Landesregierung gibt Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze zur Verbandsbeteiligung frei

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Landesregierung gibt Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze zur Verbandsbeteiligung frei

Landesregierung gibt Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze zur Verbandsbeteiligung frei

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze zur Verbandsbeteiligung freigegeben.

Im Zentrum des Entwurfs stehen Änderungen im Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG), mit denen zum 01.12.2021 und 01.01.2022 in Kraft getretene Änderungen im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (ZPO) in das Verwaltungsvollstreckungsgesetz übernommen werden sollen. So sollen unter anderem die Regelungen im Verfahren zur Kontenpfändung und zum Pfändungsschutzkonto angepasst werden. Den Vollstreckungsbehörden soll die Möglichkeit eröffnet werden, bestimmte Daten von Schuldnerinnen und Schuldnern bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den Versorgungswerken der kammerfähigen freien Berufe (z. B. Steuerberaterversorgung und Ärzteversorgung), erheben zu können. Daneben sieht der Entwurf Erleichterungen für die Vollstreckungsbehörden im Vollstreckungsverfahren vor.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, in das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) eine Regelung zur Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes durch Abruf von einem Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) einzufügen. Die Anpassung des NVwVfG ist erforderlich, um auch solche Verwaltungsakte erfassen zu können, mit denen Landesrecht ausgeführt wird. Durch einen Verweis auf das OZG soll sichergestellt werden, dass die Regelungen über die Bekanntgabe grundsätzlich gleich sind, unabhängig davon, ob mit dem Verwaltungsakt Bundes- oder Landesrecht ausgeübt wird.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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