▷ EU-Terminvorschau vom 20. Dezember 2021 – 1. Januar 2022

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17.12.2021 – 15:40

Europäische Kommission

Berlin (ots)

Die EU-Terminvorschau ist ein Service der Vertretungen der EU-Kommission in Deutschland für Journalisten. Sie kündigt vor allem Termine der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofes mit besonderer Bedeutung für Deutschland an.

Dies ist die letzte Terminvorschau in diesem Jahr. Die nächste Terminvorschau wird am 7. Januar 2022 erscheinen. Wir wünschen Ihnen schöne Weihnachtstage und ein gesundes neues Jahr.

Montag, 20. Dezember

Online: EBD De-Briefing Europäischer Rat mit Kommissionsvertreter Wojahn

Am 16. und 17. Dezember tagte der Europäische Rat. Im Mittelpunkt des Treffens stand die aktuelle Lage rund um COVID-19, Energiepreise, Krisenmanagement und Resilienz, Sicherheit und Verteidigung und Außenbeziehungen. Die Europäische Bewegung Deutschland e.V. (EBD) lädt zu einem De-Briefing ab 13.00 Uhr per Videokonferenz ein, bei dem Jörg Wojahn, Vertreter der Europäischen Kommission in Deutschland, einen Erstkommentar abgeben wird. Es gilt die Chatham House Rule. Der Link zur Teilnahme über das Videokonferenztool GoToMeeting wird nach Anmeldung am Vormittag des Veranstaltungstages versendet. Weitere Informationen hier.

Brüssel: Treffen des Rates für Umwelt

Auf der Tagesordnung stehen unter anderem Beratungen über die Rechtsvorschriften für Batterien und Altbatterien, zum Paket „Fit für 55“ sowie zur Bodenstrategie der EU für 2030. Außerdem beraten die Ministerinnen und Minister über eine Verordnung zur Minimierung des Risikos von Entwaldung und Waldschädigung sowie die Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030. EbS+ überträgt live. Weitere Informationen in Kürze hier.

Dienstag, 21. Dezember

Luxemburg: EuGH-Urteil zum Verbot der Befolgung drittstaatlicher Sekundärsanktionen

Die Bank Melli Iran mit Zweigniederlassung in Hamburg macht vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht geltend, dass die von der Telekom Deutschland ausgesprochene ordentliche Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Vertrags über Telekommunikationsdienstleistungen unwirksam sei. Der wahre Grund für diese Kündigung sei nämlich, dass die Telekom amerikanische Sekundärsanktionen befolgen wolle, die Nicht-US-Unternehmen Geschäfte mit gelisteten iranischen Unternehmen wie der Bank Melli verböten. Damit verstoße die Telekom jedoch gegen die EU-Blocking-Verordnung Nr. 2271/96, wonach EU-Unternehmen solche drittstaatlichen Sekundärsanktionen nicht befolgen dürften. Die Telekom ist hingegen der Ansicht, dass die Blocking-Verordnung sie nicht daran hindere, eine ordentliche Kündigung, die keinen Kündigungsgrund voraussetze, auszusprechen. Außerdem drohten ihr erhebliche wirtschaftliche Einbußen auf dem US-Markt (der Telekom-Konzern macht dort 50 Prozent seines Umsatzes), wenn sie die – noch dazu wirtschaftlich uninteressanten – Geschäftsbeziehungen mit der Bank Melli fortsetze. Das Hanseatische Oberlandesgericht ersucht den Gerichtshof vor diesem Hintergrund um Auslegung der EU-Blocking-Verordnung. Generalanwalt Hogan hat in seinen Schlussanträgen vom 12. Mai 2021 die Ansicht vertreten, dass sich iranische Unternehmen vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf die EU-Blocking-Verordnung berufen könnten. Die Entscheidung eines EU-Unternehmens, eine Vertragsbeziehung zu einem iranischen Unternehmen zu beenden, das US-amerikanischen Primärsanktionen unterliege, sollte für nichtig erachtet werden, wenn sie sich nicht aus anderen Gründen rechtfertigen lässt als dem Bestreben, US-amerikanischen Rechtsvorschriften nachzukommen, die Sekundärsanktionen im Hinblick auf nicht US-amerikanische Unternehmen vorsehen, die Geschäftsbeziehungen zu solchen iranischen Unternehmen unterhalten. Weitere Informationen hier. Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.

Luxemburg: EuGH-Urteil zu Fluggastrechte, unter anderem bei Vorverlegung eines Flugs

Das Landgericht Düsseldorf und das Landesgericht Korneuburg möchten vom Gerichtshof unter anderem wissen, ob Fluggästen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung auch dann eine Entschädigung zustehen kann, wenn ihr Flug vorverlegt wurde. Insbesondere wird danach gefragt, ob die Vorverlegung als Annullierung anzusehen ist und ob es sich bei der Mitteilung der Vorverlegung um das Angebot einer anderweitigen Beförderung handelt. Außerdem geht es um die Frage, unter welchen Umständen ein Fluggast, der über ein Reiseunternehmen gebucht hat, über eine „bestätigte Buchung“ verfügt (was Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verordnung ist). Generalanwalt Pikamäe hat in seinen Schlussanträgen vom 23. September 2021 unter anderem die Ansicht vertreten, dass eine Flugannullierung vorliege, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen den im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Flug um mindestens zwei Stunden vorverlege. Ein Fluggast könne über eine „bestätigte Buchung“ verfügen, wenn er von dem Reiseunternehmen einen „anderen Beleg“ erhalten habe, der eine Beförderungszusage für einen bestimmten (durch Abflugs- und Ankunftsort, Abflugs- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten) Flug enthalte, auch wenn das Reiseunternehmen eine Platzreservierung für diesen Flug bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen weder vorgenommen noch von diesem bestätigt erhalten habe. EbS+ zeigt Aufzeichnungen. Weitere Informationen hier: Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20 und C-395/20. Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.

Mittwoch, 22. Dezember

Brüssel: Wöchentliche Kommissionssitzung

Laut vorläufiger Agenda beraten die Kommissarinnen und Kommissare unter anderem über das Eigenmittelpaket, eine Initiative zur Bekämpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen und einen Vorschlag zur Umsetzung des globalen OECD-Übereinkommens über die effektive Mindestbesteuerung. Im Anschluss findet gegen 12.00 Uhr eine Pressekonferenz statt, Details folgen. EbS überträgt live.

Samstag, 1. Januar

EU-weit: Europäisches Jahr der Jugend 2022

Das Jahr 2022 wird zum Europäischen Jahr der Jugend. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte eine entsprechende Initiative in ihrer Rede zur Lage der Union 2021 angekündigt. Die Kommission wird während des gesamten Jahres eine Reihe von Aktivitäten in engem Kontakt mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden, Jugendorganisationen und den jungen Menschen selbst koordinieren. Die Initiativen, die im Rahmen des Europäischen Jahres der Jugend entwickelt werden, werden mit 8 Mio. Euro aus Erasmus+ und dem Europäischen Solidaritätskorps unterstützt. Junge Europäerinnen und Europäer können von zahlreichen Möglichkeiten profitieren, Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre berufliche Entwicklung zu erwerben und ihr bürgerschaftliches Engagement für die Gestaltung der Zukunft Europas zu stärken. Weitere Informationen hier.

Frankfurt: 20-jähriges Jubiläum des Euro-Bargeldes

Die bunten Euro-Scheine und -Münzen gibt es seit mittlerweile rund 20 Jahren: Am 1. Januar 2002 ersetzte das Euro-Bargeld die nationalen Währungen in zwölf europäischen Staaten. Heute ist der Euro die offizielle Währung in 19 der insgesamt 27 Staaten der Europäischen Union. Anlässlich des 20 Jahre-Jubiläums des Euro-Bargeldes wird die EZB zusammen mit den europäischen Bürgerinnen und Bürgern die Geldscheine neugestalten. Es soll neue, andere Themen geben, die auf den Geldscheinen behandelt werden. Das Verfahren soll bis 2024 zu einer endgültigen Entscheidung für das neue Design führen. Weitere Informationen hier.

Paris: Frankreich übernimmt EU-Ratspräsidentschaft

Frankreich hat ab 1. Januar bis 30. Juni den Vorsitz im Rat der Europäischen Union inne. Die Website der französischen Ratspräsidentschaft mit den programmatischen Schwerpunkten, bevorstehenden Veranstaltungen und weiteren Informationen ist hier aufrufbar. Die Ratspräsidentschaft organisiert die Sitzungen, arbeitet Kompromisse aus, legt Schlussfolgerungen vor und sorgt für Kohärenz und Kontinuität des Entscheidungsprozesses. Sie bemüht sich um eine gute Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedstaaten und stellt die Beziehungen zwischen Rat und den europäischen Institutionen, insbesondere Kommission und Parlament sicher. Die französische Ratspräsidentschaft ist Teil des „Dreiervorsitzes“, an dem sie sich in ihren Arbeiten orientiert. Dank dieses 2009 ins Leben gerufenen Systems werden langfristige Ziele und Schwerpunkte im Rahmen eines Achtzehnmonatsprogramms festgelegt. Nach Abschluss der slowenischen Präsidentschaft leitet Frankreich eine neue Phase ein und wird im Trio mit der Tschechischen Republik und Schweden zusammenarbeiten, die den Ratsvorsitz im zweiten Halbjahr 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023 innehaben.

Pressekontakt:

Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland
Pressestelle Berlin
Unter den Linden 78
10117 Berlin

Tel.: 030 – 2280 2250

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Original Quelle Presseportal.de

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