Wertheim / Main-Tauber-Kreis: 1 Coronavirus-Infektion– Inzidenz 27,2 – Regelungen für Volksfeste – Zahlen 27.07.2021

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45 Personen aktiv von Infektion betroffen

Die Zahl der Genesenen bleibt weiterhin bei 5046. Somit sind derzeit 45 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Diese Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 0, Assamstadt: 3, Bad Mergentheim: 6, Boxberg: 0, Creglingen: 2, Freudenberg: 0, Großrinderfeld: 2, Grünsfeld: 1, Igersheim: 2, Königheim: 0, Külsheim: 5, Lauda-Königshofen: 8, Niederstetten: 0, Tauberbischofsheim: 6, Weikersheim: 1 (+1), Werbach: 0, Wertheim: 9 und Wittighausen: 0.

Eine weitere Delta-Mutation nachgewiesen

Bei einem Infektionsfall der vergangenen Tage wurde durch nachträgliche Typisierung der Laborprobe die Delta-Variante des Coronavirus nachgewiesen. Nunmehr wurde bei insgesamt 1156 Fällen im Kreis eine Virusmutation festgestellt.

Eine Klasse des Deutschorden-Gymnasium aus Quarantäne entlassen

Eine Klasse des Deutschorden-Gymnasium in Bad Mergentheim konnte aus der Quarantäne entlassen werden.

Sieben-Tage-Inzidenz laut LGA am Montag bei 27,2

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Montag, 26. Juli, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg bei 27,2. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (20. bis 26. Juli) je 100.000 Einwohner. Der aktuelle Wert für Dienstag, 27. Juli, kann ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.

Kleinere Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen

Die baden-württembergische Landesregierung hat vor kurzem eine Änderung der Corona-Verordnung verabschiedet. Die damit verbundenen Regelungen sind am Montag, 26. Juli in Kraft getreten und gelten zunächst bis zum 23. August. Grundlegende Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Es handelt sich vielmehr um kleinere Anpassungen und Klarstellungen.

Die Landesregierung teilte mit, dass nach aktuellem Fortschritt der Impfkampagne voraussichtlich Mitte September jede Bürgerin und jeder Bürger in die Lage versetzt worden sei, die Zweitimpfung und damit einen vollständigen Impfschutz zu erhalten. Die Landesregierung gehe daher aktuell davon aus, dass in künftigen Regelungen die Einschränkungen für vollständig geimpfte Personen weiter reduziert werden könne.

Aktive Fälle von Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 27. Juli, 14.00 Uhr)

Wesentliche Änderungen im Überblick

Die Corona-Verordnung enthält wesentliche Änderungen für Sport- und Groß-Veranstaltungen sowie touristischen Verkehr und Klarstellungen für Volksfeste, Jahrmärkte und Flohmärkte.

Bei Sport- und Großveranstaltungen sind die Besucherzahlen in Inzidenzstufe 1 und 2 auf 50 Prozent der zugelassenen Kapazität begrenzt, höchstens sind jedoch 25.000 Zuschauer erlaubt. Ab einer Überschreitung von festen Personenzahlen ist stets ein 3G-Nachweis („Geimpft, getestet oder genesen“) erforderlich. Die Grenzen zur Vorlage eines 3G-Nachweises liegen in der Inzidenzstufe 1 bei 1500 Personen im Freien und bei 500 Personen in geschlossenen Räumen und in der Inzidenzstufe 2 bei 750 Personen im Freien und 250 Personen in geschlossenen Räumen. In den Inzidenzstufen 3 und 4 ist stets ein 3G-Nachweis erforderlich. Hier ist die Personenanzahl in Inzidenzstufe 3 auf 500 Personen im Freien und 200 Personen in geschlossenen Räumen und in Inzidenzstufe 4 auf 250 Personen im Freien und 100 Personen in geschlossenen Räumen begrenzt. Damit hat die bisherige Zwischenstufe der 30-Prozent- bzw. 20-Prozent-Auslastung keinen Anwendungsbereich mehr und wurde daher gestrichen.

Zudem wurde die Regelung zur Maskenpflicht bei Veranstaltungen konkretisiert. Die Maske darf im Freien abgenommen werden, wenn fest zugewiesene Sitzplätze eingenommen werden, die den Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen.

Bei Sportveranstaltungen wurde ein Alkoholverbot ab einer Veranstaltungsgröße von 5000 Personen eingeführt.

Es wurde klargestellt, dass Jahrmärkte und Flohmärkte (auch privat) unter die Regelung des Einzelhandels fallen, sofern nur der Verkauf von Waren stattfindet. Für Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellergeschäften gelten gesonderte Regelungen. Diese Veranstaltungen müssen auf einem abgegrenzten Areal mit Zutrittskontrollen stattfinden und der Betreiber muss die Gesamtverantwortung für das Hygienekonzept übernehmen. Festzelte und Freilichtbühnen sind bei diesen Veranstaltungen nicht gestattet, erlaubt sind aber übliche (Außen-)Gastronomieangebote. Stadtfeste und Veranstaltungen mit reinem Festzelt- oder Freilichtbühnenbetrieb, aber mit einer unerheblichen Anzahl von Schaustellergeschäften, bleiben nach den Vorgaben für Veranstaltungen (Einhaltung von Personenbeschränkungen und Vorlage von 3G-Nachweisen ab einer gewissen Teilnehmerzahl) zulässig. Auch für Vereinsfeiern gelten die Regelungen für Veranstaltungen entsprechend.

Beim touristischen Verkehr (Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr) gibt es eine neue Wahlmöglichkeit in Inzidenzstufe 2. Zulässig ist eine Auslastung von 100 Prozent der Fahrgastkapazität mit 3G-Nachweis oder 75 Prozent der Fahrgastkapazität ohne 3G-Nachweis.

Die aktuelle Corona-Verordnung und eine Kurzübersicht als PDF-Datei finden sich auf der Website des Main-Tauber-Kreises unter www.main-tauber-kreis.de/coronavirus im Abschnitt „Richtlinien und Verordnungen des Landes“.

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Original Quelle by Wertheim24.de

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