Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 10. Senat | 10 LA 7/22 | Beschluss | Zu dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und der Ablehnung von Beweisanträgen.

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Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 10. Senat | 10 LA 7/22 | Beschluss | Zu dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und der Ablehnung von Beweisanträgen.

Art. 103 Abs. 1 GG bietet damit keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.3.2006 – 1 BvR 2444/04 –, juris Rn. 19). So kann das Gericht auch in Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, Beweisanträge unberücksichtigt lassen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 –, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 20.9.2018 – 10 LA 284/18 –, juris Rn. 26). Auch kann ein auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteter Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vorgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 23.9.2019 – 1 B 40.19 –, juris Rn. 45; vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2020 – 1 A 3911/18.A –, juris Rn. 32). Ein Beweisantrag ist auch dann unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (BVerwG, Beschluss vom 21.1.2020 – 1 B 65.19 –, juris Rn. 18). Einem Beweisantrag ist dementsprechend nur dann nachzugehen, wenn er hinreichend substantiiert ist (BVerwG, Beschluss vom 16.9.2020 – 5 PB 22.19 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall, wenn er so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann. Solche Beweisanträge müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen (BVerwG, Beschluss vom 21.1.2020 – 1 B 65.19 –, juris Rn. 18). So liegt es etwa, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (BVerwG, Beschluss vom 21.1.2020 – 1 B 65.19 –, juris Rn. 18). Die für einen Beweisantrag erforderliche Substantiierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Das Substantiierungsgebot verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (BVerwG, Beschluss vom 14.9.2017 – 4 B 28.17 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 20.9.2018 – 10 LA 284/18 –, juris Rn. 26 m.w.N). Bei einem Sachverständigenbeweisantrag, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, erfordert dies regelmäßig die Vorlage eines gewissen Anforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, Urteil vom 17.6.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 29, Beschluss vom 26.7.2012 – 10 B 21.12 –, juris Rn. 7, und Urteil vom 11.9.2007 – 10 C 8.07 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 13.6.2018 – 2 LA 50/17 –, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.6.2018 – 13 A 1080/18.A –, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.9.2018 – 10 LA 284/18 –, juris Rn. 26). Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art der Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.8.2021 – 1 A 73/20.A –, juris Rn. 21). Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2020 – 19 A 2379/18 –, juris Rn. 87 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 – 10 B 21.12 –, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.12.2018 – 1 ZB 18.33263 –, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 – 2 LA 60/18 –, juris Rn. 7). Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 – 10 B 21.12 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.4.2019 – 8 ZB 18.33333 –, juris Rn. 7). Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.8.2021 – 1 A 73/20.A –, juris Rn. 21). Eine darüberhinausgehende Beibringung einer detaillierten, an den Forschungskriterien der ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme ist demgegenüber nicht erforderlich, weil dies auf eine Art Beweisführungspflicht hinauslaufen würde, die in der Regel mit den verwaltungsprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 16). Gleichermaßen kann von dem Betroffenen keine Glaubhaftmachung etwa im Sinne des § 294 ZPO verlangt werden (BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 – 10 C 17.07 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.8.2021 – 1 A 73/20.A –, juris Rn. 19).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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