Main-Tauber-Kreis: 95 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 18. bis 20. Dezember)

Ein buntes Silvesterfeuerwerk: Ab Montag, 20. Dezember, gelten neue Corona-Regeln. Unter anderem sind an Silvester auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt. © picjumbo_com, Pixabay.de

 

770 Personen aktiv von Infektion betroffen

Die Zahl der Genesenen steigt um 188 Personen auf 8897. Somit sind derzeit 770 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Die am Samstag bis Montag neu festgestellten Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 1, Assamstadt: 2, Bad Mergentheim: 27, Boxberg: 2, Creglingen: 3, Freudenberg: 2, Großrinderfeld: 0, Grünsfeld: 1, Igersheim: 2, Königheim: 0, Külsheim: 1, Lauda-Königshofen: 18, Niederstetten: 1, Tauberbischofsheim:8, Weikersheim: 11, Werbach: 1, Wertheim: 15 und Wittighausen: 0.

Indikatoren für das Pandemie-Geschehen laut LGA am Sonntag

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Sonntag, 19. Dezember, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (LGA) bei 317,3. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (13. bis 19. Dezember) je 100.000 Einwohner. Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für Baden-Württemberg lag bei 4,66. Sie beschreibt die Zahl der Menschen, die in den vergangenen sieben Tagen in Baden-Württemberg mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert wurden, je 100.000 Einwohner. Die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB) in Baden-Württemberg lag bei 613.

Die aktuellen Werte für Montag, 20. Dezember, können ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.

Neue Corona-Regeln ab Montag, 20. Dezember

Die Landesregierung hat die Corona-Regeln ab Montag, 20. Dezember, angepasst. Seit diesem Tag gilt auch eine Obergrenze für Treffen von Geimpften und Genesenen. Zudem gibt es unter anderem ein Ansammlungs- und Verweilverbot an Silvester. Messen und Ausstellungen sind nicht mehr erlaubt.

Des Weiteren wurden die Ausnahmen bei der 2G-Plus-Regel konkretisiert. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G-Plus sind Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt sowie Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben, sind ebenfalls ausgenommen. Dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben. Genesene Personen, deren Genesenen-Nachweis nicht älter als sechs Monate ist, benötigen auch keinen Testnachweis. Außerdem nicht von der Testpflicht betroffen sind Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.

In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt. Auch für geimpfte und genesene Personen gelten in der Alarmstufe II Kontaktbeschränkungen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der STIKO gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.

Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen. Zulässig sind höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität. Es besteht eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern.

Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.

Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlicher gesundheitsbezogener Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Hier ist ein negativer Schnelltest ausreichend.

Zwischen Freitag, 31. Dezember 2021, um 15 Uhr, und Samstag, 1. Januar 2022, um 9 Uhr sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.

In den Alarmstufen gilt ab Samstag, 1. Januar 2022, für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Im Landratsamt Main-Tauber-Kreis sowie auf den Recyclinghöfen und Kompostplätzen des Abfallwirtschaftsbetriebes gilt bereits seit einiger Zeit die 3G-Regel. Nicht immunisierte Personen müssen einen Schnelltest einer zertifizierten Teststelle vorlegen.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis Montag, 17. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Das Wirtschaftsministerium erläuterte zur Änderung der Corona-Verordnung, dass die vierte Welle der Pandemie das Land wiederum mit voller Wucht treffe. Das Wirtschaftsministerium setze sich dafür ein, dass das Wirtschaftsleben in allen Bereichen stattfinden kann, solange die pandemische Lage dies zulasse. Es sei besorgniserregend, dass trotz verstärktem Impfgeschehen, Hygienemaßnahmen und Kontaktbeschränkungen weiterhin eine sehr kritische Situation auf den Intensivstationen herrsche. Daher seien zusätzliche Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie unumgänglich. Kontakte müssten weiter reduziert werden. Es sei sehr bedauerlich, dass Messen und Ausstellungen im Land in der Alarmstufe II untersagt werden müssten. Daher sei es erfreulich, dass der Bund im Oktober mit dem Sonderfonds für Messen und Ausstellungen eine Art Versicherung für die Planungskosten der Messeveranstalter geschaffen habe, den die Veranstalter bei einer Corona-bedingten Untersagung in Anspruch nehmen könnten.

Quelle : Main-Tauber-Kreis.de

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