Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 10. Senat | 10 LA 124/21 | Beschluss | Zur Berechnung des Erschwernisausgleichs für die Bewirtschaftung von Grünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft

Quelle: Niedersachsen.de

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 10. Senat | 10 LA 124/21 | Beschluss | Zur Berechnung des Erschwernisausgleichs für die Bewirtschaftung von Grünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Senatsbeschlüsse vom 4.3.2019 – 10 LA 1/18 -, nicht veröffentlicht, vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 ff., und vom 13.1.2014 – 10 LA 48/12 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 – 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, vom 23.4.2018 – 7 LA 54/17-, juris Rn. 30, und vom 31.8.2017 – 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 4.3.2019 – 10 LA 1/18 -, vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 – 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 – 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 – 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.8.2018 – 2 LA 212/17 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 – 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.4.2018 – 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 4.3.2019 – 10 LA 1/18 – und vom 3.11.2011 – 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (zuletzt u. a. Beschlüsse vom 4.3.2019 – 10 LA 1/18 – und vom 27.8.2018 – 10 LA 7/18 -, juris Rn. 6).

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