Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 13. Senat | 13 ME 426/21 | Beschluss | Keine Fiktionswirkung durch Erteilungs- oder Verlängerungsanträge während des Aufenthalts mit Schengen-Visum
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Keine Fiktionswirkung durch Erteilungs- oder Verlängerungsanträge während des Aufenthalts mit Schengen-Visum
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Stellt ein Ausländer einen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Antrag, während er sich im Bundesgebiet mit einem gültigen und einen Aufenthalt auch in zeitlicher Hinsicht zulassenden Schengen-Visum aufhält, so löst dieser Antrag keine der in § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geregelten Fiktionen aus.
OVG Lüneburg 13. Senat,
Beschluss vom
18.11.2021, 13 ME 426/21, ECLI:DE:OVGNI:2021:1118.13ME426.21.00
§ 6 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 6 Abs 2 S 2 AufenthG, § 81 Abs 3 S 1 AufenthG, § 81 Abs 3 S 2 AufenthG, § 81 Abs 4 S 1 AufenthG, § 81 Abs 4 S 2 AufenthG, § 81 Abs 4 S 3 AufenthG, Art 24 EGV 810/2009, Art 33 EGV 810/2009
Verfahrensgang
vorgehend VG Lüneburg, 23. September 2021, Az: 4 B 58/21, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 4. Kammer – vom 23. September 2021 wird zurückgewiesen.
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Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 23. September 2021, mit dem dieses es abgelehnt hat, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern am 20. Juli 2021 erhobenen Klage 4 A 294/21 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juni 2021 (Versagung von Aufenthaltstiteln nach §§ 16a, 25 Abs. 3, 25 Abs. 4, 25b AufenthG und von Duldungen nach §§ 60c, 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG; auf die Ukraine bzw. die Russische Föderation bezogene Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung; zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Abschiebung; vgl. im Einzelnen Bl. 8 ff. der GA) anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Eilbeschwerde, mit der ersichtlich nur der erstinstanzlich gestellte und beschiedene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO weiterverfolgt wird (vgl. den ausdrücklichen Beschwerdeantrag auf Bl. 64 der GA), ist arg. e § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nur zulässig, soweit die Antragsteller den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2021 mit fristgerecht erfolgten Darlegungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 1 VwGO) angreifen. Diese beziehen sich hier ausweislich der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2021 (Bl. 64 ff. der GA) thematisch lediglich auf die Verneinung von Ansprüchen auf eine Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 und 25b AufenthG sowie von Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch das Verwaltungsgericht.
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2. Soweit die Beschwerde danach zulässig ist, erweist sie sich als unbegründet.
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Die Ablehnung des Begehrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO bezogen auf die ausländerbehördliche Versagung von Aufenthaltstiteln und Duldungen durch das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis richtig.
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Denn unabhängig von den Darlegungen im Beschwerdeverfahren ist dieses Begehren entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 5 der angefochtenen Entscheidung) und der Antragsteller bereits nicht statthaft und daher unzulässig. Vielmehr ist stattdessen in beiderlei Hinsicht nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, gerichtet auf eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Aussetzung der Abschiebung der Antragsteller, statthaft, der von den anwaltlich vertretenen Antragstellern allerdings weder erst- noch zweitinstanzlich zur Entscheidung gestellt worden ist.
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a) Für hier unmittelbar noch geltend gemachte Ansprüche auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK wegen einer behaupteten faktischen Inländerschaft (vgl. S. 5 der Beschwerdebegründung v. 26.10.2021, Bl. 66 der GA; dort allerdings nur im Rahmen einer Begründung des Begehrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, vgl. auch S. 6 jenes Schriftsatzes, Bl. 66 R der GA: „ist hier zumindest die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen“) liegt dies auf der Hand.
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b) Nichts anderes gilt jedoch auch für etwaige auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gerichtete Ansprüche. Auch diese könnten allenfalls – unter weiteren Voraussetzungen – als Grundlage ausnahmsweise zuzugestehender sog. „Verfahrensduldungen“ nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht kommen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 22.8.2017 – 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3; st. Rspr.), die nur im Wege des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einer vorläufigen Regelung zuzuführen wären. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gegen die gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare Versagung der Aufenthaltserlaubnisse in Ziffern 1. bis 8. des Bescheides vom 7. Juni 2021 mit dem Ziel der Suspendierung einer durch die Versagung vollziehbar entstandenen Ausreisepflicht (vgl. zum Zusammenhang Senatsbeschl. v. 10.3.2020 – 13 ME 30/20 -, juris Rn. 5) wäre hingegen, wie das Verwaltungsgericht auf S. 5 des angefochtenen Beschlusses noch zutreffend ausgeführt hat, nur dann statthaft, wenn diese Versagung eine der nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG durch einen Erteilungs- oder Verlängerungsantrag ausgelösten Fiktionen (gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortbestandsfiktion bzw. behördlich angeordnete Fortgeltungswirkung) beseitigt hätte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war eine derartige Fiktion hier jedoch nicht eingetreten.
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aa) Zu Unrecht hat es im vorliegenden Fall die Auslösung einer Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufgrund des am 27. Januar 2017 eingereichten Erteilungsantrags der Antragstellerin zu 1. (Bl. 34 f. der BA 001) und des am 19. August 2016 eingegangenen Erteilungsantrags des Antragstellers zu 2. (Bl. 14 f. der BA 002) angenommen.
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Nach dieser Norm gilt der bisherige Aufenthaltstitel eines Ausländers, der vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Diese Voraussetzungen lagen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vor.
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(1) Zwar sind diese Antragstellungen jeweils innerhalb der Gültigkeitsdauer (13.3.2014 bis 12.3.2019) der den Antragstellern am 11. März 2014 erteilten Visa (vgl. Bl. 9 der BA 001) sowie offenbar auch innerhalb der hierdurch jeweils zugelassenen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen erfolgt.
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(2) Sie waren gleichwohl nicht geeignet, eine Fortbestandsfiktion im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu erzeugen.
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Denn bezüglich beider Antragsteller ist die Auslösung einer Fortbestandsfiktion bei den hier in Rede stehenden Schengen-Visa (Typ C Mult. für kurzfristige Besuchsaufenthalte, auch unter mehrfacher Einreise, vgl. Winkelmann/Kolber, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 6 Rn. 30, 42) im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der seit dem 6. September 2013 geltenden Sonderregelung in § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2019 – BVerwG 1 C 22.18 -, BVerwGE 167,90, juris Rn. 17; vgl. zum Ganzen bereits Senatsbeschl. v. 12.11.2013 – 13 ME 190/13 -, juris Rn. 3 ff. m.w.N.). Allenfalls nationale Visa im Sinne des § 6 Abs. 3 AufenthG oder des § 6 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kämen als Anknüpfungspunkt für eine Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in Betracht. Um solche nationalen Visa im Rechtssinne handelte es sich bei den den Antragstellern erteilten Sichtvermerken im Zeitpunkt deren jeweiliger Erteilungsanträge aber nicht.
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(a) Sie sind vielmehr als (deutsche) Schengen-Visa im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt worden, die zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten sowie zur Einreise in dieses Gebiet und zum dortigen Aufenthalt zum Zwecke kurzfristiger Besuche (bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen) berechtigen. Nach Maßgabe (vgl. den Eingangssatz von § 6 Abs. 1 AufenthG) des Art. 24 Abs. 2, Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft – Visakodex – (ABl. 2009 Nr. L 243 S. 1, ber. ABl. 2013 Nr. L 154 S. 10) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 182 S. 1) geschaffenen, seit dem 18. Oktober 2013 geltenden Fassung sind sie mit einer sog. langen Gültigkeitsdauer von fünf Jahren (13.3.2014 bis 12.3.2019) erteilt worden; daran, dass innerhalb dieser Gültigkeitsdauer nur Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen (insgesamt) je Zeitraum von 180 Tagen zugelassen worden waren, hat sich dadurch nichts geändert.
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(b) Die von der Ausländerbehörde des Antragsgegners am 16. Mai 2014 in Aussicht gestellte (vgl. Bl. 14 der BA 001) und später offenbar auch (wenngleich ohne vollständige Dokumentation in der Ausländerakte) durchgeführte (vgl. die Anhaltspunkte auf Bl. 22, 28 der BA 001) Verlängerung der durch die Visa zugelassenen Aufenthaltsdauer um weitere 90 Tage innerhalb des am 13. März 2014 begonnenen ersten Bezugszeitraums und des nachfolgenden Bezugszeitraums von jeweils 180 Tagen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 33 Visakodex, welche den Antragstellern eine legale Ausdehnung ihres durch weitere Einreise am 21. Juni 2014 begonnenen Aufenthalts im Bundesgebiet bis zu ihrer Ausreise am 20. September 2014 ermöglichte (vgl. die Ein- und Ausreisestempel im ukrainischen Nationalpass der Antragstellerin zu 1. auf Bl. 41 f. der BA 001 bzw. Bl. 24 f. der BA 002), kann nur im Wege der Erteilung eines nationalen Visums im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bewirkt worden sein. Diese Erteilung hat allerdings bejahendenfalls nur zu der beschriebenen Legalisierung des konkreten Inlandsaufenthalts im Jahre 2014 geführt, nicht jedoch den Charakter der am 11. März 2014 erteilten Schengen-Visa als solcher mit Wirkung auf den 19. August 2016 (Antragsteller zu 2.) oder 27. Januar 2017 (Antragstellerin zu 1.) verändert, die zu einem solchen verlängerten Aufenthalt selbst gar nicht berechtigt hatten und auch in außerhalb der Verlängerung liegenden späteren Zeiträumen nicht berechtigten.
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(c) Die von den Antragstellern (vgl. S. 1 der Beschwerdebegründung v. 26.10.2021, Bl. 64 der GA) und sogar von der Ausländerbehörde des Antragsgegners (vgl. S. 2 des Bescheides v. 7.6.2021, Bl. 9 der GA) verwendeten irreführenden Bezeichnungen als „nationales Multi-Visum“ bzw. „nationale(s) Multi-Schengen-Visum“ ändern hieran nichts. Offenbar sollte mit dem missverständlichen Attribut „national“ lediglich ausgedrückt werden, dass es sich hier um von einer deutschen Auslandsvertretung (Deutsche Botschaft Kiew, vgl. Bl. 11 der BA 001 bzw. Bl. 11 der BA 002) erteilte, das heißt um „deutsche“ Schengen-Visa gehandelt hat. Dieser Umstand macht die Visa jedoch nicht zu „nationalen Visa“ im Rechtssinne.
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(d) Aus dem Befund, dass den Antragstellern jahrelang immer wieder Bescheinigungen im Sinne des § 81 Abs. 5 AufenthG über eine nichtexistente Fortbestandsfiktion ausgestellt worden sind, kann ebenfalls nichts hergeleitet werden. Denn diese Fiktionsbescheinigungen regeln nicht die Rechtslage, sondern haben lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. Senatsbeschl. v. 28.9.2017 – 13 ME 244/17 -, juris Rn. 6).
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bb) Die behördliche Anordnung einer Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht erfolgt; allein die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen reicht hierfür nicht aus (vgl. Senatsbeschl. v. 28.9.2017, a.a.O.). Im Übrigen schied eine solche Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auch aus Rechtsgründen aus. Nach dieser Norm hätte die Ausländerbehörde bei einer verspäteten Stellung eines Verlängerung- oder Erteilungsantrags in den Fällen des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte nur die Fortgeltungswirkung eines prinzipiell dieser Vorschrift unterfallenden Aufenthaltstitels anordnen können. Diese Voraussetzung war hier mit Blick auf § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Antragstellungen lediglich Schengen-Visa im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG innehatten, nicht gegeben.
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cc) Auch für die Annahme einer Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist hier kein Raum.
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Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, während er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Auch diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt.
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Die Antragsteller haben sich zwar nach der letzten Einreise in das Bundesgebiet am 10. Juni 2016 (Antragsteller zu 2.) bzw. am 7. November 2016 (Antragstellerin zu 1.) zunächst rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dieser Zustand fand jedoch seine Grundlage jeweils gerade in den von der Deutschen Botschaft Kiew erteilten Schengen-Visa vom 11. März 2014 und damit in (sogar deutschen) Aufenthaltstiteln im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, wodurch der Rückgriff auf § 81 Abs. 3 AufenthG von vornherein gesperrt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2019, a.a.O., Rn. 24 f.; a.A. jedenfalls für von anderen Mitgliedstaaten erteilte Schengen-Visa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6. April 2018 – 11 S 2583/17 -, InfAuslR 2018, 278, juris Rn. 23 ff.; offenbar generell a.A. Winkelmann/Kolber, a.a.O., Rn. 49).
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dd) Schließlich scheidet eine Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus.
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Nach dieser Vorschrift gilt, wenn der Antrag in den Fällen des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verspätet gestellt wird, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt, d.h. der Ausländer als geduldet (vgl. die Legaldefinition in der amtlichen Überschrift des § 60a AufenthG). Diese Situation war hier nicht gegeben. Der Erteilungsantrag des Antragstellers zu 2. vom 19. August 2016 erfolgte innerhalb eines rechtmäßigen Aufenthalts, war also bereits nicht verspätet. Selbst wenn in seinem Fall und/oder im Falle der Antragstellerin zu 1. bezogen auf deren Antragstellung am 27. Januar 2017 eine Verspätung bejaht würde, hätte die vorherige Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auf einem Schengen-Visum und daher auf einem Aufenthaltstitel beruht, so dass – wie oben ausgeführt – bereits dem Grunde nach kein Fall des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgelegen hat.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 8.1, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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