Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 1. Senat | 1 KN 171/20 | Urteil | Zur Höhenbegrenzung im Bebauungsplan

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Auch der weitere Einwand des Antragstellers, die verkehrliche Mehrbelastung führe zu der Annahme einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung, da die Emissionskontingente des Gewerbegebiets die Orientierungswerte bereits fast vollständig ausnützten, greift nicht durch. Die TA-Lärm enthält keine Regelung zur Berücksichtigung bereits vorhandener Verkehrs-Geräusche bei der Ermittlung der Gesamtbelastung. Zwar liegt dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in § 3 Abs. 1 für die Definition der schädlichen Umwelteinwirkungen eine akzeptorbezogene Betrachtungsweise zugrunde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen aber maßgeblich vom „Anlagenbezug“ des BImSchG auszugehen, wie er auch in § 22 Abs. 1 BImSchG und den daran ausgerichteten, nach Anlagenarten differenzierenden Verordnungen und Regelwerken zum Ausdruck kommt. Gesamtbetrachtungen sind nur nach Maßgabe dessen erlaubt, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke zulassen. Selbst wenn man anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer Anlagen zu berücksichtigen ist, ist vielmehr vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 – 7 A 11.11 -, BVerwGE 143, 249 = BRS 79 Nr. 182 = juris Rn. 53; v. 16.5.2001 – 7 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1167 = UPR 2001, 352 = juris Rn. 12). Weder die TA-Lärm (für anlagenbezogenen Lärm) noch die 16. BImSchV (für Verkehrslärm) sehen eine Summation mit Geräuschimmissionen vor, die nach anderen Regelwerken zu beurteilen sind. Eine Gesamtsummierung von Gewerbe- und Verkehrslärm ist wegen unterschiedlicher Regelwerke und unterschiedlicher Berechnungsmethoden daher grundsätzlich nicht zulässig (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 4.8.2017 – 9 CS 16.1241 -, juris Rn. 91; Urt. v. 4.8.2015 – 15 N 12.2124 -, juris Rn. 35; VGH BW, Urt. v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 -, juris Rn. 52). Allenfalls dann, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist, ist eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels geboten (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2013 – 4 BN 21.13 -, juris Rn. 3; Senatsurt. v. 7.10.2021 – 1 KN 3/20 -, juris Rn. 42). Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung, die in Gebieten, die – auch – dem Wohnen dienen, ab etwa 70/60 dB(A) anzunehmen ist (vgl. u.a. BVerwG, Urt v. 16.3.2006 – 4 A 1001/04 -, BRS 68 Nr. 20 = NVwZ 2006, 1055 = juris Rn. 384; v. 17.11.2016 – 3 C 5.15 -, BVerwGE 156, 306 = NVwZ 2017, 1136 = juris Rn. 31; v. 10.10.2012 – 9 A 18.11 -, BVerwGE 144, 243 = BRS 80 Nr. 148 = juris Rn. 20), oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums liegen nicht vor.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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