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111 Personen aktiv von Infektion betroffen
Die Zahl der bereits Genesenen steigt um 20 auf nunmehr 4870. Somit sind derzeit 111 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Diese Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen (Zahl neuer Fälle jeweils in Klammern): Ahorn: 0, Assamstadt: 0, Bad Mergentheim: 17 (+1), Boxberg: 7, Creglingen: 0, Freudenberg: 1, Großrinderfeld: 5, Grünsfeld: 1, Igersheim: 1, Königheim: 1, Külsheim: 1 (+1), Lauda-Königshofen: 25 (+1), Niederstetten: 3, Tauberbischofsheim: 8 (+2), Weikersheim: 2 (+1), Werbach: 0, Wertheim: 38 (+2) und Wittighausen: 1.
Sieben-Tage-Inzidenz laut RKI am Freitag bei 28,7
Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Freitag, 4. Juni, nach Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) bei 28,7. Die Sieben-Tage-Inzidenz beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (29. Mai bis 4. Juni) je 100.000 Einwohner.
Weitere Lockerungen und Erleichterungen ab 7. Juni
Angesichts der sinkenden Inzidenzen in vielen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg hat die Landesregierung weitere Lockerungen und Erleichterungen in vielen Bereichen beschlossen. Die neuen Regelungen der Corona-Verordnung gelten im Wesentlichen ab kommenden Montag, 7. Juni 2021. Die relevantesten Änderungen der Corona-Verordnung im Überblick:
Es erfolgt eine Modifizierung der Öffnungsstufen 1 bis 3. So sind nun beispielsweise auch Vortrags- und Informationsveranstaltungen abhängig von der jeweiligen Öffnungsstufe mit 100 Personen im Freien (Stufe 1, aktuell im Main-Tauber-Kreis), 250 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen (Stufe 2) sowie 500 Personen im Freien bzw. 250 Personen in geschlossenen Räumen (Stufe 3) vorgesehen.
Der organisierte Vereinssport ist kontaktarm ab der Öffnungsstufe 2 nunmehr auch außerhalb von Sportanlagen allgemein gestattet; für die Öffnungsstufe 1 besteht hingegen für diesen Fall noch eine Begrenzung auf 20 Personen. Neben den Wettkampfveranstaltungen des Profi- und Spitzensports sind nun auch solche im Bereich des kontaktarmen Amateursports gestattet.
Auch der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen wird nunmehr in den Öffnungsstufen 2 und 3 unter den dort geltenden Einschränkungen gestattet, dies gilt bereits ab 4. Juni 2021.
Eine wesentliche Änderung ist für den Fall vorgesehen, dass an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 unterschreitet: In diesem Fall treten am Tag nach der Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt bereits die Regelungen der Öffnungsstufe 3 der Corona-Verordnung in Kraft, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe durchlaufen werden muss.
Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, ist dann bis 1 Uhr nachts gestattet.
Am heutigen Freitag, 4. Juni liegt im Main-Tauber-Kreis die Inzidenz den ersten Tag wieder unter 50. Bleibt der Wert bis Dienstag stabil unter 50, kann ab Mittwoch, 9. Juni, nach entsprechender vorheriger Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt direkt in die Öffnungsstufe 3 gewechselt werden.
Im Rahmen der Inzidenzstufe von unter 50 gilt für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushal-ten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit, zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen.
Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, künftig für den Zutritt zu allen zulässigen Angeboten ausreichend.
Der Betrieb der Schulen wird zukünftig umfassend in einer eigenen Ressort-Verordnung Schule geregelt; daher wird die bisherige Schulregelung der Corona-Verordnung weitgehend aufgehoben.
Neue Regelungen der Öffnungsstufe 1 ab 7. Juni im Überblick
Am kommenden Montag befindet sich der Main-Tauber-Kreis noch in der Öffnungsstufe 1. Für diese Öffnungsstufe gelten folgende neue Regelungen:
Auch nicht notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wie etwa GmbHs oder KGs, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaf-ten und Gemeinschaften, wie Vereine, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich, auch wenn sie nicht zwingend notwendig sind. Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden.
Touristische Veranstaltungen im Freien wie Natur- oder Stadtführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden.
Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist mit bis zu 5 Schüler*innen möglich. Tanz- und Ballettunterricht ist in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern nur im Freien zu-lässig.
Organisierter Vereinssport sowie der allgemeine Hochschulsport dürfen auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen von bis zu 20 Personen stattfinden. So dürfen etwa Vereinsmannschaften beispielsweise im Wald joggen. Dies gilt jedoch nicht für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen – hier gelten weiter die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Auf weitläufigen Außenanlagen, wie Golf-, Reit-, Tennisplätzen oder Leichtathletikanlagen, können auch mehrere solcher Gruppen getrennt voneinander Sport treiben.
Sport-Wettkampfveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zu-schauern erlaubt. Im Spitzen- und Profisport ohne Begrenzung der Anzahl an Sportlerinnen und Sportler, beim kontaktarmen Amateursport mit bis zu 20 Sportlerinnen und Sportler.
Auf weitläufigen Freizeitanlagen im Freien, wie beispielsweise Minigolfplätzen, Bootsverleihen oder Hochseilgärten, dürfen auch mehrere Gruppen von bis zu 20 Personen getrennt voneinander aktiv sein. Voraussetzung ist, dass sich die Gruppen untereinander nicht begegnen und nicht durchmischen.
Shisha- und Raucherbars dürfen ebenfalls analog zu den Gaststätten von 6 bis 21 Uhr öffnen. Rauchen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars – auch von Shishas – ist jedoch nur im Freien gestattet.
Klarstellung der Abstandsregelungen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars: Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist.
Die aktuellen Regelungen finden sich auf der Homepage des Main-Tauber-Kreises unter https://www.main-tauber-kreis.de/coronavirus
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Original Quelle by Wertheim24.de
Bildergalerie 196.Michaelismesse Wertheim – Tag der Firmen , Donnerstag 05.10.2017
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