Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 10. Senat | 10 LA 23/22 | Beschluss | Kürzungen landwirtschaftsrechtlicher Zuwendungen wegen Cross-Compliance-Verstößen

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Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschluss vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.8.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 – 5 LA 149/17 –, juris Rn. 2, und vom 23.4.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 32, und vom 13.1.2014 – 10 LA 48/12 –, juris Rn. 29; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 – 1 B 18/15 –, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 – 5 BN 1.15 –, juris Rn. 2, vom 17.02.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.8.2018 – 2 LA 212/17 –, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 – 5 LA 149/17 –, juris Rn. 2, und vom 23.4.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 3.11.2011 – 10 LA 72/10 –, juris Rn. 24). Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage im Berufungsverfahren setzt weiter voraus, dass substantiiert dargetan wird, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: u.a. Senatsbeschluss vom 12.1.2022 – 10 LA 175/21 –, juris Rn. 8 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.1.2022 – 9 LA 29/20 –, juris Rn. 5). Die Begründungspflicht verlangt daher, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (Senatsbeschluss vom 12.1.2022 – 10 LA 175/21 –, juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 – 1 B 44.22 –, juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u. a. Beschluss vom 21.2.2018 – 10 LA 78/17 – m.w.N.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 – 9 LA 201/13 – m.w.N.).

Original Quelle Niedersachsen.de

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