Weihnachtsmärkte werden in diesem Jahr möglich sein: Baden-Württemberg.de
Unter Einhaltung bestimmter Regeln können Weihnachtsmärkte in diesem Winter wieder stattfinden. Darauf hat sich das Land mit den Kommunalen Ländesverbänden und Vertretern aus der Schaustellerbranche geeinigt.
Weihnachtsmärkte werden – im Rahmen der bestehenden Regelungen und unter Einhaltung der Hygienevorgaben – in diesem Winter möglich sein. Darauf hat sich heute das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration mit den Kommunalen Landesverbänden und Vertretern aus der Schaustellerbranche geeinigt.
Planungssicherheit und ein Stück Normalität
Der Amtschef des Gesundheitsministeriums, Dr. Uwe Lahl, sagte dazu: „Die steigende Impfquote ermöglicht es uns, ein Stück zur Normalität zurückzukehren und die für viele Menschen bedeutsame Tradition der Weihnachtsmärkte dieses Jahr stattfinden zu lassen. Angesichts der aktuellen vierten Welle der Corona-Pandemie müssen wir jedoch vorsichtig bleiben. Deshalb haben wir uns auf klare und umsetzbare Regeln verständigt.“
Gudrun Heute-Bluhm, das Geschäftsführende Vorstandsmitglied des Städtetags Baden-Württemberg, ergänzte: „Der Städtetag begrüßt die frühzeitige Planungssicherheit. Die Verständigung mit dem Sozialministerium einerseits und den Schaustellern andererseits gibt Orientierung für die Ausrichter vor Ort. Es ist ein wichtiges Signal für die Innenstädte und eine erfreuliche Aussicht für alle, dass in der Vorweihnachtszeit ein Stück angepasste Normalität möglich ist.“
Und Steffen Jäger, der Präsident des Gemeindetags Baden-Württemberg, sagte: „Wir sind erleichtert, in diesem Jahr Weihnachtsmärkte in den Städten und Gemeinden ermöglichen zu können. Für die Umsetzung der Weihnachtsmärkte ist den Städten und Gemeinden an pragmatischen Lösungen und Konzepten gelegen. Die Hygienekonzepte um die Lösung mit Bändchen zum 3G-Nachweis zu ergänzen, befürworten die Städte und Gemeinden. Bei der geplanten Maskenpflicht muss ein pragmatischer Ansatz erörtert werden. Uns ist wichtig: Durch die Zusammenarbeit von Land, Kommunen sowie Schaustellern und Marktkaufleuten kann den Bürgerinnen und Bürgern auch in Zeiten der Corona-Pandemie mit wenigen Einschränkungen der Besuch von Weihnachtsmärkten sicher ermöglicht werden.“
Auf klare und umsetzbare Regeln verständigt
Im Einzelnen haben sich die Beteiligten auf folgende Eckpunkte geeinigt:
- Im Rahmen von Weihnachtsmärkten sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr sowie weitere Angebote, die zum Verweilen einladen (zum Beispiel musikalische Darbietungen, Aufbau von Sitzgelegenheiten, Fahrgeschäfte) wie folgt zulässig:
- Basisstufe: 3G-Pflicht
- Warnstufe: 3G-Pflicht
- Alarmstufe: 2G-Pflicht.
- Die hierbei erforderliche Zugangskontrolle kann auch dadurch vom Veranstalter gewährleistet werden, dass den Besucherinnen und Besucher dieser Angebote nach Kontrolle ihres Impf-, Genesenen- oder Testnachweises ein sichtbarer Nachweis über die Kontrolle zur Verfügung gestellt wird, beispielsweise ein Bändchen für das Handgelenk oder indem der Einlass ausschließlich für Personen mit 3G- beziehungsweise 2G-Nachweis an bestimmten Punkten eines umzäunten Geländes erfolgt.
- Dieser Nachweis berechtigt zum Besuch der Unterhaltungs- und sonstiger Verweilangebote sowie von Ständen, die Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr anbieten und muss vom jeweiligen Anbieter vor Inanspruchnahme des Angebotes kontrolliert werden.
- Auch in den Hygienekonzepten sind Angaben zur Ausgestaltung dieser Zugangsregelung vom Veranstalter aufzunehmen.
- Für den Besuch der Warenverkaufsstände ist ein 3G-Nachweis nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Verkauf von Lebensmitteln, die grundsätzlich nicht zum sofortigen Verzehr vorgesehen sind (in der Regel abgepackte Lebensmittel).
- Bei gemischtem Verkauf von Speisen, Getränken und sonstigen Waren gilt die 3G-Nachweispflicht für das gesamte Angebot.
- Im Übrigen gilt – da der Abstand auf Weihnachtmärkten nicht zuverlässig eingehalten werden kann – generell die Maskenpflicht.
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Original Quelle Baden-Wuerttemberg.de
Bilder Pixabay / Original Quelle
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