Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 4. Senat | 4 LB 408/17 | Beschluss | Gegenstandswert bei Klagen auf Verpflichtung zur Leistung von Aus-bildungsförderung in gesetzlicher Höhe

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OVG Lüneburg 4. Senat,
Beschluss vom
11.11.2021, 4 LB 408/17, ECLI:DE:OVGNI:2021:1111.4LB408.17.00

§ 23 RVG

Verfahrensgang

vorgehend VG Osnabrück, 24. November 2016, Az: 4 A 6/16, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Berufungsverfahren auf 7.268 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Auf den Antrag des Bevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren festzusetzen. Über diesen Antrag hat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG das Gericht durch eines seiner Mitglieder – hier der Berichterstatterin – als Einzelrichter zu entscheiden.

2

Ob sich der Gegenstandswert in gerichtskostenfreien Verfahren wie dem vorliegenden nach § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 RVG oder nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 GKG bestimmt, kann dahinstehen (Senatsbeschl. v. 4.6.2021 – 4 ME 228/28 – n.V. m.w.N.). Denn in beiden Fällen ist der Gegenstandwert nach billigem Ermessen zu bestimmen, weil die Klägerin weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG beantragt hat und daher die Grundnorm des § 52 Abs. 1 GKG zur Anwendung kommen würde, die genau wie § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG eine Bestimmung des Gegenstandwerts nach billigem Ermessen vorsieht.

3

Für die Ausübung des eingeräumten Ermessens bietet Anhaltspunkte der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juni 2013 beschlossenen Änderungen, Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 163 Rn. 3). Ziff. 7.3.des Streitwertkatalogs bestimmt, dass bei einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe – wie sie vorliegend gegeben ist – der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum maßgeblich ist. Der Streitwertkatalog sieht damit für Verfahren der Ausbildungsförderung eine pauschalierte Bestimmung des Streit- bzw. Gegenstandswerts vor, die sich nicht an der Höhe des bei Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich zu bewilligenden Förderungsbetrages orientiert, sondern bei nicht bezifferten Klagen stets von dem gesetzlichen Bedarfssatz, also der maximal möglichen Förderung ausgeht. Diese Pauschalierung dient der Erleichterung der Festsetzung des Gegenstandwerts, indem sie eine genaue rechnerische Bestimmung des Förderungsbetrages entbehrlich macht. Insbesondere macht sie eine nachträgliche Berechnung der bei Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen sich ergebenden konkreten Höhe der Ausbildungsförderung in Fällen entbehrlich, in denen eine Klage ohne Erfolg geblieben ist, weil es bereits an anderen Fördervoraussetzungen fehlt. Daher folgt der Senat bei der Bestimmung des Gegenstandswerts für Klagen auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe der in Ziff. 7.3. des Streitwertkatalogs vorgenommenen Pauschalierung (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 18.6.2020 – 3 A 227/19 -, juris Rn. 34; VGH B-W, Urt. v. 18.4.2018 – 12 S 1098/17 -, juris Rn. 57). Dies gilt unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens (vgl. Beschl. v. 16.12.2020 – 4 OA 261/20 -, n.v.).

4

Der nach Ziff. 7.3.des Streitwertkatalogs maßgebliche gesetzliche Regelbedarf beträgt vorliegend für den streitigen Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 7.268 Euro. Er setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG i.d.F. des 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422), der insgesamt 597 Euro (373 Euro + 224 Euro) betrug und für die Monate Oktober 2015 bis Juli 2016 mit zehn zu multiplizieren ist (= 5.970 Euro), sowie aus dem gesetzlichen Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG i.d.F. des 25. BAföGÄndG vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475), der insgesamt 649 Euro (399 Euro + 250 Euro) betrug und für die Monate August und September 2016 mit zwei zu multiplizieren ist (= 1.298 Euro).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

 


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Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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