[ad_1]
Für die Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft erlässt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen-Würzburg – Sachgebiet L2.3P – Landnutzung gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügung:
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung
auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2021
wie folgt verschoben:
für den Landkreis Miltenberg
auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) vom 22.12.2020 als mit Nitrat belastetet ausgewiesen wurden:
vom 29. November 2021 bis einschließlich 28. Februar 2022
auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) vom 22.12.2020 als mit Nitrat belastetet ausgewiesen wurden (auf sog. „roten Flächen“):
vom 29. Oktober 2021 bis einschließlich 28. Februar 2022
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg
– Sachgebiet L2.3P-
Würzburg, den 31.08.2021
gez.
Dr. Herbert Siedler, LD
[ad_2]
Original Quelle by Wertheim24.de
Bildergalerie 196.Michaelismesse Wertheim – Tag der Firmen , Donnerstag 05.10.2017
Hinterlasse jetzt einen Kommentar