Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 13. Senat | 13 LA 30/22 | Beschluss | Keine Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO

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OVG Lüneburg 13. Senat,
Beschluss vom
26.01.2022, 13 LA 30/22, ECLI:DE:OVGNI:2022:0126.13LA30.22.00

§ 124a Abs 4 S 4 VwGO

Verfahrensgang

vorgehend VG Braunschweig, 19. November 2021, Az: 4 A 489/19, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig – Einzelrichter der 4. Kammer – vom 19. November 2021 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist.

2

Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Das erstinstanzliche Urteil vom 19. November 2021 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des von diesem erteilten Empfangsbekenntnisses am 25. November 2021 zugestellt worden. Mithin ist die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags am 25. Januar 2022 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ordnungsgemäß hingewiesen worden ist, ist eine Begründung des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen.

3

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist von Amts wegen gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Es spricht derzeit Nichts dafür, dass die Klägerin im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Dabei ist ihr ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigen gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008 – BVerwG 9 VR 2.08 -, DÖV 2008, 517, 518 – juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.7.2008 – 11 ME 132/08 -, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 60 Rn. 20 m.w.N.). Ihr Prozessbevollmächtigter hat am letzten Tag der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022, bei dem Verwaltungsgericht eingegangen am selben Tage um 23.24 Uhr, zwar beantragt, die Frist zu verlängern. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kann aber nicht verlängert werden. Eine Verlängerung derartiger gesetzlicher Fristen kommt nur in den gesetzlich bestimmten Fällen in Betracht (§ 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO). An einer solchen gesetzlichen Bestimmung fehlt es für die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.4.2014 – 6 A 408/14 -, NVwZ 2014, 1256; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124a Rn. 41 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin durfte im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf auch nicht erwarten, dass ihr Prozessbevollmächtigter auf die mangelnde Verlängerbarkeit der Frist noch vor deren Ablauf durch das Verwaltungsgericht hingewiesen wird. Denn eine prozessuale Fürsorgepflicht dahin, im Sinne einer fairen Verfahrensgestaltung gegenüber den Beteiligten auf das rechtlich Gebotene hinzuwirken, besteht von vorneherein allenfalls im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.2010 – BVerwG 8 B 124.09 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.1.2013 – 6 A 2539/12 -, juris Rn. 8 ff.).

4

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG sowie Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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Original Quelle Niedersachsen.de

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