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Die Corona-Zahlen vom Mittwoch, 2. Juni, können unter www.main-tauber-kreis.de/coronavirus in den beiden Abschnitten „Sieben Tage-Inzidenz – Aktuelle Regelungen im Main-Tauber-Kreis“ sowie „Corona-Fallzahlen“ abgerufen werden.
Wir werden das Geschehen vom Mittwoch, 2. Juni, und Donnerstag, 3. Juni, an Fronleichnam, 3. Juni, in einer ausführlichen Mitteilung zusammenfassen.
Wert der Sieben-Tage-Inzidenz laut RKI am Mittwoch, 2. Juni 2021:
53,6
Die Sieben-Tage-Inzidenz gemäß Berechung des Robert-Koch-Instituts beschreibt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus in den vorangegangenen sieben Tagen je 100.000 Einwohner.
Der Wert für den aktuellen Tag kann jeweils ab dem frühen Morgen im Dashboard des RKI abgerufen werden. Rechtlich maßgeblich ist die Tabelle unter www.rki.de/inzidenzen.
Im Main-Tauber-Kreis gelten gemäß der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg aktuell die Regelungen der Öffnungsstufe I für Stadt- und Landkreise mit einer Inzidenz unter 100. Die weiteren Lockerungsschritte bei einer Inzidenz unter 50 gelten aktuell nicht mehr.
- Nach drei Kalendertagen in Folge mit einer Inzidenz über 100 treten die strengeren Regelungen der Bundesnotbremse in Kraft.
- Die zweite Öffnungsstufe tritt in Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in den 14 Tagen nach Beginn des aktuellen Beobachtungszeitraums am 29. Mai 2021 sinkt.
- Die weiteren Lockerungsschritte bei einer Inzidenz unter 50 können wieder in Kraft treten, wenn die Inzidenz fünf Kalendertage in Folge unter dem Wert von 50 liegt.
RKI-Inzidenzwerte der vorangegangenen Tage:
- Dienstag, 01. Juni 2021: 49,1
- Montag, 31. Mai 2021: 48,3
- Sonntag, 30. Mai: 54,4
- Samstag, 29. Mai: 59,7
- Freitag, 28. Mai: 62,7
Hinweis: Bis einschließlich 13. Mai waren laut der vorherigen Corona-Verordnung die Inzidenzwerte des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg maßgeblich, insbesondere für die Feststellung des Unterschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner.
Aktuell geltende Regelungen im Main-Tauber-Kreis
Kontaktbeschränkungen
Bei privaten Treffen dürfen sich zwei Haushalte mit insgesamt maximal fünf Personen treffen. Dies gilt auch für Treffen in der Innen- und Außengastronomie. Kinder bis zum 14. Geburtstag zählen nicht mit. Ebenso werden genesene und vollständig geimpfte Personen – also ab 14 Tagen nach der letzten erforderlichen Impfung – nicht eingerechnet.
Keine nächtliche Ausgangsbeschränkung
Nächtliche Ausgangsbeschränkungen gibt es im Main-Tauber-Kreis seit Freitag, 7. Mai, nicht mehr.
Einkaufen
Einzelhändler können zwischen zwei Optionen wählen:
- Zum einen ist es möglich, „Click and Meet“ anzubieten, also Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung und Dokumentation der Kontaktdaten einzulassen. In diesem Fall ist eine Kundin oder ein Kunde je 40 Quadratmeter Ladenfläche erlaubt und keine Vorlage eines Schnelltests erforderlich.
- Zum anderen dürfen Einzelhandelsgeschäfte zwei Kundinnen oder Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche Zutritt gewähren, wenn die Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnelltests verlangt wird. In diesem Fall kann auf das „Click and Meet“ verzichtet werden.
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseurbetriebe sowie Kosmetik- und Nagelstudios oder Massagesalons dürfen öffnen.
Gastronomie und Beherbergungsbetriebe
Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich müssen die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 21 und 6 Uhr erlaubt. Alle Beherbergungsbetriebe dürfen wieder touristische Gäste empfangen. Für den Restaurantbesuch oder den Hotelaufenthalt muss ein Nachweis über einen negativen Schnelltest, eine vollständige Impfung oder eine überstandene Corona-Infektion vorgelegt werden. Hotelgäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.
Weitere Regelungen der Öffnungsstufe 1
Für alle weiteren in den Regelungen der Öffnungsstufe 1 erfassten Einrichtungen gilt, dass ein tagesaktueller Corona-Schnelltest verlangt werden muss, dass die Kontaktdaten dokumentiert werden müssen und vor Ort Hygienemaßnahmen umzusetzen sind.
- Für zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten, Museen, Archive, Büchereien und Bibliotheken gilt eine Begrenzung auf eine Besucherin oder einen Besucher je 20 Quadratmeter.
- Lehrveranstaltungen an Hochschulen sind im Freien bis 100 Personen erlaubt, die Nutzung von Lernplätzen darf mit Voranmeldung erfolgen.
- Für Kurse an Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen gilt eine Begrenzung auf zehn Personen innen und 20 Personen außen sowie ein Verbot von Tanz- und Sportkursen.
- In Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
- Nachhilfeunterricht ist in Gruppen bis zehn Schülerinnen und Schüler erlaubt, ebenso der Unterricht in Musik-, Kunst-, und Jugendkunstschulen. Gesangs-, Tanz- oder Blasmusikunterricht darf jedoch nicht stattfinden.
- Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport darf in ausgewiesenen Sportanlagen und -stätten außen in Gruppen bis 20 Personen stattfinden. An allen anderen Orten gilt die reguläre Begrenzung auf fünf Personen aus zwei Haushalten. Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports dürfen innen und außen mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden.
- Für Veranstaltungen zur Religionsausübung ist keine Voranmeldung notwendig.
- Kulturveranstaltungen wie Theater- und Opernaufführungen, Veranstaltungen von Kulturhäusern und Kinovorführungen sind außen bis 100 Personen erlaubt.
- Freizeiteinrichtungen außen wie Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und ähnliche dürfen von bis zu 20 Personen gleichzeitig genutzt werden.
- Die Außenbereiche von Schwimmbädern aller Art sowie von Badeseen mit kontrolliertem Zugang dürfen für maximal eine Person je 20 Quadratmeter öffnen.
- Touristischer Verkehr durch Reisebusse, Seilbahnen, Ausflugsschiffe, Museumsbahnen und ähnliches ist zulässig, wenn Start- und Zielort sich mindestens in Öffnungsstufe 1 befinden. Es ist maximal die Hälfte der vollen Besetzung möglich.
- Einrichtungen der Tierpflege wie Tiersalons oder Tierfriseurbetriebe dürfen eine Person je 20 Quadratmeter empfangen.
Quelle: Landkreis Main-Tauber
Quelle: RKI/Arcgis
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Original Quelle by Wertheim24.de
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