Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 10. Senat | 10 LC 204/20 | Urteil | Dürrehilfe 2018 – Schadensberechnung

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Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Folgendes ausgeführt: Die Ablehnung der Gewährung einer Dürrebeihilfe sei rechtswidrig, denn die Klägerin habe einen Anspruch auf Bewilligung einer Dürrebeihilfe in Höhe von 12.461,87 EUR. Das Ermessen der Beklagten sei insoweit auf Null reduziert. Die Berechnung des Schadens im Dürrejahr 2018 durch die Beklagte sei willkürlich erfolgt. Sie habe ermessensfehlerhaft den durchschnittlich erwirtschafteten Ertrag auf Weiden und Ackerland und die durchschnittlich zu erzielenden Preise bei einem Verkauf der Erträge als Grassilage aus konventionellem Anbau und Vermarktung zugrunde gelegt. Damit sei sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Schaden der Klägerin belaufe sich auf mindestens 41.303,03 EUR. Dies ergebe sich aus den von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Rechnungen vom 12. Juli 2018 und 24. September 2018, ausweislich derer sie ihren Aufwuchs im Jahr 2018 als Landschaftspflegematerial zu einem Gesamterlös von 5.835,83 EUR veräußert habe. Die Klägerin habe in ihrem Antragsformular angegeben, einen Ökobetrieb zu führen. In einem solchen Fall sei nach dem Merkblatt der Beklagten vorgesehen, dass die Vorgehensweise einzelfallbezogen mit der Beklagten abgestimmt werde. Der Praxis der Beklagten entspreche es ferner, dass nach Nr. 5.1 Satz 4 der Verwaltungsvereinbarung, den sie zur Schadensberechnung heranziehe, die Berechnung des Schadens auf der Ebene des einzelnen Empfängers erfolge. Zwar könne der Schaden nach Nr. 5.1 Satz 5 der Verwaltungsvereinbarung alternativ auf Basis von regionalen Referenzwerten berechnet werden. Dies gelte aber nur für den Fall, dass eine Berechnung des Schadens auf der Ebene des Betriebs nicht möglich sei, weil der Betroffene keine entsprechenden Daten bereithalte. Dem entsprächen auch Nr. 5.3 Sätze 3 und 4 des Durchführungserlasses und Nr. 3 Buchstabe d) des Merkblatts. Danach seien betriebsindividuelle Buchführungsdaten vorrangig heranzuziehen. Darüber hinaus könne ein größerer Verlust anerkannt werden, sofern ein Antragsteller diesen anhand belastbarer Unterlagen nachweise (Nr. 5.3 Satz 5 des Durchführungserlasses). Dies sei hier der Fall. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dem höchst betriebsindividuellen Cashflow III auch dann einen Schaden gegenüberzustellen, der sich vor allem aus Standardwerten ergeben solle, wenn der betriebsindividuelle Schaden belegt werden könne und es Berechnungsmethoden gebe, die die betriebsindividuelle Lage zutreffender abbildeten. Die Beklagte hätte jedenfalls an die Klägerin herantreten und sie gegebenenfalls um die Vorlage ergänzender Unterlagen bzw. Nachweise bitten müssen, wie sie es auch mit Schreiben vom 13. März 2019 bezüglich der fehlenden Buchabschlüsse für die Berechnung des Cashflows getan habe. Dass für die Berechnung der Erlöse im Basiszeitraum 2014 bis 2016 auf standardisierte Werte zurückgegriffen werde, sei allerdings nicht zu beanstanden. Denn für diesen Zeitraum seien betriebsindividuelle Daten nicht vorhanden gewesen, da die Klägerin erst am 1. Juli 2017 gegründet worden sei. Da die Beklagte standardisierte Werte für die Grünlandbewirtschaftung nach den Regeln des ökologischen Landbaus nicht vorhalte, müsste hier auf die Durchschnittserträge und -preise aus konventionellem Anbau zurückgegriffen werden. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Preis für „selbstverbrauchtes Grundfutter“ oder für „Marktfrüchte“ zugrunde zu legen sei, da sich bereits nach dem niedrigeren Preis ein Schaden in Höhe von 41.303,30 EUR ergebe, der den Cashflow III übersteige. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Rechnungen erst am 15. April 2020 vorgelegt habe. Denn die Klägerin habe nicht wissen können, dass es maßgeblich auf ihre tatsächlich erzielten landschaftlichen Erlöse ankomme. Aus dem Merkblatt der Beklagten vom 12. November 2018 und den Tabellen über die durchschnittlich erzielten Erträge und Erlöse ergebe sich, dass eine weitere Abstimmung zwischen der Klägerin und der Beklagten vorgesehen sei. Dass die Beklagte bei der Berechnung des Schadens den Umstand, dass die Klägerin am ökologischen Landbau teilnehme, ohne weitere Information der Klägerin unberücksichtigt gelassen habe, könne ihr bei der Frage nach vollständigen Antragsunterlagen nicht zum Nachteil gereichen. Die Erwägungen der Beklagten begründeten jedenfalls keinen sachlichen Grund für die willkürlich von ihr vorgenommene Einschätzung, für die Klägerin gälten dieselben durchschnittlichen Erträge und Preise wie für nicht ökologisch wirtschaftende Betriebe. Gegen eine solche Annahme spreche auch bereits die Tatsache, dass die Beklagte in ihrem Merkblatt ein anderes Verfahren festgelegt und in ihrer Excel Datei über Durchschnittserträge und -preise ausdrücklich eine eigene Tabelle der Durchschnittspreise mit gesonderten Zeilen auch für Zuckerrüben, Silomais, Ackergras und Weiden aus Ökolandbau vorgesehen habe. Die Klägerin habe in den drei Jahren vor 2018 einen Erlös von durchschnittlich 47.138,86 EUR erwirtschaftet und im Jahr 2018 5.835,83 EUR. Daraus ergebe sich ein Schaden in Höhe von 41.303,03 EUR. Dabei könne offen bleiben, ob der durchschnittliche Cashflow III 22.214,67 EUR oder – wie von der Beklagten zuletzt angenommen – 39.960,00 EUR betrage, weil beide geringer seien als der Schaden. Hinsichtlich des Cashflows III hätte die Beklagte prüfen müssen, ob und wie die Einkünfte eines Gesellschafters, der Gesellschaftsanteile an mehreren Gesellschaften halte, Berücksichtigung fänden.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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