Celle (dts Nachrichtenagentur) – Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) müssen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel nicht übernehmen. Grund sei, dass diese keine „Arzneimittel im Rechtssinne“ seien, teilte das Gericht am Montag mit.
Nahrungsergänzungsmittel seien demnach mit wenigen Ausnahmen von der Versorgung durch die GKV ausgeschlossen. Die Arzneimittelrichtlinien würden einen generellen Ausschluss vorsehen, wobei gerade keine individuelle Einzelfallprüfung vorgesehen sei. Es spiele auch keine Rolle, dass das Präparat kostenintensiv sei und zu wirtschaftlichen Belastungen der Betroffenen führe. Ein Nahrungsergänzungsmittel werde nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage zum Arzneimittel, so das LSG. Geklagt hatte eine 50-jährige Frau aus dem Landkreis Osnabrück, die an einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln litt.
Bei ihrer Krankenkasse hatte sie die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln beantragt und ausgeführt, dass sie ohne das Präparat fast keine Nahrung vertragen könne. Die Krankenkasse hatte eine Kostenübernahme abgelehnt. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das LSG bestätigte jetzt die Rechtsauffassung der Krankenkasse (Urteil vom 23. Dezember 2021 – L 16 KR 113/21).
dts Nachrichtenagentur
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