Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 1. Senat | 1 ME 159/20 | Beschluss | Abstandsbaulast und Abweichung
Auch mangelnde Bestimmtheit führt, ungeachtet des Umstandes, dass diese nicht in jedem Fall die Nichtigkeit zur Folge hat, nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Das Maß der Bestimmtheit, das eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 6 Abs. 2, 81 Abs. 1 NBauO haben muss, richtet sich nach den allgemeinen, unter anderem auch für Verwaltungsakte geltenden und in der Rechtsprechung geklärten Kriterien. Danach ist dem Bestimmtheitserfordernis (§ 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG) genügt, wenn der Wille der Behörde/des Erklärenden für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt erlassen/die Willenserklärung abgegeben wird, unzweideutig erkennbar und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 – 8 C 57.91 -, KStZ 1993, 93 = ZMR 1993, 480 = juris Rn. 15 f. unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 27.7.1982 – 7 B 122.81 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1). Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, hängt vom jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck ab. Auch Willenserklärungen müssen dementsprechend so formuliert werden, dass sich ihr Inhalt und ihre Tragweite objektiv hinreichend, d.h. ohne unterschiedlichen subjektiven Bewertungen zugänglich zu sein, ermitteln lässt. Das abverlangte Tun muss mit anderen Worten so eindeutig bezeichnet werden, dass der Umfang von Vollstreckungsmaßnahmen ausreichend umrissen werden kann. Etwaige Auslegungsprobleme sind so lange unschädlich, wie der Inhalt des geforderten Tuns aus dem Text oder beigefügten Plänen hinreichend verlässlich ermittelt werden kann (vgl. Senatsurt. v. 27.9.2001 – 1 LB 1137/01 -, BRS 64 Nr. 130 = BauR 2002, 770 = juris Rn. 22; Senatsurt. v. 8.7.2004 – 1 LB 48/04 -, BRS 67 Nr. 151 = BauR 2004, 1924 = juris Rn. 60). Eingetragene Baulasterklärungen müssen so eindeutig und klar formuliert sein, dass die Bauaufsichtsbehörde die Baulast im Konfliktfall durchsetzen kann. Eine Baulast genügt dem Bestimmtheitsprinzip, wenn sich unter Zuhilfenahme der angegebenen Unterlagen der Bereich ergibt, auf den sich die Baulast erstreckt. Die Beschreibung der in Anspruch genommenen Flächen eines anderen Grundstücks wird in der Regel durch einen Lageplan erleichtert (vgl. Senatsurt. v. 8.7.2004 – 1 LB 48/04 -, BRS 67 Nr. 151 = BauR 2004, 1924 = juris Rn. 62; Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 81 Rn. 43).
Original Quelle Niedersachsen.de
Bilder Pixabay / Original Quelle
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