Odenwald-Kreis | Dreistufiges Öffnungskonzept und geänderte Corona-Verordnung des Landes: Neckar-Odenwald-Kreis voraussichtlich ab Sonntag in Öffnungsstufe 2 und bereits ab Montag in Öffnungsstufe 3

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Mosbach. Am Sonntag, 6. Juni, treten im Neckar-Odenwald-Kreis die Maßnahmen der Öffnungsstufe 2 des dreistufigen Öffnungskonzepts des Landes in Kraft. Grund ist, dass seit Beginn des ersten Öffnungsschritts am 23. Mai der Schwellenwert von 100 an 14 aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde und insgesamt eine sinkende Tendenz mit Corona-Virusinfektionen zu verzeichnen war. Die Öffnungsstufe 2 gilt jedoch vermutlich nur am Sonntag, denn bereits ab Montag, 7. Juni, kann der Landkreis aufgrund der dann geltenden Änderung der Corona-Verordnung des Landes sofort in die Öffnungsstufe 3 wechseln. Die Voraussetzungen hierfür, dass neben dem Erreichen der Öffnungsstufe 2 auch der Schwellenwert von 50 bereits seit mindestens fünf Tagen unterschritten wird, werden vermutlich im Landkreis erfüllt sein. Dies bedeutet, dass ab Montag weitreichende Öffnungen und Lockerungen greifen.

Landrat Dr. Achim Brötel zeigte sich hoffnungsvoll, dass mit Erreichen der dritten Öffnungsstufe weitere Normalität in den Alltag einkehrt: „Nach der langen Zeit des Lockdowns ist das schnelle Erreichen der Öffnungsstufe 3 eine Rückkehr zu deutlich mehr Lebensqualität und eine wesentliche Vereinfachung bei vielen Regelungen. Wichtig bleibt jedoch, dass wir den gewonnenen Etappensieg in der Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht leichtfertig wieder verspielen.“ Der Landrat appelliert, sich nach wie vor an die Corona-Regeln zu halten. „Denn, wenn die Inzidenz weiter sinkt und wir an fünf Tagen in Folge unter dem Schwellenwert von 35 liegen, winken zusätzliche Lockerungen. Dann könnte nämlich die Testpflicht für die Außengastronomie entfallen. Das wäre natürlich für die gebeutelten Gastronomiebetriebe mehr als wünschenswert!“

Die wichtigsten Änderungen in der Öffnungsstufe 2 (gültig am Sonntag) sind, dass

die Gastronomiebetriebe in der Zeit von 6 bis 22 Uhr öffnen dürfen und dass bei Veranstaltungen, die der Religionsausübung dienen, wieder Gemeindegesang zulässig ist.

Die Corona-Verordnung sieht ab 7. Juni folgende Regelungen vor: Immer dann, wenn Personen aufeinandertreffen, sind die AHA-Regeln (Abstand halten, Hygiene praktizieren, medizinische Maske tragen, Corona App nutzen und regelmäßig lüften) zu beachten. Die medizinische Maskenpflicht gilt weiterhin für alle und für Kinder ab 6 Jahren.

Schnell- und Selbsttests, die für bestimmte Dienstleistungen und Angebote erforderlich sind, müssen tagesaktuell, also maximal 24 Stunden alt sein. Alternativ kann auch ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden.

Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten mit Testpflicht einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen. Dieser darf dann nicht älter als 60 Stunden sein. Kinder bis einschließlich 5 Jahre müssen nicht getestet werden.

Bei den Kontaktbeschränkungen zählen vollständig geimpfte und genesene Personen nicht zu der Gesamtpersonenzahl. Geimpfte und Genesene sind zudem von einer negativen Corona-Testpflicht befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Die Öffnungsstufe 3 der neuen Corona-Verordnung des Landes sieht insbesondere folgende weitere Öffnungen vor (voraussichtlich gültig ab Montag):

  • Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien dürfen mit bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden. Dies gilt auch für Vortrags- und Informationsveranstaltungen. Im Freien dürfen Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis 500 Personen stattfinden.
  • Weitere Lockerungen betreffen die Gastronomiebetriebe, die dann deutlich länger, nämlich in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 1 Uhr nachts öffnen dürfen. Ein tagesaktueller negativer Schnelltest oder ein Impf- bzw. Genesenennachweis ist allerdings auch weiterhin sowohl in der Außen- wie auch in der Innengastronomie Pflicht. Zudem gilt, dass bei der Bewirtung im Innenraum ein Gast pro 2,5 Quadratmetern bei einem Tischabstand von 1,5 Metern erlaubt ist. Die Außenbewirtung erfolgt unter Einhaltung der AHA-Regeln. Dies gilt auch für Shisha- und Raucherbars. Rauchen ist jedoch nur im Freien erlaubt.
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse sind mit einer Person pro 10 Quadratmetern möglich. Veranstaltungen wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen o.ä. können mit bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen und im Freien mit bis zu 500 Personen stattfinden.
  • Kulturveranstaltungen (Theater, Opern, Kulturhäuser, Kinos u.a.) sind mit bis zu 250 Personen in Innenräumen und im Freien mit bis zu 500 Personen möglich.
  • Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen dürfen für einen Gast pro 10 Quadratmetern öffnen.
  • Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder können für eine Person pro 10 Quadratmetern öffnen.
  • Ebenfalls öffnen dürfen Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettvermittlung von 6 bis 1 Uhr für einen Gast pro 2,5 Quadratmetern mit 1,5 m Abstand und Einhaltung der AHA-Regeln. Auch hier ist das Rauchen nur im Freien gestattet.
  • Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl im Innenraum mit bis zu 250 Zuschauern und im Freien mit bis zu 500 Zuschauern zulässig. Dies gilt auch für Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports.
  • Zusätzlich zum Öffnungsschritt 3 gelten im Neckar-Odenwald-Kreis weiterhin die Lockerungen bei einer Inzidenz von unter 50. Danach sind u.a. Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit zehn Personen aus bis zu drei Haushalten möglich. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dürfen fünf Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus fünf weiteren Haushalten dazu kommen. So sind etwa auch Kindergeburtstage in kleinem Rahmen wieder möglich.
  • Der Einzelhandel ist ohne Testpflicht mit den nachfolgend genannten Auflagen geöffnet. Geschäfte mit weniger als 10 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen maximal einen Kunden empfangen. Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern dürfen einen Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche empfangen. Für die darüber hinausgehenden Flächen ist maximal ein Kunde pro 20 Quadratmetern zulässig. Diese Regelung gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel.
  • Generell gilt, dass die Maskenpflicht vor den Geschäften und auch auf den Parkplätzen einzuhalten und der Zutritt zu den Läden zu steuern ist. Warteschlangen sind zu vermeiden und besondere Verkaufsaktionen sind nicht erlaubt.
  • Archive, Büchereien und Bibliotheken können ohne Auflagen öffnen. Dies gilt ebenso für zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen.

Die zusätzlichen Lockerungen unter 50 werden zurückgenommen, sobald die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen wieder über 50 liegt. In diesem Fall greifen alleine die Maßnahmen der jeweiligen Öffnungsstufe. Weitere Lockerungen würden bei Unterschreitung der Inzidenz von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen eintreten.

Nähere Informationen zu der neuen Corona-Verordnung und zum Stufenplan für sichere Öffnungsschritte des Landes sind unter folgenden Links abrufbar:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/weitere-lockerungen-und-erleichterungen-ab-7-juni/

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210603_auf_einen_Blick.pdf

Alle betroffenen Einrichtungen werden unbedingt gebeten, sich über die Bedingungen für die eigene Branche genau zu informieren und diese an Kunden, Besucher und Teilnehmer von Angeboten zu kommunizieren.

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Original Quelle by Wertheim24.de

https://wertheimerforum.de/bildergalerie-196-michaelismesse-wertheim-tag-der-firmen-donnerstag-05-10-2017/

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