und haben in der Regel weniger Kontakt als während der Schulzeit. Bei den Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit geben wir Trägern und Eltern eine größere Sicherheit, indem Schülerausweise nur bis einschließlich 1. November 2021 als Testnachweis akzeptiert werden können. Hier braucht es in den Herbstferien also Tests – die Organisatoren können die nichtgeimpften Kinder und Jugendlichen aber auch selbst testen.“

Regelung gilt auch für Kinder unter sechs Jahren

In den Herbstferien gilt also wie in den Sommerferien, dass Kinder bis einschließlich fünf Jahren, sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler auch während der Herbstferien von der Testpflicht bei Angeboten ausgenommen sind, soweit sie asymptomatisch sind. Da die Corona-Verordnung nicht nach Ferien- und Schulzeiten differenziert, können Kinder und Jugendliche diese Angebote entweder aufgrund ihres Alters oder mit einem entsprechenden Nachweis der Schule wahrnehmen.

„Wenn Eltern sicher gehen wollen, können sie ihre Kinder natürlich testen. Für unter 18-jährige ist der Test bei den Corona-Testzentren im Land bis Jahresende kostenlos“, sagt Gesundheitsminister Lucha.

Die Regelung, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder unter sechs Jahren auch in den Herbstferien nicht unter die Zugangsbeschränkungen fallen, ergibt sich aus §5 Absätze 2 und 3 der Corona-Verordnung. Dort wird keine zeitliche Differenzierung vorgenommen.

Bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit ist ein Testnachweis erforderlich

Einzige Ausnahme davon sind die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit, bei denen in den Schulferien ein 3G-Nachweis erforderlich ist. Hier müssen auch die Kinder und Jugendlichen einen Testnachweis vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Schülerausweise oder andere Dokumente, die einen Schulbesuch nachweisen, können hier nur bis einschließlich Montag, 1. Novemer 2021 akzeptiert werden. In den Ferien können die Organisatoren die nichtgeimpften Kinder und Jugendlichen dann selbst testen. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre können aber auch bis Jahresende die kostenlosen Bürgertests in Anspruch nehmen. 

Grund für die Ausnahme sind Freiheiten in der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit: Innerhalb ihrer Kohorte dürfen die Teilnehmer die Maske abnehmen – und müssen selbst in geschlossenen Räumen keine Abstände einhalten. Um die Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit dennoch sicher gestalten zu können, braucht es die Tests, solange die nichtgeimpften Kinder und Jugendliche nicht in den Schulen getestet werden. 

Original Quelle Baden-Wuerttemberg.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

Vermisst: 3-jährige Madeleine McCANN am 03.05.2007 in Praia da Luz / Portugal – Mordverdacht – Zeugen gesucht

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