
STEUERZINS GÄNZLICH ABSCHAFFEN – Bund plant Koppelung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen an Basiszins der Bundesbank – Bayerisches Landesportal
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes, soweit er für Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 1. Januar 2014 angewandt wurde, festgestellt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift dennoch unverändert fort. Der Bundesgesetzgeber hat bis zum 31. Juli 2022 Zeit, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung, rückwirkend ab 2019, zu beschließen. Die bundesweit einheitliche Regelung der Abgabenordnung stand hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes von jährlich 6 Prozent wegen des historischen Zinstiefs schon länger in der Kritik. Seit Einführung im Jahr 1961 und damit seit fast 60 Jahren wurde der Zinssatz nicht mehr geändert.
Original Quelle Bayern.de
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