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208 Personen aktiv von Infektion betroffen
Die Zahl der Genesenen steigt um 53 Personen auf 6084. Somit sind derzeit 208 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Sie verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 2 (+1), Assamstadt: 14 (+3), Bad Mergentheim: 56 (+25), Boxberg: 15 (+8), Creglingen: 3, Freudenberg: 1, Großrinderfeld: 3 (+2), Grünsfeld: 4 (+1), Igersheim: 7 (+4), Königheim: 0, Külsheim: 1 (+1), Lauda-Königshofen: 24 (+7), Niederstetten: 9 (+3), Tauberbischofsheim: 22 (+5), Weikersheim: 9 (+5), Werbach: 8 (+3), Wertheim: 24 (+10) und Wittighausen: 6.
35 weitere Mutationen nachgewiesen
Bei 35 Infektionsfällen der vergangenen Tage wurde durch nachträgliche Typisierung der Laborproben die Delta-Variante des Coronavirus nachgewiesen. Nunmehr wurde bei insgesamt 2029 Fällen im Kreis eine Virusmutation festgestellt.
Indikatoren für das Pandemie-Geschehen laut LGA am Montag
Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Montag, 1. November, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (LGA) bei 129,6. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (26. Oktober bis 1. November) je 100.000 Einwohner. Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für Baden-Württemberg lag bei 3,58. Sie beschreibt die Zahl der Menschen, die in den vergangenen sieben Tagen in Baden-Württemberg mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert wurden, je 100.000 Einwohner. Die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB) in Baden-Württemberg lag bei 276.
Die aktuellen Werte für Dienstag, 2. November, können ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.
Die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und Patienten hat am Freitag, 29. Oktober, das erste Mal den Wert von 250 überschritten. Sollte dieser Wert auch am Dienstag, 2. November, und somit am zweiten Werktag in Folge erreicht oder überschritten werden, wird das Land Baden-Württemberg ab Mittwoch, 3. November, die Warnstufe ausrufen.
Corona-Verordnungen Sport sowie Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat die speziellen Corona-Verordnungen für den Sport sowie für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen an die aktuelle, allgemeine Corona-Verordnung angepasst und notverkündet. Die Änderungen gelten seit Kurzem. Die Anpassungen betreffen beim Sport Testnachweise, Kapazitätsgrenzen bei Veranstaltungen und die Einzelnutzung von Gemeinschaftseinrichtungen. Bei der Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wurden unter anderem die Regelungen zur Maskenpflicht und zum Abstandsgebot angepasst.
Das Kultusministerium teilte mit, dass die Regelungen an die neue Corona-Verordnung des Landes angepasst wurden, aber auch die Sportausübung und den Musikunterricht erleichtern. Betreiberinnen und Betreiber und Veranstalterinnen und Veranstalter können laut Ministerium bei Sportveranstaltungen künftig ein 2G-Optionsmodell wählen. In diesem Fall ist ausschließlich geimpften oder genesenen Personen der Zutritt gestattet. Die Veranstalterinnen und Veranstalter beziehungsweise Betreiberinnen und Betreiber sind dann dazu verpflichtet, die Nachweise zu überprüfen und müssen auch deutlich machen, dass das 2G-Optionsmodell bei einer Veranstaltung zur Anwendung kommt. Für Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, sind beim 2G-Optionsmodell der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet, sofern sie keine Symptome haben. Ebenso stets Zutritt haben asymptomatische Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
Das Optionsmodell hat weitere Auswirkungen für die Besucherinnen und Besucher sowie die Teilnehmenden. In der Basisstufe entfällt für sie die Maskenpflicht. Für Beschäftigte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die Maskenpflicht allerdings weiterhin. Das 2G-Optionsmodell bringt es außerdem mit sich, dass es in allen Stufen keine Personenobergrenze oder Kapazitätsbeschränkung für Veranstaltungen gibt. Wird das 2G-Optionsmodell nicht genutzt, gilt weiterhin, dass Veranstaltungen mit bis zu 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig sind. Hier gilt wiederum, dass Veranstaltungen bis einschließlich 5000 Zuschauerinnen und Zuschauern zu 100 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes sowie für den die Zahl von 5000 Zuschauerinnen und Zuschauern überschreitenden Teil zu höchstens 50 Prozent der weiteren Kapazität erlaubt sind.
Tritt die Alarmstufe ein, war bisher geregelt, dass nicht-immunisierte Personen keinen Zutritt zu Sportanlagen und Sportstätten haben. Zukünftig können sie Sportanlagen und Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Testnachweises betreten. Bei Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist ein negativer Antigentest ausreichend. Für Schülerinnen und Schüler, die an den regelmäßigen Tests in den Schulen teilnehmen und für asymptomatische Kinder unter sechs Jahren oder die noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt immer gestattet.
Darüber hinaus regelt die Verordnung einen weiteren für die Praxis wichtigen Punkt neu. Für die Einzelnutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräumen durch konkrete Personen wie beispielsweise Schieds- und Wettkampfrichterinnen und -richter sowie Trainerinnen und Trainer bei der Sportausübung im Freien gibt es eine Anpassung. Eine Einzelnutzung ist nun auch dann gestattet, wenn diese nicht immunisiert sind, allerdings müssten die Räume für diese Personen zur Einzelnutzung reserviert werden.
Auch die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wurde vor kurzem notverkündet. Neu ist, dass die Maskenpflicht während des Unterrichts an Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen in der Basisstufe in geschlossenen Räumen entfällt, sofern alle Personen immunisiert sind. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die keine Symptome haben, wenn sie an den regelmäßigen Schultestungen teilnehmen. Die Regelung gilt ebenfalls für asymptomatische Kinder unter sechs Jahren oder solche, die noch nicht eingeschult sind. Sollte lediglich die Lehrkraft beziehungsweise die unterrichtende Person nicht immunisiert sein, dann gilt die Maskenpflicht nur für sie.
Beim Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten müssen alle Personen während der gesamten Unterrichtszeit einen Zwei-Meter-Mindestabstand in alle Richtungen einhalten und dürfen nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen. Diese Abstandspflicht entfällt in der Basisstufe, wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder die Schülerinnen und Schüler im engmaschigen Testnetz an den Schulen sind. Das Kultusministerium empfiehlt allerdings, dennoch möglichst große Abstände einzuhalten, um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten.
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