Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 1. Senat | 1 KN 150/19 | Urteil | Zulässigkeit eines Sondergebiets „Holzmehlmühle“

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Ein Baugebiet, das lediglich der Unterbringung (der verschiedenen, hier ohne Not aufgezählten Anlagen) eines Unterzweiges einer bestimmten Branche – hier: aus der Branche der holzverarbeitenden Betriebe die holzmehlverarbeitenden Betriebe – dient, unterscheidet sich wesentlich sowohl von Industriegebieten nach § 9 BauNVO, als auch von Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO. Festsetzungstechnisch mag es möglich sein, das Nutzungsspektrum derartiger Gebiete unter Anwendung des § 1 Abs. 5, 9 BauNVO auf einen solchen Branchenteil zu reduzieren. Mit der Zweckbestimmung der jeweiligen Gebiete wäre das indes nicht mehr vereinbar; beide sind darauf angelegt, jedenfalls im Ansatz (im Fall des § 8: nicht erheblich belästigende) Gewerbebetriebe aller Art aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2017 – 4 CN 7.16 -, BVerwGE 161, 53 = juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25.7.1986 – 4 B 144.86 -, NVwZ 1987, 50 = juris Rn. 5: Ausschluss aller Nutzungsarten außer Möbeleinzelhandel nur im Sondergebiet möglich). Das zeigt sich auch an den Regelbeispielen für sonstige Sondergebiete in § 11 Abs. 2 BauNVO: Diese umfassen mit den Ladengebieten, den Gebieten für Messen, Ausstellungen und Kongresse, den Hafengebieten und den Gebieten für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen (typisch und praktisch häufig: Sondergebiete für Windenergieanlagen, Biogasanlagen oder Photovoltaikanlagen), eine Mehrzahl von Gebieten, in denen ausschließlich oder vorrangig Gewerbebetriebe untergebracht werden können. Dadurch, dass nicht, wie es § 1 Abs. 5, 9 BauNVO im Blick hat, gleichsam negativ ein im Ansatz weiter unbegrenztes Branchenspektrum lediglich eingeengt, sondern – positiv – das Gebiet auf eine einzelne Branche mit ihren spezifischen Nutzungsanforderungen und -konflikten beschränkt wird, erhalten diese Gebiete einen spezifischen Charakter. Gerade diese Beschränkung auf einzelne Arten von Nutzungen bzw. bestimmte gewerbliche oder industrielle Anlagen ist ein Anwendungsfall des § 11 BauNVO (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 11 Rn. 5 f.; ausführlich Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 11 Rn. 18 ff.).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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