Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 13. Senat | 13 OA 37/22 | Beschluss | Streitwert einer Klage auf Daueraufenthaltsbescheinigung und gegen Verlustfeststellung bezüglich des Freizügigkeitsrechts

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OVG Lüneburg 13. Senat,
Beschluss vom
07.03.2022, 13 OA 37/22, ECLI:DE:OVGNI:2022:0307.13OA37.22.00

§ 2 Abs 1 FreizügG/EU, § 2 Abs 2 Nr 7 FreizügG/EU, § 4a FreizügG/EU, § 5 Abs 4 S 1 FreizügG/EU, § 5 Abs 5 S 1 FreizügG/EU, § 39 Abs 1 GKG, § 45 Abs 1 S 3 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 63 Abs 2 S 1 GKG, § 66 Abs 6 S 1 GKG, § 68 GKG, § 32 Abs 2 S 1 RVG

Verfahrensgang

vorgehend VG Hannover, 25. Mai 2021, Az: 12 A 4905/18, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – Einzelrichter der 12. Kammer – vom 25. Mai 2021 geändert.

Der Streitwert des Klageverfahrens 12 A 4905/18 wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegte, gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. Mai 2021, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat, weil die damit angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter der Kammer des Verwaltungsgerichts getroffen worden ist, hat Erfolg.

2

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht als Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren nur einen Betrag in Höhe des einfachen Auffangwerts im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) zugrunde gelegt. Zutreffend ist stattdessen eine doppelte Berücksichtigung dieses Wertes, so dass sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 10.000 EUR ergibt. Das folgt aus §§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

3

1. Nach diesen Vorschriften sind in Klageverfahren mit mehreren Streitgegenständen die sich hierfür ergebenden Einzelstreitwerte grundsätzlich zu addieren. Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Wie das Verwaltungsgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 25. Mai 2021 zutreffend ausgeführt hat, wies die Klage zwei verschiedene Streitgegenstände auf. Der Kläger hat zum einen begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 18. Juni 2018 zu verurteilen, ihm eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht (§ 4a FreizügG/EU) gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen; zum anderen hat er die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 30. April 2020 über eine auf § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU gestützte Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts mit Nebenentscheidungen erstrebt. Jeder dieser beiden Streitgegenstände ist mit 5.000 EUR zu bemessen.

4

a) Für die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU folgt dies aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Aufenthaltstitel betreffende Regelung in Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11), auch wenn das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (Freizügigkeitsrecht) ein unionsrechtlich basiertes gesetzliches Aufenthaltsrecht und keinen verwaltungsaktförmigen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darstellt. Im Gefolge dessen wirken sich entsprechend Nr. 8.1 a.E. des Streitwertkatalogs die Nebenentscheidungen (Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung und Ausreisefristsetzung) nicht streitwerterhöhend aus.

5

b) Für die begehrte Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG mangels anderer Anhaltspunkte der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR anzusetzen.

6

c) Hieraus folgt ein Gesamtstreitwert von 10.000 EUR.

7

2. Für die vom Verwaltungsgericht angenommene Ausnahme von der Addition (etwa nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) wegen einer weitgehenden Identität der beiden Streitgegenstände oder deren vergleichbarer Zielrichtung ist hier kein Raum. Zuzugeben ist zwar, dass der Streit um die Frage, ob die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU rechtmäßig ist und Bestand haben wird, tatbestandlich einen gewissen Überschneidungsbereich mit dem Begehren nach Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU haben kann. Aus diesem ergeben sich jedoch nicht in allen Konstellationen parallele Rechtsfolgen, so dass von der vom Verwaltungsgericht angenommenen zwingenden „Abhängigkeit“ beider Begehren voneinander (insbesondere der Möglichkeit der Verlustfeststellung von der Verneinung eines Daueraufenthaltsrechts) keine Rede sein kann. Richtig ist, dass ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU eine Verlustfeststellung ausschließt, so dass bei Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts beide Klagebegehren Erfolg haben. Ist eine derartige Rechtsposition hingegen zu verneinen, so steht nur fest, dass der auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU gerichtete (Leistungs-)Klageantrag (vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, FreizügG/EU § 5 Rn. 21 m.w.N. (Stand: 1.1.2021)), hier nebst Anfechtung der diesbezüglichen Ablehnung, ohne Erfolg bleiben muss. Jedoch kann die daneben geführte Anfechtung der Verlustfeststellung nebst Abschiebungsandrohung gleichwohl erfolgreich sein; sei es, weil ein „einfaches“ Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 FreizügG/EU besteht, sei es, weil die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU an einem beachtlichen formellen Mangel oder materiell an Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG) leidet. Das rechtfertigt die Anerkennung einer eigenständigen Bedeutung sowohl des auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts gerichteten Klageantrags als auch des Anfechtungsantrags gegen die Verlustfeststellung mit der Folge einer Addition der Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG (ebenso Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 -, juris Rn. 70; diesem folgend mit Erläuterung: VG Bayreuth, Beschl. v. 4.5.2021 – B 6 K 19.581 -, juris Rn. 75; für Hauptsacheverfahren offenbar gleicher Ansatz bei VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.1.2022 – 11 S 2757/20 -, juris Rn. 85).

8

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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