45 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 26./27. Oktober) – Weihnachtsmärkte in Basis

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131 Personen aktiv von Infektion betroffen

Die Zahl der Genesenen steigt um 23 Personen auf 6009. Somit sind derzeit 131 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Sie verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 1, Assamstadt: 2 (+2), Bad Mergentheim: 20 (+5), Boxberg: 8 (+3), Creglingen: 2, Freudenberg: 3, Großrinderfeld: 3 (+1), Grünsfeld: 3 (+1), Igersheim: 7 (+1), Königheim: 0, Külsheim: 6 (+1), Lauda-Königshofen: 20 (+10), Niederstetten: 6 (+3), Tauberbischofsheim: 21 (+8), Weikersheim: 0, Werbach: 1 (+1), Wertheim: 22 (+7) und Wittighausen: 6.

27 weitere Mutationen nachgewiesen

Bei 27 Infektionsfällen der vergangenen Tage wurde durch nachträgliche Typisierung der Laborproben die Delta-Variante des Coronavirus nachgewiesen. Nunmehr wurde bei insgesamt 1951 Fällen im Kreis eine Virusmutation festgestellt.

Indikatoren für das Pandemie-Geschehen laut LGA am Dienstag

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Dienstag, 26. Oktober, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (LGA) bei 70,1. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (20. bis 26. Oktober) je 100.000 Einwohner. Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für Baden-Württemberg lag bei 3,9. Sie beschreibt die Zahl der Menschen, die in den vergangenen sieben Tagen in Baden-Württemberg mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert wurden, je 100.000 Einwohner. Die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB) in Baden-Württemberg lag bei 234.

Die aktuellen Werte für Mittwoch, 27. Oktober, können ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.

Baden-Württemberg ändert Corona-Verordnung

Das Land Baden-Württemberg hat die neue Corona-Verordnung nochmals geändert. Die geänderte Fassung tritt am Donnerstag, 28. Oktober, in Kraft. Sie stellt einige Regeln des 2G-Optionsmodells klar und erläutert die Regeln für Weihnachtsmärkte.

Beim 2G-Optionsmodell entfällt in der Basisstufe die Maskenpflicht für Beschäftigte, wenn diese geimpft oder genesen sind und ihren Impf- oder Genesenen-Nachweis freiwillig der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorlegen.

Im Rahmen von Weihnachtsmärkten erlaubt sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und weitere Angebote, die zum Verweilen einladen. In der Basis- und Warnstufe gilt 3G. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist hierbei für nicht geimpfte oder genesene Personen ausreichend. In der Alarmstufe gilt 2G mit den entsprechenden Ausnahmen. Für den Besuch von Verkaufsständen, die ausschließlich Waren und Lebensmittel anbieten, die nicht zum sofortigen Verzehr gedacht sind, ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich.

Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von 3G oder 2G muss ein Hygienekonzept erstellt und müssen die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher erfasst werden.

Corona-Verordnung Kita angepasst – Bestimmung zur Kohortenbildung aufgehoben

Zudem wurde vor kurzem die Corona-Verordnung Kita angepasst. Darin wurden die Bestimmungen zur Kohortenbildung aufgehoben. Die Kinder können daher im Rahmen des betriebserlaubten Konzepts wieder ohne Gruppenbeschränkungen betreut werden. Das gilt auch für Ausflüge, Spaziergänge und die Nutzung öffentlicher Spielplätze.

Für Eltern und sonstige externe Personen gilt für den Zutritt zu den Kindertageseinrichtungen und zur Kindertagespflege grundsätzlich die Pflicht, einen 3G-Nachweis vorzulegen. Ausgenommen sind weiterhin die in der Einrichtung betreuten Kinder, solange kein Infektionsfall in der Betreuungsgruppe auftritt sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Veranstaltungen und Gremiensitzungen, die in der Einrichtung oder auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden, wie zum Beispiel Elternabende.

Das nicht-immunisierte Personal kann seiner Testpflicht auch dadurch nachkommen, dass ein Testnachweis einer dafür zugelassenen externen Teststelle vorgelegt wird. Sofern eine Tagespflegeperson die Kindertagespflege allein im Privathaushalt oder in anderen geeigneten Räumen vornimmt, muss der Test nicht unter Aufsicht einer weiteren volljährigen Person gemacht werden. 

Quelle : Main-Tauber-Kreis.de

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