Kanzleien müssen Massen-Abmahnungen offenlegen – Osnabrücker Unternehmer auch in zweiter Instanz erfolgreich
Osnabrück. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat Unternehmen gegenüber Abmahnverbänden und Kanzleien den Rücken gestärkt. Das OLG bestätigte in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichts Osnabrück: Wer eine Firma abmahnt, der muss spätestens mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Gericht offenlegen, ob zeitgleich eine große Anzahl ähnlicher Abmahnungen verschickt wurde. Das berichtete die „Neue Osnabrücker Zeitung“. Insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder fehlende Zertifikate auf Internetseiten hatten Abmahnverbände und Kanzleien in der Vergangenheit immer wieder zum Anlass genommen, viele Firmen gleichzeitig wegen Verstößen abzumahnen.
Für Rechtsanwalt Marcus von Welser, der den Osnabrücker Unternehmer vertritt, ist die Entscheidung „richtungsweisend für die Wirtschaft und ein großer Schritt in die richtige Richtung“, sagte er der „NOZ“. Der Grund: Obwohl der Bundestag im vergangenen Jahr das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ (UWG) auf den Weg gebracht hat, um der Abmahnindustrie einen Riegel vorzuschieben, waren andere Gerichte zuvor zurückhaltender bei der Umsetzung der UWG-Reform. Vor allem deshalb seien die Entscheidungen aus Osnabrück und Oldenburg bemerkenswert, so von Welser.
Er kritisierte die frühere Abmahnpraxis: „In vielen Fällen weiß der Abgemahnte gar nicht, dass die Abmahnung, die er erhalten hat, Teil einer großen Abmahnwelle ist.“ Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg und zuvor des Landgerichts Osnabrück würden nun den Willen des Gesetzgebers, Abmahnmissbrauch zu verhindern, konsequent in die gerichtliche Praxis umsetzen, so von Welser weiter.
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