Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 1. Senat | 1 LA 160/19 | Beschluss | Gegenstand des ergänzenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1b UmwRG

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OVG Lüneburg 1. Senat,
Beschluss vom
23.11.2021, 1 LA 160/19, ECLI:DE:OVGNI:2021:1123.1LA160.19.00

§ 35 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 4 Abs 1 S 1 UmwRG, § 4 Abs 1b S 1 UmwRG, § 4 Abs 3 S 1 Nr 1 UmwRG, § 25 Abs 1 S 1 UVPG

Verfahrensgang

vorgehend VG Stade, 23. Mai 2019, Az: 2 A 863/17, Urteil

Tenor

Auf den Antrag des Beigeladenen wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade – 2. Kammer – vom 23. Mai 2019 zugelassen.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 LB 166/21 geführt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Schweinestall, da die notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung fehle und sie unzumutbaren Immissionen und Störfallrisiken ausgesetzt werde.

2

Das Vorhabengrundstück des Beigeladenen liegt im Außenbereich der Gemeinde A-Stadt südlich der der Störfallverordnung unterfallenden Betriebsanlagen der F., die dort mit Flüssiggas handelt. Ca. 650 m südwestlich des Vorhabens, an der G., liegt eine Hofstelle, auf der der Vater des Beigeladenen Ställe mit 240 Eber- und Jungsauenplätzen, 600 Plätzen für Aufzuchtferkel und 240 Mastschweineplätzen betreibt; ein zweiter Standort dieses Betriebes am H. mit 2.610 Mastschweine- und 1.140 Ferkelaufzuchtplätzen liegt weitere 500 m südlich dieser Hofstelle. Auf der Hofstelle wohnen sowohl der Beigeladene als auch sein Vater. Unter dem 15. Dezember 2015 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen ohne vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder einer Vorprüfung eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1.292 Endmast- und 440 Ferkelplätzen sowie eines Güllebehälters mit 3.090 m³ Nettovolumen. Landwirtschaftliche Flächen zur Futtererzeugung sollen dem Vorhaben nicht zugeordnet sein.

3

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich der Gemeinde A-Stadt, rund 540 m südöstlich des geplanten Vorhabens gelegenen Wohnhauses A-Straße. Sie hat gegen die Baugenehmigung fristgerecht Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat sie hilfsweise beantragt,

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zum Beweis der Tatsache, dass ein Brand bzw. eine Explosion in der streitgegenständlichen Anlage zu einem Störfall im benachbarten Flüssiggaslager führen könne und in diesem Fall die Auswirkungen eines Störfalls zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Klägerin und ihres Wohneigentums führen können, [ein Sachverständigengutachten einzuholen].

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Mit Urteil vom 23. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtswidrig sei und bis zur Nachholung einer Prüfung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz nicht vollzogen werden dürfe. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben unterliege zwar für sich genommen keiner (Vor-) Prüfungspflicht nach dem UVPG, da seine Tierplatzzahl nicht die Schwelle der Nr. 7.7.3 (gemeint wohl: Nr. 7.11.3 i.V.m. Nrn. 7.7.3, 7.9.3) erreichten. Eine UVP-Pflicht ergebe sich jedoch aus der Anwendung der Kumulationsregel des § 10 UVPG n.F. bzw. § 3b UVPG a.F. Danach kumulierten mehrere Anlagen, wenn sie derselben Art angehörten, sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen seien. Technische und sonstige Anlagen, u.a. Tierhaltungsanlagen, müssten zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein. Das Vorhaben und die Tierhaltungsanlagen auf der Hofstelle sowie dem Standort am H. seien Vorhaben derselben Art. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Ausbreitungsberechnungen überschnitten sich auch ihre Einwirkungsbereiche hinsichtlich der Geruchs-, Staub- und Bioaerosolbelastung. Auf den Grad der Überschneidung und darauf, ob auch das Grundstück der Klägerin durch die kumulierende Belastung noch signifikant betroffen werde, komme es nicht an. Zwischen dem Vorhaben und den vorhandenen Ställen bestehe auch ein funktionaler und wirtschaftlicher Zusammenhang; die Ställe würden erkennbar als „Familienprojekt“ betrieben. Auf das Fehlen einer erforderlichen UVP könne sich die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1b und Abs. 3 Nr. 1 UmwRG berufen. Da die erforderliche Umweltprüfung nachgeholt werden könne, müsse lediglich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung festgestellt und diese außer Vollzug gesetzt werden. Hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Klägerin habe die Klage keinen Erfolg. Ob das Bauvorhaben infolge der UVP-Pflicht nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und daher im Außenbereich unzulässig sei, könne dahinstehen; auf einen daraus resultierenden Fehler der Genehmigung könne sich die Klägerin nicht berufen. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag sei unter dieser Prämisse nicht nachzugehen gewesen.

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Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene haben die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

7

Der auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Zulassungsantrag des Beigeladenen mit dem Ziel, im Berufungsverfahren eine vollständige Klageabweisung zu erreichen, hat Erfolg.

8

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz des angegriffenen Urteils mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich, es genügt, wenn sich diese als offen erweisen.

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Das darzulegen, ist dem Beigeladenen jedenfalls mit seiner Rüge gelungen, das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass das Vorhaben einerseits und die Hofstelle an der G. sowie deren Nebenstandort am H. andererseits mit gemeinsamen baulichen oder betrieblichen Einrichtungen verbunden seien. Ausführungen zu diesem Punkt fehlen im Urteil, obgleich auch das Verwaltungsgericht das Vorhandensein derartiger Einrichtungen zu Recht als notwendige Voraussetzung einer kumulierenden Betrachtung mehrerer Vorhaben angesehen hat. Der Zulassungsantrag kann auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil sich dieses Versäumnis nicht auf das Entscheidungsergebnis hätte auswirken können. Das Vorliegen gemeinsamer baulicher oder betrieblicher Einrichtungen ist zwischen den Beteiligten umstritten. Soweit die Klägerin insoweit auf für alle Ställe gemeinsam genutzte Fahrzeuge abstellt, bestreitet der Beigeladene zum einen, dass diese für das streitgegenständliche Vorhaben genutzt werden würden; zum anderen meint er, der gemeinsame Einsatz mobiler Geräte erfülle nicht die Anforderungen an gemeinsame bauliche oder betriebliche Einrichtungen. Jedenfalls der erstgenannte Punkt kann nicht abschließend im Zulassungsverfahren geklärt werden. Soweit die Klägerin auf den – vom Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang ebenfalls angeführten – Umstand abstellt, dass der Beigeladene auf der Hofstelle seines Vaters wohne, ist fraglich, ob ein von zwei Betreibern gemeinsam genutztes Wohnhaus – im Gegensatz zu einem gemeinsamen Verwaltungsgebäude (dazu Senatsurt. v. 30.6.2021 – 1 LC 120/17 -, juris Rn. 63) – eine gemeinsame bauliche oder betriebliche Einrichtung sein kann. Im Berufungsverfahren wird allerdings zu klären sein, ob der Beigeladene nicht auch das Vorhaben von der Hofstelle an der G. aus verwalten würde. Die Möglichkeit einer Ergebnisrelevanz des Versäumnisses, Feststellungen zu gemeinsamen baulichen oder betrieblichen Einrichtungen zu treffen, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren umfangreich ihre Auffassung begründet hat, das Erfordernis gemeinsamer baulicher oder betrieblicher Einrichtungen sei unionsrechtswidrig. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.6.2015 – 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219 = juris Rn. 25) explizit die Gegenauffassung vertritt, kann von einer offenkundigen Richtigkeit dieser Auffassung nicht die Rede sein.

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Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sich ernstliche Zweifel auch daraus ergeben, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob in dem von ihm angenommenen Überschneidungsbereich von Einwirkungsbereichen überhaupt für die jeweils betrachtete Emissionsart relevante Schutzobjekte liegen (vgl. Senatsurt. v. 30.6.2021 – 1 LC 120/17 -, juris Rn. 70); dieser Frage wird allerdings im Rahmen des Berufungsverfahren – sofern es darauf ankommt – nachzugehen sein.

III.

11

Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Zulassungsantrag der Klägerin mit dem Ziel, im Berufungsverfahren eine Aufhebung der Baugenehmigung und des Widerspruchsbescheides zu erreichen, hat keinen Erfolg.

1.

12

Den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel sieht die Klägerin deshalb als gegeben an, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung zwangsläufig ergeben müsse, dass die Genehmigung nicht erteilt werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass die mit seiner Errichtung verbundene Bodenversiegelung dem – aufgrund seiner UVP-Pflicht nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten – Vorhaben als beeinträchtigter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegengehalten werden könne.

13

Bei dieser Argumentation übersieht die Klägerin, dass die Nachholung der versäumten Umweltprüfung nicht bedeutet, dass auch der materielle Prüfungsrahmen der Genehmigungsbehörde vollständig neu eröffnet wäre. Vielmehr würde mit der Beschränkung des verwaltungsgerichtlichen Ausspruchs auf die Feststellung der Nichtvollziehbarkeit zwischen den Beteiligten verbindlich feststehen, dass die Entscheidung im Übrigen nicht an Fehlern leidet (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand d. Bearb.: September 2018, § 4 UmwRG Rn. 91 m.w.N.). Die im ergänzenden Verfahren vorzunehmende Prüfung darf grundsätzlich nicht dazu führen, den unbeanstandeten Teil des Genehmigungsbescheides wieder in Frage zu stellen (Seibert, NVwZ 2018, 97 [102]; für die insoweit vergleichbare Konstellation des ergänzenden Verfahrens im Planfeststellungsverfahren BVerwG, Beschl. v. 20.3.2018 – 9 B 43.16 – DVBl. 2018, 1361 = juris Rn. 65 m.w.N.). Wäre dies anders, so würde die Funktion des § 4 Abs. 1b UmwRG, eine Abschichtung des Prozessstoffs zu bewirken und diejenigen Angriffe des Rechtsbehelfsführers, mit denen dieser vor Gericht erfolglos geblieben ist, zu präkludieren, verfehlt. Das gilt auch und gerade dann, wenn die fehlende Beanstandung durch das Verwaltungsgericht darauf zurückzuführen ist, dass der Fehler für den Rechtsbehelfsführer mangels eigener Betroffenheit nicht rügefähig ist. Denn § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG durchbricht den Grundsatz des Individualrechtsschutzes nur hinsichtlich der darin genannten Verfahrensfehler.

14

Dies mag zwar nicht uneingeschränkt greifen: Die Umweltverträglichkeitsprüfung verfolgt den Zweck, die nach Maßgabe des Fachrechts relevanten Umweltbelange in einem formalisierten Verfahren möglichst akkurat zu ermitteln; ihre Nachholung im ergänzenden Verfahren kann ihren Zweck daher nur erfüllen, wenn die in ihr zutage geförderten umweltfachlichen Erkenntnisse auch in eine neue Sachentscheidung der Genehmigungsbehörde einfließen können (ähnlich Külpmann, NVwZ 2020, 1143 [1138]). Ob dies unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen kann, dass auch materiell-rechtliche Angriffe, mit denen der Rechtsbehelfsführer im gerichtlichen Verfahren erfolglos geblieben ist, im ergänzenden Verfahren wiederholt werden können, kann hier dahinstehen. Der Umfang, in dem die Genehmigungsbehörde ihre Sachentscheidung erneut auf den Prüfstand stellen kann und muss, wird jedenfalls durch den genannten Zweck begrenzt. Fragen, deren Klärung die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht dient, darf die Behörde nicht aus Anlass von deren Nachholung abweichend vom Ausgangsverfahren zulasten des Drittbegünstigten beurteilen; insofern ist sie – will sie eine Korrektur herbeiführen – auf die allgemeine Vorschrift des § 48 VwVfG zu verweisen. Zu diesen nicht im Fokus der Umweltverträglichkeitsprüfung stehenden Fragen gehört auch die nach der Privilegierung eines Vorhabens im Außenbereich. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass die Privilegierung den Erheblichkeitsmaßstab im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UVPG beeinflusst. Der Erheblichkeitsmaßstab wird jedoch nicht in der UVP ermittelt; vielmehr ist seine Ermittlung dieser denklogisch vorgeschaltet und ergibt sich aus dem Fachrecht.

15

Unter der mithin im ergänzenden Verfahren zu beachtenden Prämisse einer Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nichts Hinreichendes dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb die Ergebnisse einer nachgeholten UVP zu einer Ablehnung der Genehmigung führen müssten.

2.

16

Aus dem Vorgenannten ergibt sich gleichzeitig, dass die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen

17

„Ist die Verletzung von Verfahrensvorschriften in Form des Unterlassens einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls in einem ergänzenden Verfahren „behebbar“ im Sinne von § 4 Abs. 1b UmwRG, wenn der zur Verletzung der Verfahrensvorschrift führende Fehler in Form der unzutreffenden Prüfung des Kumulationstatbestandes in § 10 Abs. 4 UVPG zugleich die Grundzüge der Planung bzw. die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens deshalb berührt, weil das Eingreifen einer UVP-Vorprüfungspflicht gleichermaßen zum Wegfall der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und damit zur Veränderung des planungsrechtlichen Zulässigkeitsmaßstabes im Sinne von § 35 Abs. 1 bis 3 BauGB führt und absehbar ist, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufgrund einer erheblichen Bodenversiegelung bisher unverbauter Außenbereichsfläche aufgrund einer Beeinträchtigung der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB ernsthaft in Zweifel steht?“ (Frage 1) bzw. „nicht gegeben ist?“ (Frage 2)

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dies nicht sind. Dass das ergänzende Verfahren sich auf die Nachholung des beanstandeten Verfahrensschritts beschränkt und die Prüfung der Entscheidung im Übrigen allenfalls insoweit neu eröffnet, als der Zweck der verletzten Verfahrensregelung dies erfordert, ist in der Rechtsprechung geklärt. Dass das maßgebliche Fachrecht – hier also die Einschlägigkeit von § 35 Abs. 1 oder Abs. 2, 3 BauGB – Maßstab und nicht Gegenstand der Ermittlung und Bewertung im Rahmen der UVP ist, ergibt sich unmittelbar aus § 25 Abs. 1 Satz 1 UVPG.

3.

19

Die Berufung der Klägerin ist auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Aufklärungsmangel, der darin begründet sei, dass das Verwaltungsgericht ihrem Hilfsbeweisantrag nicht entsprochen habe, liegt nicht vor. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Begründung, die das Verwaltungsgericht hierfür in den Urteilsgründen angegeben hat, nicht überzeugt: aus dem Umstand, dass die Klägerin sich nicht auf eine fehlende Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich berufen kann, folgt nicht, dass eine etwaige Gefährdung ihres Wohnhauses durch einen Störfall nicht entscheidungserheblich sein könnte. Dem Hilfsbeweisantrag musste das Verwaltungsgericht allerdings deshalb nicht nachgehen, weil es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag handelte. Ein solcher liegt – wie die Klägerin selbst zutreffend ausführt – dann vor, wenn für die unter Beweis gestellte Behauptung nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, diese vielmehr „ins Blaue hinein“ erkennbar ohne jegliche tatsächliche Grundlage aufgestellt wird. Das ist hier der Fall. Es ist bereits sehr fraglich, ob der Vortrag der Klägerin Anhaltspunkte dafür enthält, dass ein Brand oder eine Explosion im Vorhaben einen Störfall im Gaslager auslösen könnte. Zu Recht hat der Beigeladene bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass keiner der von der Klägerin vorgelegten Berichte über Gasexplosionen in Stallanlagen, soweit nachvollziehbar, Schäden außerhalb der Stallanlagen selbst erwähnt, geschweige denn in der nach Verschiebung des Vorhabens um 40 m nach Süden entstandenen Distanz. Die gegen das Störfallgutachten vorgetragenen technischen Einwendungen lassen, selbst wenn sie zuträfen, eine Unterschätzung der vom Vorhaben ausgehenden Gefahren für die Umgebung in der dafür nötigen Größenordnung nicht erkennen. Jedenfalls aber liegt ein Ausforschungsbeweisantrag vor, soweit die Klägerin unter Beweis stellt, „dass die Auswirkungen eines [durch einen Brand bzw. eine Explosion im Vorhaben ausgelösten] Störfalls [im Flüssiggaslager] zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Klägerin und ihres Wohneigentums führen können“.

20

Den erforderlichen Sicherheitsabstand zwischen dem Flüssiggaslager und Schutzobjekten, zu denen auch das Wohnhaus der Klägerin zählt, gibt das im Auftrag des Beigeladenen eingeholte Sachverständigengutachten der I. mit 57 m, ausgehend von der Eisenbahnkesselwagenentladung an. Selbst der für Planungen ohne Detailkenntnisse geltende Achtungsabstand zu Flüssiggasanlagen (Propan u.ä.) nach dem Leitfaden KAS-18 beträgt lediglich maximal 200 m (konservativ aufgerundet von errechneten 126 m). Das Grundstück der Klägerin liegt rund 650 m von dieser Stelle entfernt. Der vom Gutachter angenommene Sicherheitsabstand müsste mithin um etwa das Zehnfache, der ohne jede Betrachtung anlagenspezifischer Sicherheitsvorkehrungen geltende Achtungsabstand nach dem Leitfaden KAS-18 immerhin um mehr als das Doppelte übertroffen werden, damit die Beweisbehauptung der Klägerin zutreffen könnte. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den gegen das Gutachten gerichteten Einwänden der Klägerin nicht. Soweit sie auf die Brand- und Explosionsrisiken im Bereich des Vorhabens hinweist, ist auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Kumulation nicht ersichtlich, wie diese die Reichweite eines Störfalls im Flüssiggaslager vervielfachen könnten, zumal die die Reichweite bestimmenden Explosionen in beiden Betrieben nach dem von der Klägerin skizzierten Szenario nacheinander erfolgen würden. Soweit sie geltend macht, das Gutachten lege bei der Berechnung des Sicherheitsabstands eine veraltete Fassung der TRBS 3146/TRGS 726 zugrunde, hatte der Gutachter bereits im erstinstanzlichen Verfahren (Stellungnahme vom 26. Oktober 2017) plausibel und unwidersprochen dargelegt, dass nachfolgende Änderungen dieses Regelwerks keinen Einfluss auf den nötigen Sicherheitsabstand hatten. Soweit die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags von einer Entfernung zwischen ihrem Wohnhaus und dem Gaslager von 400 m, unter Berücksichtigung von östlich desselben wartenden LKWs bzw. Güterzügen sogar von 300-400 m spricht, ist dieser Vortrag im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar; er dürfte auf den Kläger im Parallelverfahren 2 A 867/17 (1 LA 161/19) bezogen sein.

21

Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 


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